Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3234
BGBl. 2016 I S. 3234 · 595.430 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Teilhabe
und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz – BTHG)
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neun-
tes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Übergangsrecht zum Jahr 2017)
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2017
Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2018
Artikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2020
Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
zum Jahr 2020
Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017
Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018
Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang
mit Artikel 2
Artikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018
Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020
Artikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunter-
stützung
Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2023
Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –
(Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Regelungen für Menschen mit
Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Vorrang von Prävention
§ 4 Leistungen zur Teilhabe
§ 5 Leistungsgruppen
§ 6 Rehabilitationsträger
§ 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
Kapitel 2
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
§ 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
§ 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit
§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Reha-
bilitation
Kapitel 3
Erkennung und
Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
§ 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfs-
erkennung
§ 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
Kapitel 4
Koordinierung der Leistungen
§ 14 Leistender Rehabilitationsträger
§ 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilita-
tionsträgern

§ 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern § 53
§ 17 Begutachtung § 54
§ 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 55
§ 19 Teilhabeplan § 56
§ 20 Teilhabeplankonferenz § 57
§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
§ 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 58
§ 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 59
§ 24 Vorläufige Leistungen § 60
§ 61
Kapitel 5 § 62
Zusammenarbeit § 63
§ 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
§ 26 Gemeinsame Empfehlungen
§ 27 Verordnungsermächtigung
Kapitel 6 § 64
§ 65
Leistungsformen, Beratung
§ 66
Abschnitt 1 § 67
Leistungsformen § 68
§ 28 Ausführung von Leistungen § 69
§ 29 Persönliches Budget § 70
§ 30 Verordnungsermächtigung § 71
§ 31 Leistungsort § 72
§ 73
Abschnitt 2
§ 74
Beratung
§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
§ 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
§ 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderun-
gen
§ 75
§ 35 Landesärzte
Kapitel 7
S t r u k t u r, Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g u n d Ve r t r ä g e
§ 76
§ 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
§ 77
§ 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung
§ 78
§ 38 Verträge mit Leistungserbringern
§ 79
§ 80
Kapitel 8
§ 81
Bundesarbeits-
gemeinschaft für Rehabilitation § 82
§ 39 Aufgaben § 83
§ 40 Rechtsaufsicht § 84
§ 41 Teilhabeverfahrensbericht
Kapitel 9
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 85
§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 86
§ 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation § 87
§ 44 Stufenweise Wiedereingliederung § 88
§ 45 Förderung der Selbsthilfe
§ 46 Früherkennung und Frühförderung § 89
§ 47 Hilfsmittel
§ 48 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 10
Dauer von Leistungen
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Unterstützte Beschäftigung
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
dungsbereich
Leistungen im Arbeitsbereich
Arbeitsförderungsgeld
Andere Leistungsanbieter
Budget für Arbeit
Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
Kapitel 11
Unterhaltssichernde
und andere ergänzende Leistungen
Ergänzende Leistungen
Leistungen zum Lebensunterhalt
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
Berechnung des Regelentgelts
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Anpassung der Entgeltersatzleistungen
Weiterzahlung der Leistungen
Einkommensanrechnung
Reisekosten
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskos-
ten
Kapitel 12
L e i s t u n g e n z u r Te i l h a b e a n B i l d u n g
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 13
S o z i a l e Te i l h a b e
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Leistungen für Wohnraum
Assistenzleistungen
Heilpädagogische Leistungen
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kennt-
nisse und Fähigkeiten
Leistungen zur Förderung der Verständigung
Leistungen zur Mobilität
Hilfsmittel
Kapitel 14
B e t e i l i g u n g d e r Ve r b ä n d e u n d Tr ä g e r
Klagerecht der Verbände
Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Verfahren des Beirats
Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderun-
gen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
Verordnungsermächtigung
Teil 2
Besondere
Leistungen zur selbstbestimmten
L e i s t u n g e n z u r Te i l h a b e a m A r b e i t s l e b e n Lebensführung für Menschen mit Behinderungen
§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungs-
ermächtigung
§ 50 Leistungen an Arbeitgeber
§ 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 90
§ 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden § 91
(Eingliederungshilferecht)
Kapitel 1
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Aufgabe der Eingliederungshilfe
Nachrang der Eingliederungshilfe

§ 92 Beitrag
§ 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
§ 94 Aufgaben der Länder
§ 95 Sicherstellungsauftrag
§ 96 Zusammenarbeit
§ 97 Fachkräfte
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
Kapitel 2
Grundsätze der Leistungen
§ 99 Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer
§ 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland
§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflege-
bedarf
§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 105 Leistungsformen
§ 106 Beratung und Unterstützung
§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahl-
ermessen
§ 108 Antragserfordernis
Kapitel 3
Medizinische Rehabilitation
§ 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 110 Leistungserbringung
Kapitel 4
Te i l h a b e a m A r b e i t s l e b e n
§ 111 Leistungen zur Beschäftigung
Kapitel 5
Te i l h a b e a n B i l d u n g
§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 6
S o z i a l e Te i l h a b e
§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
§ 114 Leistungen zur Mobilität
§ 115 Besuchsbeihilfen
§ 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruch-
nahme
Kapitel 7
Gesamtplanung
§ 117 Gesamtplanverfahren
§ 118 Instrumente der Bedarfsermittlung
§ 119 Gesamtplankonferenz
§ 120 Feststellung der Leistungen
§ 121 Gesamtplan
§ 122 Teilhabezielvereinbarung
Kapitel 8
Ve r t r a g s r e c h t
§ 123 Allgemeine Grundsätze
§ 124 Geeignete Leistungserbringer
§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
§ 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 129 Kürzung der Vergütung
§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
§ 132 Abweichende Zielvereinbarungen
§ 133 Schiedsstelle
§ 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur
Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungs-
berechtigte und in Sonderfällen
Kapitel 9
E i n k o m m e n u n d Ve r m ö g e n
§ 135 Begriff des Einkommens
§ 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
§ 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
§ 139 Begriff des Vermögens
§ 140 Einsatz des Vermögens
§ 141 Übergang von Ansprüchen
§ 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberech-
tigte und in Sonderfällen
Kapitel 10
Statistik
§ 143 Bundesstatistik
§ 144 Erhebungsmerkmale
§ 145 Hilfsmerkmale
§ 146 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 147 Auskunftspflicht
§ 148 Übermittlung, Veröffentlichung
Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Teil 3
Besondere
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1
Geschützter Personenkreis
§ 151 Geltungsbereich
§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
§ 153 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehin-
derter Menschen
§ 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen
§ 156 Begriff des Arbeitsplatzes
§ 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der
Pflichtarbeitsplatzzahl
§ 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeits-
plätze für schwerbehinderte Menschen
§ 159 Mehrfachanrechnung
§ 160 Ausgleichsabgabe
§ 161 Ausgleichsfonds
§ 162 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagen-
tur für Arbeit und den Integrationsämtern
§ 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinder-
ter Menschen

§ 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 200
§ 166 Inklusionsvereinbarung
§ 167 Prävention
Kapitel 4
Kündigungsschutz § 201
§ 168 Erfordernis der Zustimmung § 202
§ 169 Kündigungsfrist § 203
§ 170 Antragsverfahren § 204
§ 171 Entscheidung des Integrationsamtes
§ 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
§ 173 Ausnahmen
§ 174 Außerordentliche Kündigung § 205
§ 175 Erweiterter Beendigungsschutz § 206
§ 207
Kapitel 5 § 208
Betriebs-, § 209
P e r s o na l- , R i ch t er-, § 210
Staatsanwalts- und Präsidial-
rat, Schwerbehindertenvertretung, § 211
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats- § 212
anwalts- und Präsidialrates § 213
§ 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung § 214
§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
§ 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperso-
nen der schwerbehinderten Menschen
§ 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinder- § 215
tenvertretung
§ 216
§ 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 217
§ 182 Zusammenarbeit
§ 218
§ 183 Verordnungsermächtigung
Kapitel 6
Durchführung
der besonderen Regelungen § 219
z u r Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r M e n s c h e n
§ 220
§ 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundes-
agentur für Arbeit § 221
§ 185 Aufgaben des Integrationsamtes § 222
§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem § 223
Integrationsamt § 224
§ 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit § 225
§ 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der § 226
Bundesagentur für Arbeit § 227
§ 189 Gemeinsame Vorschriften
§ 190 Übertragung von Aufgaben
§ 191 Verordnungsermächtigung
Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte
Menschen
Kapitel 9
Widerspruchsverfahren
Widerspruch
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
Verfahrensvorschriften
Kapitel 10
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
Mehrarbeit
Zusatzurlaub
Nachteilsausgleich
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heim-
arbeit
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterin-
nen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
Unabhängige Tätigkeit
Geheimhaltungspflicht
Statistik
Kapitel 11
Inklusionsbetriebe
Begriff und Personenkreis
Aufgaben
Finanzielle Leistungen
Verordnungsermächtigung
Kapitel 12
We r k s t ä t t e n f ü r b e h i n d e r t e M e n s c h e n
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte
Menschen
Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Anerkennungsverfahren
Blindenwerkstätten
Verordnungsermächtigungen
Kapitel 13
Unentgeltliche
Beförderung schwerbehinderter
Kapitel 7 Menschen im öffentlichen Personenverkehr
Integrationsfachdienste § 228
§ 192 Begriff und Personenkreis
§ 229
§ 193 Aufgaben
§ 230
§ 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit
§ 231
§ 195 Fachliche Anforderungen
§ 232
§ 196 Finanzielle Leistungen
§ 233
§ 197 Ergebnisbeobachtung
§ 234
§ 198 Verordnungsermächtigung
§ 235
Kapitel 8 § 236
§ 237
Beendigung der Anwendung
der besonderen Regelungen
z u r Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der
Fahrgeldausfälle
Persönliche Voraussetzungen
Nah- und Fernverkehr
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
Erstattungsverfahren
Kostentragung
Einnahmen aus Wertmarken
Erfassung der Ausweise
Verordnungsermächtigungen
Kapitel 14
und gleichgestellter behinderter Menschen Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelun- § 237a Strafvorschriften
gen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen § 237b Strafvorschriften

§ 238 Bußgeldvorschriften
§ 239 Stadtstaatenklausel
§ 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und
den Militärischen Abschirmdienst
§ 241 Übergangsregelung
Te i l 1
Regelungen für
Menschen mit Behinderungen und
von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Selbstbestimmung und
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung
bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem
Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre
volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen
zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird
den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern
mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter
Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen
Behinderungen oder von einer solchen Behinderung
bedrohter Menschen Rechnung getragen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen,
die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hin-
dern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt
vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine
Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbe-
hindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-
den sollen Menschen mit Behinderungen mit einem
Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigs-
tens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinde-
rung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeits-
platz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht
behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
§3
Vorrang von Prävention
(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsäm-
ter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und
Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Bu-
ches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt
einer Behinderung einschließlich einer chronischen
Krankheit vermieden wird.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der
Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präven-
tionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d
bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der
Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen
bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen,
deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheit-
licher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbei-
ten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für
Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften
Buches eng zusammen.
§4
Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die not-
wendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ur-
sache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege-
bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-
dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie
den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu
vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu min-
dern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Nei-
gungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern
und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie
eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Errei-
chung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe
dieses Buches und der für die zuständigen Leistungs-
träger geltenden besonderen Vorschriften neben ande-
ren Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger er-
bringen die Leistungen im Rahmen der für sie gelten-
den Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so
vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass
Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erfor-
derlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder
von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant
und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von
ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit
Kindern ohne Behinderungen betreut werden können.
Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und
entwicklungsentsprechend an der Planung und Aus-
gestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorge-
berechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der
Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderun-
gen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und
Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

§5
Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden
erbracht:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leis-
tungen,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe.
§6
Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilita-
tionsträger) können sein:
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach
§ 5 Nummer 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach
§ 5 Nummer 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Ver-
sicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten
Buches die für diese zuständigen Unfallversiche-
rungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der
Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach
§ 5 Nummer 1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger
der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der
sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistun-
gen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen
nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben
selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilita-
tionsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Be-
hinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern
nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten
Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des
Zweiten Buches bleibt unberührt. Mit Zustimmung und
Beteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bun-
desagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter
eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Ein-
gliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teil-
habeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist.
Die Leistungsberechtigten und das Jobcenter können
der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die
Durchführung einer gemeinsamen Beratung vorschla-
gen. § 20 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entspre-
chend. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das
zuständige Jobcenter und die Leistungsberechtigten
schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf
und ihren Eingliederungsvorschlag. Das Jobcenter ent-
scheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungs-
vorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leis-
tungen zur beruflichen Teilhabe.
§7
Vorbehalt abweichender Regelungen
(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistun-
gen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen
nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die
Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe rich-
ten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitations-
träger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der
Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im
Sinne der Sätze 1 und 2.
(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften
der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilita-
tionsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den
Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht
abgewichen werden.
§8
Wunsch- und
Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und
bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird
berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten ent-
sprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebens-
situation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie
die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der
Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übri-
gen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Be-
dürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen
bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den
besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderun-
gen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabi-
litationseinrichtungen auszuführen sind, können auf
Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen
erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch
voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich
zumindest gleichwertig ausgeführt werden können.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leis-
tungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete
Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger be-
gründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des
Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2
nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den
Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigen-
verantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände
und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustim-
mung der Leistungsberechtigten.
Kapitel 2
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
§9
Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozial-
leistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer

Behinderung oder einer drohenden Behinderung bean-
tragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der
Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen
zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele
nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft
auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rah-
men ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistun-
gen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe
nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht,
wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine
Antragstellung hin.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Ren-
tenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teil-
habe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren
Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des
Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leis-
tungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung
zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger
der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des
Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a
und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teil-
habe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie
mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine
Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Reha-
bilitationsträger hinwirken sollen.
§ 10
Sicherung der Erwerbsfähigkeit
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der
zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der
Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilita-
tion, während ihrer Ausführung und nach ihrem Ab-
schluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen
mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten
Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt
werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit
nach § 54.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeits-
platz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie
dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich
geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben er-
forderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird
zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das
Integrationsamt beteiligt.
(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen
nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antrag-
stellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kom-
menden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den An-
trag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit
es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zu-
ständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der
Leistungen nach Kapitel 4.
(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fäl-
len der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer
Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4
auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur
Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungs-
gesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Förderung von
Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetz-
lichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den
Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die
Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.
(2) Das Nähere regeln Förderrichtlinien des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales. Die Förderdauer
der Modellvorhaben beträgt fünf Jahre. Die Förderricht-
linien enthalten ein Datenschutzkonzept.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter
nach § 6d des Zweiten Buches, die Bundesagentur für
Arbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach
Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen
sachlich und zeitlich begrenzt abweichen können.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben nach
Absatz 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les kann Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragen.
Kapitel 3
Erkennung und
Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
§ 12
Maßnahmen zur
Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf
frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leis-
tungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitations-
träger unterstützen die frühzeitige Erkennung des
Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereit-
stellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien
Informationsangeboten über
1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persön-
liches Budget,
3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen
zur Teilhabe und
4. Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzen-
den unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen,
die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungs-
berechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilita-
tionsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der
Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe

nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug
auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehin-
derte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen
als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem
Elften Buch.
(3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und
Pflegekassen können die Informationsangebote durch
ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und ver-
mitteln lassen. Die Jobcenter können die Informations-
angebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereit-
stellen und vermitteln lassen.
§ 13
Instrumente zur
Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung
des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die
Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse
und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach
den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instru-
mente sollen den von den Rehabilitationsträgern ver-
einbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfs-
ermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen.
Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von
Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen
wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung be-
auftragen.
(2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewähr-
leisten eine individuelle und funktionsbezogene Be-
darfsermittlung und sichern die Dokumentation und
Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie ins-
besondere erfassen,
1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe
der Leistungsberechtigten hat,
3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht
werden sollen und
4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur
Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1
und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis
zum 31. Dezember 2019.
(4) Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach § 6
Absatz 1 Nummer 6 und 7 und mit Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales die von diesen
Rehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im
Sinne von Absatz 1 in die Untersuchung nach Absatz 3
einbeziehen.
Kapitel 4
Koordinierung der Leistungen
§ 14
Leistender Rehabilitationsträger
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt
der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach
dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung
zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prü-
fung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des
Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er
für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er
den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung
zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet
hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Fest-
stellung die Ursache der Behinderung geklärt werden
und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht
möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilita-
tionsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne
Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.
Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit ge-
stellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2
keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1
des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten
Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der
Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand
der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unver-
züglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen
(leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Fest-
stellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet
der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei
Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung
des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich,
wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach
Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag
weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabi-
litationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden
ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antrags-
eingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen
der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme
bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3
entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag
nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach
dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung
insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Ein-
vernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständi-
gen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit
von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über
den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4
laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet
hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der
Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen er-
bringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antrag-
stellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen
Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Ab-
satz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden,
wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem
Rehabilitationsträger beantragt werden.
§ 15
Leistungsverantwortung
bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern
(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest,
dass der Antrag neben den nach seinem Leistungs-
gesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen
zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträ-
ger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag
insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zu-
ständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet
über die weiteren Leistungen nach den für ihn gelten-

den Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und
unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die
umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Reha-
bilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach
Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträ-
gern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen
Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach
§ 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden
den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Ent-
scheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von
zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begut-
achtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des
Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger ein-
gegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Reha-
bilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in
Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend
fest.
(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbrin-
gen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden
Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teil-
habeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass
1. die erforderlichen Feststellungen nach allen in Be-
tracht kommenden Leistungsgesetzen von den zu-
ständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2. auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungs-
erbringung durch die nach den jeweiligen Leistungs-
gesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sicher-
gestellt ist und
3. die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkei-
ten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungs-
erbringung nicht aus wichtigem Grund widerspre-
chen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitations-
träger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und
erbringt die Leistungen im eigenen Namen.
(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitations-
trägern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von
§ 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach An-
tragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplan-
konferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von
zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.
Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabili-
tationsträger über die Beteiligung von Rehabilitations-
trägern sowie über die für die Entscheidung über den
Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen un-
verzüglich unterrichtet.
§ 16
Erstattungsansprüche
zwischen Rehabilitationsträgern
(1) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14
Absatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer
Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet
der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen
des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den
leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvor-
schriften.
(2) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 15
Absatz 3 Satz 2 Leistungen im eigenen Namen er-
bracht, für die ein beteiligter Rehabilitationsträger zu-
ständig ist, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger
die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträ-
gers nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15
Absatz 2 eingeholten Feststellungen zugrunde liegen.
Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger die angeforder-
ten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig nach
§ 15 Absatz 2 beigebracht, erstattet der beteiligte
Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden
Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die
der Leistungsbewilligung zugrunde liegen.
(3) Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1
und 2 umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgeset-
zen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine
Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent
der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine
Erstattungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit
Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilita-
tionsträger erbracht worden sind und er hierbei grob
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
(4) Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105
des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine
Leistung erbracht haben,
1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilita-
tionsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten
oder
2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträ-
ger nach § 15 zu beteiligen,
es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Ab-
weichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Wei-
terleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt
der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte
für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Be-
hinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten
Buches unberührt.
(5) Hat der leistende Rehabilitationsträger in den
Fällen des § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte
Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach
§ 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten,
kann er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen
Ausgleich verlangen, soweit dieser durch die Erstattung
nach § 18 Absatz 4 Satz 2 von seiner Leistungspflicht
befreit wurde. Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger
den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte
Leistungen zu vertreten, umfasst der Ausgleich den
gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages,
der sich aus der bei anderen Rehabilitationsträgern ein-
getretenen Leistungsbefreiung ergibt.
(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der
Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und
der Kriegsopferfürsorge gilt § 108 Absatz 2 des Zehn-
ten Buches entsprechend.
§ 17
Begutachtung
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Re-
habilitationsträger unverzüglich einen geeigneten
Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtig-
ten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachver-
ständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung
durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist.
Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten
Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch
Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende
sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische
Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb
von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutach-
ten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbar-
ten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von
Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 ent-
sprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststel-
lungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Ent-
scheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt.
Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach
§ 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Be-
teiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 blei-
ben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15
weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei
seiner Entscheidung über die Beauftragung eines
geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Reha-
bilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der
Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabili-
tationsträger informieren den leistenden Rehabilita-
tionsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der
Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getrof-
fenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden
in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie
Sachverständige beauftragen können, bei denen keine
Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
§ 18
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teil-
habe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträ-
ger entschieden werden, teilt er den Leistungsberech-
tigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich
mit (begründete Mitteilung).
(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag ge-
nau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschie-
den wird. In der begründeten Mitteilung kann der leis-
tende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten
nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:
1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines
Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer
nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter
Sachverständiger,
2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachver-
ständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeit-
raum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde
und
3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leis-
tungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungs-
berechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches
schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung
gesetzt wurde.
(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die bean-
tragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die
beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt,
wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag ohne weitere begrün-
dete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen
ist.
(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als
genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende
Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen
für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Er-
stattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten
auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen
zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch um-
fasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang
fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte
Leistungen.
(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,
1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der
selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und
2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge
grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt
nicht wussten.
(6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unauf-
schiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder
hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind da-
durch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte
Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabili-
tationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten,
soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf
Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger,
der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den An-
trag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbe-
schaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der
Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der
Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und
der Kriegsopferfürsorge.
§ 19
Teilhabeplan
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgrup-
pen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich
sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür ver-
antwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Re-
habilitationsträger im Benehmen miteinander und in
Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach
dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen
Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktions-
bezogen feststellen und schriftlich so zusammenstel-
len, dass sie nahtlos ineinandergreifen.
(2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den
Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der
für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen
Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert
1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden
Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zustän-
digkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14
und 15,
2. die Feststellungen über den individuellen Rehabili-
tationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung
nach § 13,
3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13
eingesetzten Instrumente,
4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagen-
tur für Arbeit nach § 54,

5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen
bei der Leistungserbringung,
6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und de-
ren Fortschreibung,
7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts
nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausfüh-
rung von Leistungen durch ein Persönliches Bud-
get,
8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfas-
senden und trägerübergreifenden Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Ab-
satz 3 Satz 1,
9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach
§ 20,
10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach
§ 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen
und
11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger
bei der Erbringung von Leistungen der medizini-
schen Rehabilitation.
Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teil-
habeplans wünschen und die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzu-
wenden.
(3) Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf
der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet,
den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam,
wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei
sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend
das Verfahren. Die Leistungsberechtigten können von
dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den
Teilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach
§ 25 des Zehnten Buches verlangen.
(4) Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan
bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. Die
Begründung der Entscheidung über die beantragten
Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erken-
nen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen
Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt
wurden.
(5) Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger
kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle
des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen,
wenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit
den Leistungsberechtigten vereinbaren. Die Vorschrif-
ten über die Leistungsverantwortung der Rehabilita-
tionsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon un-
berührt.
(6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Er-
halt von anderen Leistungen zur Teilhabe voraus, gelten
die Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als Leis-
tungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von
Absatz 1.
§ 20
Teilhabeplankonferenz
(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann
der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens
nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur ge-
meinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabili-
tationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen.
Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilita-
tionsträger und die Jobcenter können dem nach § 19
verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchfüh-
rung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von
dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplan-
konferenz kann abgewichen werden,
1. wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbe-
darfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt
werden kann,
2. wenn der Aufwand zur Durchführung nicht in einem
angemessenen Verhältnis zum Umfang der bean-
tragten Leistung steht oder
3. wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht er-
teilt wurde.
(2) Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtig-
ten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz ab-
gewichen, sind die Leistungsberechtigten über die da-
für maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu
anzuhören. Von dem Vorschlag der Leistungsberechtig-
ten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann
nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter
und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und
Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.
(3) An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte
nach § 12 des Zehnten Buches sowie auf Wunsch der
Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Bei-
stände nach § 13 des Zehnten Buches sowie sonstige
Vertrauenspersonen teil. Auf Wunsch oder mit Zustim-
mung der Leistungsberechtigten können Rehabilita-
tionsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Job-
center sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an
der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. Vor der Durch-
führung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leis-
tungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden
unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders
hingewiesen werden.
(4) Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1
auf Wunsch und mit Zustimmung der Leistungsberech-
tigten eingeleitet, richtet sich die Frist zur Entscheidung
über den Antrag nach § 15 Absatz 4.
§ 21
Besondere Anforderungen
an das Teilhabeplanverfahren
Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die
Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortli-
che Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften
für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Ge-
samtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplan-
verfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwort-
liche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschrif-
ten für den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches
ergänzend.
§ 22
Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfah-
rens verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter
Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberech-

tigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des
Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit
dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfor-
derlich ist.
(2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine
Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zu-
ständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungs-
berechtigten vom für die Durchführung des Teilhabe-
planverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger
informiert und muss am Teilhabeplanverfahren bera-
tend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträ-
ger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfor-
derlich und nach den für die zuständige Pflegekasse
geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig
ist. Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unbe-
rührt.
(3) Die Integrationsämter sind bei der Durchführung
des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie
Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3
erbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das
Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des
leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn
die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies
in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten verein-
baren.
(4) Die Jobcenter können dem nach Absatz 1 verant-
wortlichen Rehabilitationsträger ihre Beteiligung an der
Durchführung des Teilhabeplanverfahrens vorschlagen.
Sie sind zu beteiligen, soweit es zur Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist und dies den
Interessen der Leistungsberechtigten entspricht. Die
Aufgaben und die Beteiligung der Bundesagentur für
Arbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 6 Absatz 3
bleiben unberührt.
(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung
des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilita-
tionsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten
die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung
des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer
Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforder-
lich ist.
§ 23
Verantwortliche
Stelle für den Sozialdatenschutz
(1) Bei der Erstellung des Teilhabeplans und der
Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist der für die
Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortli-
che Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozial-
daten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie
Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(2) Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz
hat die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle die Einwil-
ligung der Leistungsberechtigten im Sinne von § 67b
Absatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und
soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabe-
plankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung
des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der
Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet
werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozi-
aldaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz
ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teil-
habeplans erforderlich sind.
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ers-
ten und des Zehnten Buches sowie der jeweiligen
Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bleiben bei
der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des
Teilhabeplans unberührt.
§ 24
Vorläufige Leistungen
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Ver-
pflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vor-
läufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden
Leistungsgesetzen unberührt. Vorläufig erbrachte Leis-
tungen binden die Rehabilitationsträger nicht bei der
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach diesem
Kapitel. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, ist
§ 43 des Ersten Buches nicht anzuwenden.
Kapitel 5
Zusammenarbeit
§ 25
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung
oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen
Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwort-
lich, dass
1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teil-
habe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Um-
fang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 ge-
nannten Zielen geleistet wird,
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen
Grundsätzen durchgeführt werden,
5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 ge-
nannten Ziel geleistet wird sowie
6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständig-
keitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sol-
len zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbeson-
dere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
§ 26
Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammen-
arbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame
Empfehlungen,
1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um
den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,

2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilita-
tionsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen
zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um
eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen
bedingte Behinderung zu verhindern,
3. über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabe-
planverfahrens,
4. in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 54 zu beteiligen ist,
5. wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15
koordiniert werden,
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbst-
hilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen,
die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherken-
nung und Bewältigung von Krankheiten und Behin-
derungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7. für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des
Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behan-
delnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs-
oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung
von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9. zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten
mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166
genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen
Erkennung des individuellen Bedarfs voraussicht-
lich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und
vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rah-
menempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften
und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von die-
sen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen
Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den
gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rah-
menempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabili-
tationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen
Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallver-
sicherung können sich bei der Vereinbarung der ge-
meinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände
vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen
auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab,
soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den ge-
meinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfeh-
lungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und
der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung
der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeits-
gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen
und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen
nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der In-
tegrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die
Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Ju-
gendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Emp-
fehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspfle-
ge, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretun-
gen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und sta-
tionären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbe-
reitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren
Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen
nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlun-
gen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse
von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von
Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren
die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bun-
desarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen
innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten
Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt.
Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeits-
gemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag inner-
halb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird ge-
folgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabili-
tationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach
Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage
des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesar-
beitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre
Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit,
die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversiche-
rung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsge-
meinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zu-
sammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch
die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkreti-
siert werden.
§ 27
Verordnungsermächtigung
Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb
von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, ge-
meinsame Empfehlungen nach § 26 oder ändern sie
unzureichend gewordene Empfehlungen nicht inner-
halb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales mit dem Ziel der Vereinheitlichung
des Verwaltungsvollzugs in dem Anwendungsbereich
der §§ 25 und 26 Regelungen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Richten
sich die Regelungen nur an Rehabilitationsträger, die
nicht der Landesaufsicht unterliegen, wird die Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlas-
sen. Soweit sich die Regelungen an die Rehabilitations-
träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 richten, erlässt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Gesundheit.

Kapitel 6
Leistungsformen, Beratung
Abschnitt 1
Leistungsformen
§ 28
Ausführung von Leistungen
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leis-
tungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträ-
gern,
2. durch andere Leistungsträger oder
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbeson-
dere auch freien und gemeinnützigen oder privaten
Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt
für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1
gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger
die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher
erbringen kann.
(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabili-
tation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den
Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirt-
schaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4
Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
§ 29
Persönliches Budget
(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden
Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines
Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungs-
berechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Aus-
führung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe
des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilita-
tionsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter
beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den betei-
ligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Kom-
plexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann
auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen
Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind
auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforder-
lichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflege-
kassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung
bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der So-
zialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wieder-
kehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen
oder durch Gutscheine erbracht werden können. An
die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für
die Dauer von sechs Monaten gebunden.
(2) Persönliche Budgets werden in der Regel als
Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen mo-
natlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine aus-
zugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von
Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren
Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger inso-
weit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für lau-
fende Leistungen wird in der Regel im Abstand von
zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann
davon abgewichen werden. Persönliche Budgets wer-
den auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen
Feststellungen so bemessen, dass der individuell fest-
gestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Be-
ratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die
Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher
individuell festgestellten Leistungen nicht überschrei-
ten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen
sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungs-
form des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach
§ 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchfüh-
rung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entspre-
chend Anwendung auf die Pflegekassen und die Inte-
grationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leis-
tungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1
und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein
kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem
nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger
nach § 15 zu.
(4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leis-
tungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Per-
sönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält
mindestens Regelungen über
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leis-
tungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung
des festgestellten individuellen Bedarfs,
3. die Qualitätssicherung sowie
4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekas-
sen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das
Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen.
Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen
haben, können diese aus wichtigem Grund mit soforti-
ger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fort-
setzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wich-
tiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbe-
sondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für
den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vor-
liegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinba-
rung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur
Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht ein-
halten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird
der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung
wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für
die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen
in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.
§ 30
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und
zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfah-
ren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer
Rehabilitationsträger zu regeln.
§ 31
Leistungsort
Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland
erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher

Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt
werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt
werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfor-
derlich sind.
Abschnitt 2
Beratung
§ 32
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Men-
schen mit Behinderungen und von Behinderung be-
drohter Menschen fördert das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und
Leistungserbringern unabhängige ergänzende Bera-
tung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im
Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Ver-
fügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem An-
spruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die
Information und Beratung über Rehabilitations- und
Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilita-
tionsträger informieren im Rahmen der vorhandenen
Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über
dieses ergänzende Angebot.
(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist
die von Leistungsträgern und Leistungserbringern un-
abhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für
Betroffene besonders zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die
Dienste gefördert werden können, welche ein unabhän-
giges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landes-
behörde über diese Förderung.
(5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist
bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregie-
rung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung
und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen
Teilhabeberatung.
§ 33
Pflichten der Personensorgeberechtigten
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den
ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2
Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genann-
ten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im
Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags
diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder
einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur
Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe
vorstellen.
§ 34
Sicherung der
Beratung von Menschen mit Behinderungen
(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person
nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete
Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Mög-
lichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der
Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnort-
nahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende
Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch
bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewie-
sen.
(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medi-
zinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter,
Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres
Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personen-
sorgeberechtigten auf die Behinderung und auf ent-
sprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.
(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten
und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Be-
hinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen
sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern,
eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärzt-
liche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe
aufzusuchen.
§ 35
Landesärzte
(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt wer-
den, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für
Menschen mit Behinderungen und von Behinderung
bedrohte Menschen verfügen.
(2) Die Landesärzte haben insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Ge-
sundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,
sowie für die zuständigen Träger der Sozialhilfe in
besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,
2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten
Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen,
Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Lan-
desplanung zur Teilhabe von Menschen mit Behin-
derungen und von Behinderung bedrohter Men-
schen zu beraten und zu unterstützen sowie selbst
entsprechende Initiativen zu ergreifen und
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-
behörden über Art und Ursachen von Behinderun-
gen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg
von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen und von Behinderung bedrohter
Menschen regelmäßig zu unterrichten.
Kapitel 7
Struktur, Qualitätssicherung und Verträge
§ 36
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam un-
ter Beteiligung der Bundesregierung und der Landes-
regierungen darauf hin, dass die fachlich und regional
erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtun-
gen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung
stehen. Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf,
dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitations-
diensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kom-
munikationsbarrieren bestehen. Die Verbände von
Menschen mit Behinderungen einschließlich der Ver-

bände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegrup-
pen und der Interessenvertretungen von Frauen mit
Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Rehabilita-
tionseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbände werden beteiligt.
(2) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung
von Leistungen Rehabilitationsdienste und -einrichtun-
gen in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, wer die
Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt.
Dabei werden Rehabilitationsdienste und -einrichtun-
gen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend
ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und
die Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren Selbstän-
digkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beach-
tet. § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.
(3) Rehabilitationsträger können nach den für sie
geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste
oder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig
ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in
anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
(4) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit
gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaf-
ten bilden.
§ 37
Qualitätssicherung, Zertifizierung
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leis-
tungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungser-
bringung, sowie für die Durchführung vergleichender
Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qua-
litätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4
ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträ-
ger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den
Empfehlungen beitreten.
(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Quali-
tätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und
systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität
der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich ver-
bessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben
sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu
beteiligen.
(3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren
im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-
bilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrich-
tungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2
Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizie-
rungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung
des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen
nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der In-
teressen der stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden so-
wie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspfle-
ge, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretun-
gen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationsein-
richtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn
sie zertifiziert sind.
(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrich-
tungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1
hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das
Qualitätsmanagement vereinbaren.
(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen
der Menschen mit Behinderungen sind die nach Ab-
satz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Um-
setzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretun-
gen zur Verfügung zu stellen.
(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für
Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für
die Rehabilitationsträger.
§ 38
Verträge mit Leistungserbringern
(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbe-
sondere folgende Regelungen über die Ausführung von
Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrich-
tungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilita-
tionsträgers stehen, enthalten:
1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leis-
tungen, das beteiligte Personal und die begleitenden
Fachdienste,
2. die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilita-
tionsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich
diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis erge-
ben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitations-
träger besteht,
4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teil-
nehmer an der Ausführung der Leistungen,
5. Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener
Daten,
6. Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen
Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbeson-
dere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie
7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten
für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu neh-
men.
(2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergü-
tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirch-
lichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf
der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitations-
trägers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1
nachzuweisen.
(3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass
die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abge-
schlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze
der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlich-
keit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger kön-
nen über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfeh-
lungen nach § 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemein-
schaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
können sie Rahmenverträge schließen. Der oder die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit wird beteiligt.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene
Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend
angewendet.

Kapitel 8
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
§ 39
Aufgaben
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerüber-
greifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personen-
zentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistun-
gen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft
nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen
„Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“.
(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation sind insbesondere
1. die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabili-
tationsträger und die regelmäßige Auswertung und
Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es
a) der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für
die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung
und Bereitstellung von Statistiken über das Reha-
bilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusam-
menarbeit dienen,
b) der Datenaufbereitung und Bereitstellung von
Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen
der Träger und ihrer Zusammenarbeit und
c) der Erhebung und Auswertung nicht personenbe-
zogener Daten über Prozesse und Abläufe des
Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgaben-
feld der medizinischen und beruflichen Rehabili-
tation der Sozialversicherung mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
2. die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur
Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordi-
nierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trä-
gerübergreifenden Zusammenarbeit,
3. die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen
zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25,
4. die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur
Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender
Kooperation und Koordination,
5. die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstan-
dards und Förderung der Weitergabe von eigenen
Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behin-
derungen durch die Beratungsmethode des Peer
Counseling,
6. die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung
der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trä-
gerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und
Initiierung von deren Weiterentwicklung,
7. die Förderung der Partizipation Betroffener durch
stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbst-
vertretungsorganisationen von Menschen mit Behin-
derungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundes-
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren
Organe,
8. die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabili-
tation sowie
9. die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur
Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergrei-
fender Forschungsvorhaben.
§ 40
Rechtsaufsicht
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
§ 41
Teilhabeverfahrensbericht
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 er-
fassen
1. die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen
zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach
Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2,
4 und 5,
2. die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1
Satz 2,
3. in wie vielen Fällen
a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2
sowie
c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung
des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2
Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antrags-
eingang beim leistenden Rehabilitationsträger und
der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledi-
gung und der Bewilligung,
6. die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie
der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten
Leistungen,
7. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Da-
tum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn
der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach
§ 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von
einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und
ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen
ist,
8. die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabepla-
nungen und Teilhabeplankonferenzen,
9. die Anzahl der nachträglichen Änderungen und
Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich
der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilha-
beplanes,
10. die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Ab-
satz 2 Satz 2,
11. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistun-
gen in Form des Persönlichen Budgets,
12. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistun-
gen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen
Budgets,
13. die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14. die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18
nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ableh-
nung“,
15. die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolg-
reichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungs-

berechtigten jeweils nach den Merkmalen „Wider-
spruch“ und „Klage“,
16. die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs
Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teil-
habe am Arbeitsleben eine sozialversicherungs-
pflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, so-
weit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträ-
ger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht
wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach
Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände,
die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6
und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und
Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesar-
beitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr
technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundes-
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Anga-
ben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und
erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfas-
sung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 begin-
nen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht
ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemein-
schaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendun-
gen für folgende Tätigkeiten:
1. die Bereitstellung von Daten,
2. die Datenaufarbeitung und
3. die Auswertungen über das Rehabilitationsgesche-
hen.
Kapitel 9
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 42
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen
mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter
Menschen werden die erforderlichen Leistungen er-
bracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krank-
heiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, aus-
zugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflege-
bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-
dern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den
vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu
verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um-
fassen insbesondere
1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige
anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter
ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung aus-
geführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene
Heilungskräfte zu entwickeln,
2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Be-
hinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
3. Arznei- und Verbandsmittel,
4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Beschäftigungstherapie,
5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeuti-
sche Behandlung,
6. Hilfsmittel sowie
7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind
auch medizinische, psychologische und pädagogische
Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich
sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.
Solche Leistungen sind insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-
hinderungsverarbeitung,
2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. die Information und Beratung von Partnern und An-
gehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbst-
hilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förde-
rung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen,
6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme
von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
§ 43
Krankenbehandlung und Rehabilitation
Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Ab-
satz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der
Krankenbehandlung.
§ 44
Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach
ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise
ausüben und können sie durch eine stufenweise Wie-
deraufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wie-
der in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen
die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen
mit dieser Zielrichtung erbracht werden.
§ 45
Förderung der Selbsthilfe
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und
Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Re-
habilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung
und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen
zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen
Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabili-
tationsträger über Art und Höhe der Förderung der
Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsge-
meinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.
§ 46
Früherkennung und Frühförderung
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung
und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und
von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2
Nummer 2 umfassen auch

1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend
arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie
2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische,
heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und
die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in
fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrich-
tungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung
erbracht werden und erforderlich sind, um eine dro-
hende oder bereits eingetretene Behinderung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen
individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförde-
rung für Kinder mit Behinderungen und von Behinde-
rung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche
therapeutische, psychologische, heilpädagogische,
sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und
die Beratung der Erziehungsberechtigten durch inter-
disziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht
zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdis-
ziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspek-
trum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine
drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die
eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und
Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung
mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Kom-
plexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst
auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität.
Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig
oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und ge-
gebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur
Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder dro-
hender Behinderung erfolgen.
(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen
den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbän-
den der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:
1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförder-
stellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtun-
gen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-,
Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozial-
pädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufs-
gruppen, Personalausstattung, sachlicher und räum-
licher Ausstattung,
2. die Dokumentation und Qualitätssicherung,
3. der Ort der Leistungserbringung sowie
4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für
die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten
Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendun-
gen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen
nach der Verordnung zur Früherkennung und Früh-
förderung.
(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarun-
gen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4
Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen
auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach
Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder
der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdis-
ziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungs-
berechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden
berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für
die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherken-
nung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger
entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühför-
derstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen
Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Pro-
zent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent
nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pau-
schale Abrechnungen vorsehen.
(6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach
Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen
die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsver-
ordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.
§ 47
Hilfsmittel
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopä-
dische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2
Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungs-
berechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem
Wohnungswechsel mitgenommen werden können und
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
erforderlich sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grund-
bedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsge-
genstände des täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die
notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaf-
fung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
Der Rehabilitationsträger soll
1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Ände-
rung oder Instandsetzung von bisher benutzten
Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist
und
2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig ma-
chen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfs-
mittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbil-
den lassen.
(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes
Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als not-
wendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen
werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 ent-
sprechend.
§ 48
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
1. zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen
und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Ein-
richtungen und
2. zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel,
insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung,
Dokumentation und leihweisen Überlassung der
Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen
Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Ver-
sorgungsstellen.

Kapitel 10
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 49
Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor-
derlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit
von Menschen mit Behinderungen oder von Behinde-
rung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leis-
tungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen
oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeits-
leben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chan-
cen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch
in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe
und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um-
fassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-
platzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung,
2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen
der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah-
men Unterstützter Beschäftigung,
4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch
soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforder-
lichen schulischen Abschluss einschließen,
5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistun-
gen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt
schulisch durchgeführt werden,
6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Ar-
beitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine
angemessene und geeignete Beschäftigung oder
eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu
erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwick-
lung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung
abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in
diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reise-
kosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinder-
betreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendi-
ger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische,
psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese
Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Ab-
satz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und
Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu min-
dern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistun-
gen sind insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-
hinderungsverarbeitung,
2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. die Information und Beratung von Partnern und An-
gehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthil-
fe- und Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förde-
rung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen,
6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. das Training motorischer Fähigkeiten,
8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im
Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpfle-
gung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine
Unterbringung außerhalb des eigenen oder des
elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der
Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der
Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung
einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prü-
fungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivie-
rung und beruflichen Eingliederung.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 um-
fassen auch
1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung,
2. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle
des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen
Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise
zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung
bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch
die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5,
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für
schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung
eines Arbeitsplatzes,
4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder
Schwere der Behinderung erforderlich sind
a) zur Berufsausübung,
b) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit
auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am
Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Ver-
pflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche
Leistungen als medizinische Leistung erbracht
werden können,
5. die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art
oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung
erforderlich sind und
6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und
der Erhaltung einer behinderungsgerechten Woh-
nung in angemessenem Umfang.
Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer
von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit

dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 4
ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem In-
tegrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch
nach § 185 Absatz 4 bleibt unberührt.
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über
Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leis-
tungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeits-
leben regeln.
§ 50
Leistungen an Arbeitgeber
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung
von Bildungsleistungen,
2. Eingliederungszuschüsse,
3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befris-
tete Probebeschäftigung.
(2) Die Leistungen können unter Bedingungen und
Auflagen erbracht werden.
(3) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1
können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet
werden. Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbil-
dungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergü-
tungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im
letzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden.
(4) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Num-
mer 2 betragen höchstens 50 Prozent der vom Arbeit-
geber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die
tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Re-
gelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten
ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitrags-
bemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht über-
steigen. Die Eingliederungszuschüsse sollen im Regel-
fall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. Soweit es für
die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können
die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozent-
punkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungs-
höchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. Werden
die Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr ge-
zahlt, sind sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu ver-
mindern, entsprechend der zu erwartenden Zunahme
der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und
den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegen-
über der bisherigen Förderungshöhe. Bei der Berech-
nung der Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird
auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszu-
schüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Arbeitsverhält-
nisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb
eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht,
längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der
Leistungen beendet werden. Der Eingliederungszu-
schuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn
1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse
durch Kündigung beenden oder das Mindestalter
für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht
haben oder
2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten
des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbe-
schäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu
kündigen.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbe-
trages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Be-
endigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten
Förderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbe-
schäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.
§ 51
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke,
Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtun-
gen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn
Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsbe-
rechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beson-
deren Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.
Die Einrichtung muss
1. eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten
lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leis-
tungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung
und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte
sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und
behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die
Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung gewährleisten,
3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählen-
den Vertretungen angemessene Mitwirkungsmög-
lichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten
sowie
4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu ange-
messenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hie-
rüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26
und 37.
(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt,
sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsbe-
rechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teil-
weise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt
wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Aus-
bildung und bei der Betreuung der auszubildenden
Jugendlichen mit Behinderungen.
§ 52
Rechtsstellung der Teilnehmenden
Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden
nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert.
Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebs-
verfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung
besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die ar-
beitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeits-
schutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzli-
chen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz
vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den

Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Män-
nern und Frauen entsprechend angewendet.
§ 53
Dauer von Leistungen
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vor-
geschrieben oder allgemein üblich ist, um das ange-
strebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann
darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen
in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger
als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabe-
ziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht
werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur
durch eine länger andauernde Leistung wesentlich ver-
bessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz
sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu
einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Aus-
bildungsberuf führen und für die eine allgemeine Aus-
bildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrie-
ben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Aus-
bildungszeit dauern.
§ 54
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung
eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stel-
lung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen
unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmä-
ßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberech-
tigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der
medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Reha-
bilitation aufhalten.
§ 55
Unterstützte Beschäftigung
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leis-
tungsberechtigten mit besonderem Unterstützungs-
bedarf eine angemessene, geeignete und sozialversi-
cherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und
zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine
individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf
Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifi-
zierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbe-
sondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten
zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Be-
schäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Ein-
arbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Ar-
beitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen
auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lernin-
halten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiter-
entwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Be-
hinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art
oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie
können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten
verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder
Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige
Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht
werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass
eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozial-
versicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Men-
schen mit Behinderungen insbesondere, um nach Be-
gründung eines sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung
erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu
gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständig-
keit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1
Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem
Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit er-
bracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere
der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsver-
hältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der indi-
viduellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraus-
sichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforder-
lich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig
ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integra-
tionsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt
werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt wer-
den, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit
verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individu-
ellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen
erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauf-
tragten
1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufs-
qualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspäda-
gogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende
Berufserfahrung besitzen,
2. in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen
geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungs-
plätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche
Eingliederung zu unterstützen,
3. über die erforderliche räumliche und sächliche Aus-
stattung verfügen sowie
4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne
des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in
Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinba-
ren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine
gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfeh-
lung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungs-
inhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Ab-
satz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
§ 56
Leistungen in
Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behin-
derte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leis-
tungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behin-
derungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern
oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Men-
schen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu
ermöglichen oder zu sichern.

§ 57
Leistungen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-
bildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behin-
derte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werk-
statt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des
Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist
sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die
Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen,
und um einen Eingliederungsplan zu erstellen;
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen er-
forderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbs-
fähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit
wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wie-
derherzustellen und erwartet werden kann, dass der
Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an die-
sen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Min-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
im Sinne des § 219 zu erbringen.
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für
drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis
zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des
Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass
eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.
(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden
für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel zu-
nächst für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres
Jahr bewilligt, wenn auf Grund einer fachlichen Stel-
lungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeit-
raums nach Satz 2 abzugeben ist, angenommen wird,
dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behin-
derungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen wer-
den kann.
(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizie-
rung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung
nach § 55 werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufs-
bildungsbereichs angerechnet. Allerdings dürfen die
Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und die
Zeiten des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht
mehr als 36 Monate betragen.
§ 58
Leistungen im Arbeitsbereich
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen
mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere
der Behinderung
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-
markt einschließlich einer Beschäftigung in einem In-
klusionsbetrieb (§ 215) oder
2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebli-
che Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Be-
schäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiter-
bildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Ab-
satz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht
kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Min-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu
erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im An-
schluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57)
oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen
Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abge-
wichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen
bereits über die für die in Aussicht genommene Be-
schäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt,
die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der
Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht
werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne
des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht
wird.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet
auf
1. die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der
Eignung und Neigung des Menschen mit Behinde-
rungen entsprechenden Beschäftigung,
2. die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen
zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbil-
dungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und
zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3. die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen
mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeits-
markt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach
Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger ange-
messene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ent-
sprechen. Die Vergütungen berücksichtigen
1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachli-
chen Anforderungen der Werkstatt notwendigen
Kosten sowie
2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt
in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
in der Werkstatt und der dort beschäftigten Men-
schen mit Behinderungen nach Art und Umfang über
die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise
entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Num-
mer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine
Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen
Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt
vereinbart werden.
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der
Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverord-
nung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf
die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei
wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergü-
tung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeits-
ergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der
Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
§ 59
Arbeitsförderungsgeld
(1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhal-
ten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur
Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten
Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergü-
tungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld.
Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro
für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen
mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen

mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von
351 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher
als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld mo-
natlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsent-
gelt und 351 Euro.
(2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleis-
tungen, deren Zahlung von anderen Einkommen ab-
hängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
§ 60
Andere Leistungsanbieter
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf
Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können
diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in An-
spruch nehmen.
(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte
Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere
Leistungsanbieter:
1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,
2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die
für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten er-
forderliche räumliche und sächliche Ausstattung ver-
fügen,
3. sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57
oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken,
4. sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinde-
rungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen,
wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen
vorliegen,
5. eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird
ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei
bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und
6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtig-
ten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahl-
berechtigten Frauen.
(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistun-
gen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen,
besteht nicht.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen
Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderun-
gen gilt § 221 entsprechend.
§ 61
Budget für Arbeit
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf
Leistungen nach § 58 haben und denen von einem pri-
vaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversiche-
rungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertrag-
lichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird,
erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget
für Arbeit.
(2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkosten-
zuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leis-
tungsminderung des Beschäftigten und die Aufwen-
dungen für die wegen der Behinderung erforderliche
Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohn-
kostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom
Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts,
höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer
und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann
von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2
zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.
(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen,
wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
digung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses ver-
anlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines
Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss
zu erhalten.
(4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung er-
forderliche Anleitung und Begleitung kann von meh-
reren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch
genommen werden.
(5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistun-
gen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen
Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.
§ 62
Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
(1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen
werden die Leistungen nach den §§ 57 und 58 von ei-
ner nach § 225 anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen, von dieser zusammen mit einem oder meh-
reren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder
mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht.
(2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungs-
bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder
eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf
die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittel-
bar verantwortlichen Leistungsanbieters.
§ 63
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Be-
rufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen erbringen
1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der
in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig
ist,
2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
von Berufskrankheiten Betroffene,
3. die Träger der Rentenversicherung unter den Vor-
aussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches
und
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-
setzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversor-
gungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkann-
ten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
von Berufskrankheiten Betroffene,
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-
setzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes,
3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den
Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und
4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter
den Voraussetzungen des § 99.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruf-
lichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter.
Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung
bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leis-
tung des Budgets für Arbeit.
Kapitel 11
Unterhaltssichernde
und andere ergänzende Leistungen
§ 64
Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger wer-
den ergänzt durch
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-
geld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unter-
haltsbeihilfe,
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des
Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte sowie des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Sieb-
ten Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des
Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversi-
cherungsgesetzes,
d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des
Dritten Buches,
e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften
Buches,
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, ein-
schließlich Übungen für behinderte oder von Be-
hinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der
Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen
unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
5. Reisekosten sowie
6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreu-
ungskosten.
(2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen
bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ander-
weitig sichergestellt, können die Beiträge für eine frei-
willige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kran-
kengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger
der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung
oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewähr-
leistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose
Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion können für die Dauer des Bezuges von Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versi-
cherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversiche-
rung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2
des Dritten Buches berechnet.
§ 65
Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation leisten
1. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach
Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften
Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit
den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte,
2. Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung
nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des
Siebten Buches,
3. Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung
nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21
des Sechsten Buches,
4. Versorgungskrankengeld: die Träger der Kriegsop-
ferversorgung nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h
und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe
dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten
Buches,
2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe
dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten
Buches,
3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses
Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe
dieses Buches und des § 26a des Bundesversor-
gungsgesetzes.
(3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinde-
rung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Über-
gangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung
abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird
(§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an
diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange
die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutter-
schaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches
bleibt unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur
erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit
Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen
Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung
sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich von anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach
Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe
unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des
Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den
Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesver-
sorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunter-
halt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(7) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld,
das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für
Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen
Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen
angesetzt.
§ 66
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden
80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts
und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberech-
nung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchs-
tens jedoch das in entsprechender Anwendung des
§ 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze
gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende
Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Berechnung des
Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden
die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitrags-
tragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach
§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt.
Das Übergangsgeld beträgt
1. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leis-
tungsempfänger,
a) die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Ab-
satz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
haben,
b) die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des
Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen
haben oder
c) deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen
sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Er-
werbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie
die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der
Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leis-
tungen aus der Pflegeversicherung haben,
2. 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übri-
gen Leistungsempfänger.
Leisten Träger der Kriegsopferfürsorge Übergangsgeld,
beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berech-
nungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine
der Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen,
und im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage.
(2) Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 be-
rechnet sich, indem der Anteil am Nettoarbeitsentgelt,
der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungs-
betrag nach § 67 Absatz 1 Satz 6 ergibt, mit dem Pro-
zentsatz angesetzt wird, der sich aus dem Verhältnis
des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 67
Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regel-
entgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt.
Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das kalender-
tägliche Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem Arbeits-
entgelt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 ergibt, nicht
übersteigen.
§ 67
Berechnung des Regelentgelts
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das
von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn
der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfä-
higkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,
mindestens das während der letzten abgerechneten
vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeits-
entgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es
gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich
aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden verviel-
facht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt
nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung
des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht mög-
lich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der
Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und
um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Ar-
beitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeits-
leistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Frei-
stellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird
(Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für
die Berechnung des Regelentgelts das im Bemes-
sungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde lie-
gende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-
minderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben,
die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeits-
zeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des
Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der An-
wendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchent-
liche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Ar-
beitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regel-
entgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Ar-
beitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermona-
ten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten
Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat,
dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsent-
gelt hinzugerechnet.
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das
Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teil-
arbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung
erzielt wurde.
(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld
bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt
zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall er-
zielt wurde.
(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den
Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Ren-
tenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemes-
sung zugrunde liegenden Entgelts.
(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht ein-
kommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststel-
lung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern
berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
§ 68
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes wäh-
rend des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeits-
entgelts zugrunde gelegt, wenn
1. die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem
geringeren Betrag führt,
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt
worden ist oder
3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn
der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts
ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe
zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation ent-
spricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
(Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe
von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder
Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren
Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsent-
gelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der
Bezugsgröße,
3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
bildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeits-
entgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel
der Bezugsgröße und
4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikations-
gruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz
oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leis-
tungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem
Beginn der Leistung gilt.
§ 69
Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld be-
zogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Ar-
beitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der
diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebens-
unterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent-
gelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitations-
träger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
§ 70
Anpassung der Entgeltersatzleistungen
(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Kranken-
geld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletzten-
geld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird
jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des
Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Brutto-
arbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der
Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
nehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches)
vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das ver-
gangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Brut-
tolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalender-
jahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1
des Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der
nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert
1,0000 überschreitet.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den An-
passungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate
maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
§ 71
Weiterzahlung der Leistungen
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizi-
nischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem
Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht,
und können diese Leistungen aus Gründen, die die
Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht un-
mittelbar anschließend durchgeführt werden, werden
das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder
das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Vor-
aussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und
keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäf-
tigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von
Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn
sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leis-
tungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten an-
geboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend
anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in An-
spruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unter-
haltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchs-
tens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an
eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeits-
leben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unter-
haltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei
Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen An-
spruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Mo-
naten nicht geltend machen können; die Anspruchs-
dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl
von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss
an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Ar-
beitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gel-
tend machen können. In diesem Fall beträgt das Über-
gangsgeld
1. 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die
Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes
nach § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegen und
2. 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergeben-
den Betrages.
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wieder-
eingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangs-
geld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterge-
zahlt.

§ 72
Einkommensanrechnung
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes
angerechnet:
1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder
einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld
ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die
gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Ar-
beitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern
um 20 Prozent zu vermindern ist,
2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,
soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das
vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle
im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizini-
schen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben erbringt,
4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden
Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbs-
fähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die
aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teil-
habe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung
eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6. Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des
Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht
berücksichtigt wurden,
7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten
Buches und
8. vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7,
die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs erbracht werden.
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-
derzulage und von Renten wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangs-
geld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach
§ 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bun-
deskindergeldgesetzes außer Ansatz.
(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das
Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen
wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zah-
lung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitations-
träger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches
bleiben unberührt.
§ 73
Reisekosten
(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-,
Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernom-
men, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer
Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teil-
habe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten ge-
hören auch die Kosten
1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inan-
spruchnahme wegen der Art oder Schwere der Be-
hinderung erforderlich ist,
2. für eine wegen der Behinderung erforderliche Be-
gleitperson einschließlich des für die Zeit der Beglei-
tung entstehenden Verdienstausfalls,
3. für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort
erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung
nicht sichergestellt ist sowie
4. für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch
Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat
übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheim-
fahrten können für Fahrten von Angehörigen vom
Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger
und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im
Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Re-
habilitation übernommen, wenn die Leistungen länger
als acht Wochen erbracht werden.
(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu-
grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig ver-
kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten
Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen
Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger
Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung
nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei
Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat
auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung
der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die
Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate an-
dauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur
Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Be-
rücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung
bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für
Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
§ 74
Haushalts- oder
Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Wei-
terführung des Haushalts nicht möglich ist,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-
halt nicht weiterführen kann und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
haltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn
das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe ange-
wiesen ist.
§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag
des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme
oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis
zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haus-
haltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und
Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungs-
empfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro
je Kind und Monat übernommen werden, wenn die
Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizi-
nischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeits-
leben unvermeidbar sind. Es werden neben den Leis-

tungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den
Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte
Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches;
§ 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen
die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirt-
schaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe
nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen
Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehe-
gatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.
Kapitel 12
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende
Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Men-
schen mit Behinderungen Bildungsangebote gleich-
berechtigt wahrnehmen können.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen
der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hier-
zu,
2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3. Hilfen zur Hochschulbildung und
4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen berufli-
chen Weiterbildung.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3
erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen
und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches
als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Kapitel 13
Soziale Teilhabe
§ 76
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden er-
bracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich-
tern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12
erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte
zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverant-
wortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie
in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu
unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und
Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbeson-
dere
1. Leistungen für Wohnraum,
2. Assistenzleistungen,
3. heilpädagogische Leistungen,
4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten,
6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7. Leistungen zur Mobilität und
8. Hilfsmittel.
§ 77
Leistungen für Wohnraum
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um
Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der
zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigen-
verantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen
umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau,
die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der
den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Be-
hinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der An-
gemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches
sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von
Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf
besteht.
§ 78
Assistenzleistungen
(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Be-
wältigung des Alltages einschließlich der Tagesstruktu-
rierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie
umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen
Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die
Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Le-
bensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich
sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der
Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten
Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der
Umwelt in diesen Bereichen.
(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der
Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die kon-
krete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort
und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen
umfassen
1. die vollständige und teilweise Übernahme von
Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Be-
gleitung der Leistungsberechtigten und
2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer
eigenständigen Alltagsbewältigung.
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräf-
ten als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen
insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Be-
reichen nach Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 um-
fassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behin-
derungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer
Kinder.
(4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige
Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenz-
gebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles
notwendig sind, verbunden, werden diese als ergän-
zende Leistungen erbracht.
(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehren-
amt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für

eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die
Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht
werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hier-
bei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher,
nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Bezie-
hungen erbracht werden.
(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechper-
son unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme
werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten
des Einzelfalles erforderlich ist.
§ 79
Heilpädagogische Leistungen
(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch
nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fach-
licher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der
fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlang-
samt wird oder
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemil-
dert werden können.
Heilpädagogische Leistungen werden immer an
schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte
Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
(2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle
Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur
Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließ-
lich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeu-
tischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psy-
chosozialen Leistungen und der Beratung der Erzie-
hungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von
§ 46 Absatz 1 erfasst sind.
(3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung
und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpä-
dagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.
Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung
und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung
mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger
werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung
erbracht.
§ 80
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie wer-
den erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung
in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch
eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei min-
derjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflege-
person der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.
Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des
Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über
Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
§ 81
Leistungen zum Erwerb und
Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leis-
tungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leis-
tungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leis-
tungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen
oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebensprak-
tischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher
Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Ar-
beitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommuni-
kation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne
fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leis-
tungen umfassen auch die blindentechnische Grund-
ausbildung.
§ 82
Leistungen zur Förderung der Verständigung
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden
erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und
Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Um-
welt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu
erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere
Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere
geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des
Ersten Buches bleibt unberührt.
§ 83
Leistungen zur Mobilität
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch ei-
nen Beförderungsdienst, und
2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungs-
berechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Be-
hinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1
Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungs-
berechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder
gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für
sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht
zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfas-
sen Leistungen
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
4. zur Instandhaltung und
5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbun-
denen Kosten.
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, um-
fassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den
wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand
bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistun-
gen nach Absatz 3 Nummer 2.
§ 84
Hilfsmittel
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforder-
lich sind, um eine durch die Behinderung bestehende
Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu ge-
hören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige
Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren
notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden
Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
Kapitel 14
Beteiligung der Verbände und Träger
§ 85
Klagerecht der Verbände
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rech-
ten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle
und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die
nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf
Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst
am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle
Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechts-
schutzersuchen durch den Menschen mit Behinderun-
gen selbst vorliegen.
§ 86
Beirat für die Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Be-
hinderungen gebildet, der das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Men-
schen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der
Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Bei-
rats gehören insbesondere auch
1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilita-
tionseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Ver-
gabe der Mittel des Ausgleichsfonds sowie
2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen
zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Re-
gelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung
und als forschungsbegleitender Ausschuss die
Unterstützung des Bundesministeriums bei der
Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft
Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Aus-
gleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Bei-
rats.
(2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen
beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter
der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundes-
agentur für Arbeit,
2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter
der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundes-
agentur für Arbeit,
3. sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenver-
bände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mit-
glieder dazu berufen sind, Menschen mit Behinde-
rungen auf Bundesebene zu vertreten,
4. 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
5. drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereini-
gung der kommunalen Spitzenverbände,
6. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
gemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-
sorgestellen,
7. ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bun-
desagentur für Arbeit,
8. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverban-
des Bund der Krankenkassen,
9. ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigun-
gen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
10. drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund,
11. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe,
12. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
gemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
13. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
gemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,
14. fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemein-
schaften der Einrichtungen der medizinischen Re-
habilitation, der Berufsförderungswerke, der Be-
rufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte
Menschen und der Inklusionsbetriebe,
15. ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung
der Interessen der ambulanten und stationären Re-
habilitationseinrichtungen auf Bundesebene maß-
geblichen Spitzenverbände,
16. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer
und
17. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeits-
gemeinschaft für Rehabilitation.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu
berufen.
§ 87
Verfahren des Beirats
Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behin-
derungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern
von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organi-
sationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer
eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im
Übrigen gilt § 189 entsprechend.
§ 88
Berichte über
die Lage von Menschen mit
Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgeben-
den Körperschaften des Bundes einmal in der Legisla-
turperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die
Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der
von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die
Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Le-
ben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den
Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender
Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskri-
minierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand
des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über
Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnah-

men und der Leistungen der Rehabilitationsträger für
die Zielgruppen des Berichts.
(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen
werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzep-
tes beteiligt.
§ 89
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung
und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
Te i l 2
Besondere
Leistungen zur selbst-
bestimmten Lebensführung
für Menschen mit Behinderungen
(Eingliederungshilferecht)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 90
Aufgabe der Eingliederungshilfe
(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leis-
tungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu
ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht,
und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung
soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung
möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich
wahrnehmen zu können.
(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabili-
tation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1
abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszuglei-
chen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leis-
tungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von
Pflege zu machen.
(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben
ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer
der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten
entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterent-
wicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit
zu fördern.
(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist
es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und
Leistungen entsprechende Schulbildung und schuli-
sche und hochschulische Aus- und Weiterbildung für
einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu ermöglichen.
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es,
die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Ge-
meinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§ 91
Nachrang der Eingliederungshilfe
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche
Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger
anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistun-
gen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt
insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der
Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen,
in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der
Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewähr-
leisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversi-
cherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe be-
stimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
§ 92
Beitrag
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach
Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
§ 93
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten
Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach
§ 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe
nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.
(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften
Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor,
wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit
drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach
§ 99 geeignet sind.
§ 94
Aufgaben der Länder
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung
dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist si-
cherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe
nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Auf-
gaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere
Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unter-
stützen die obersten Landessozialbehörden die Träger
bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil.
Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaus-
tausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung
und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten
Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der
Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfs-
deckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv aus-
gerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwir-
ken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe
bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Struk-
turen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine
Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften be-
stehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe

zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliede-
rungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern
der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung das Nähere über die Zusammensetzung
und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteili-
gung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungs-
hilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfah-
rungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer
sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen
können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evi-
denzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind
insbesondere
1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstru-
mente,
2. die Wirkungen der Regelungen zum leistungs-
berechtigten Personenkreis nach § 99 sowie der
neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach
§ 104 Absatz 1 und 2,
4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und
der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfser-
mittlung und -feststellung und
5. die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Ein-
gliederungshilfe zusammengeführt werden.
§ 95
Sicherstellungsauftrag
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen
ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte
Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort
der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstel-
lungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes
bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit
den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des
Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind
die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7
zu berücksichtigen.
§ 96
Zusammenarbeit
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit
Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Auf-
gabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinde-
rungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-
schaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände
der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer
Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Auf-
gaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßi-
gen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von
Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeits-
gemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenar-
beit nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, so-
weit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil
erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des So-
zialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Die Leis-
tungsberechtigten sind über die Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung ihrer Daten zu informieren. Sie sind
auf ihr Recht hinzuweisen, der Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung ihrer Daten widersprechen zu können.
§ 97
Fachkräfte
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils
beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine
dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus
unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung er-
halten haben und insbesondere über umfassende
Kenntnisse
a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b) über den leistungsberechtigten Personenkreis
nach § 99 oder
c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozial-
raum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von
Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteilig-
ten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur
zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gele-
genheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Men-
schen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche
Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die
Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117
umfasst, ist zu gewährleisten.
§ 98
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist
der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich
die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung
nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten
vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und
Nacht zuletzt gehabt hatte. Bedarf es nach § 108 Ab-
satz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens
nach Kapitel 7 maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt
bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen.
Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhän-
genden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine
Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des
Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhaus-
behandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht
als Beendigung des Leistungsbezuges.
(2) Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob
und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden
ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhan-
den oder nicht zu ermitteln, hat der für den tatsächli-
chen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungs-
hilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und
sie vorläufig zu erbringen. Steht der gewöhnliche Auf-
enthalt in den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger
der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig
und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten
zu erstatten. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bun-
desgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist
der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in

dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person
tatsächlich aufhält.
(3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an
Leistungen nach diesem Teil des Buches über Tag und
Nacht beantragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen
Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(4) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vor-
schrift gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende
Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. In diesen Fällen ist
der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in
dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten
vor der Aufnahme zuletzt hatte.
Kapitel 2
Grundsätze der Leistungen
§ 99
Leistungsberechtigter Personenkreis
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Perso-
nen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches
und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung
in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
§ 100
Eingliederungshilfe für Ausländer
(1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhal-
ten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, so-
weit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschrän-
kung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für
Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich
voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.
Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen
der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben un-
berührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Ein-
gliederungshilfe.
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen
nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch
auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
§ 101
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Ein-
gliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur ab-
gewichen werden, soweit dies wegen einer außer-
gewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich
nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland
aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus recht-
lichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrich-
tung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht
erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Auf-
enthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu
erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der
Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich
nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Ein-
gliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende
Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland
oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige
Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.
(5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit
den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
§ 102
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen
den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
§ 103
Regelung für Menschen
mit Behinderungen und Pflegebedarf
(1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des
§ 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Ab-
satz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung
auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder
Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass
der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist,
dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlich-
keiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der
Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflege-
kasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung
bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird;
dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit
Behinderungen Rechnung zu tragen. Die Entscheidung
zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt
nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapi-
tel 7.
(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer-
halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne
des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71
Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leis-
tung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach
den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches,
solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamt-
planes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der
Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die
Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erfor-
derlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliede-
rungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen,
in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leis-
tungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches
in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landes-
recht bestimmen, dass der für die Leistungen der häus-
lichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kos-
ten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten
Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

§ 104
Leistungen nach
der Besonderheit des Einzelfalles
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestim-
men sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, ins-
besondere nach der Art des Bedarfes, den persönli-
chen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen
Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu
würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teil-
habeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121)
erreichbar sind.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich
auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entspre-
chen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der
Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der ge-
wünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine
vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit
denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, un-
verhältnismäßig übersteigt und
2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzel-
falles durch die vergleichbare Leistung gedeckt wer-
den kann.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst
die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leis-
tungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen.
Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen
Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform
angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein
Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Be-
tracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn
dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht
wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies
wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang
mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach
§ 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung
sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebens-
planung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116
Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abwei-
chenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich
nicht vorzunehmen.
(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die
Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leis-
tungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung
durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.
(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungs-
berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutsch-
land können auch im Ausland erbracht werden, wenn
dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe
geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Aus-
landsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und
keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.
§ 105
Leistungsformen
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden
als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die
Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der
Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen
sozialen Angelegenheiten.
(3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zu-
stimmung der Leistungsberechtigten auch in Form
einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit
es dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungs-
hilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung
der Pauschalen.
(4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden
auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets
ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget
nach § 29 ist insoweit anzuwenden.
§ 106
Beratung und Unterstützung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden
die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im
Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der
Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich,
unterstützt. Die Beratung erfolgt in einer für den Leis-
tungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten,
den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines ge-
sellschaftlichen Engagements,
2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich
des Zugangs zum Leistungssystem,
3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
4. die Verwaltungsabläufe,
5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfe-
möglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten
zur Leistungserbringung,
6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozial-
raum,
7. eine gebotene Budgetberatung.
(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
1. Hilfe bei der Antragstellung,
2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungs-
träger,
3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und
Leistungen der anderen Leistungsträger,
4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesell-
schaftlichen Engagements,
7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu
Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer
sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von
Verträgen mit Leistungserbringern sowie
9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der
Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf
die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach
§ 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbän-
den der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehöri-
gen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen
Stellen.

§ 107
Übertragung,
Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungs-
hilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so-
weit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
§ 108
Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach die-
sem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen
werden frühestens ab dem Ersten des Monats der An-
tragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen bereits vorlagen.
(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen,
deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt
worden ist.
Kapitel 3
Medizinische Rehabilitation
§ 109
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind
insbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64
Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen.
(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetz-
lichen Krankenversicherung.
§ 110
Leistungserbringung
(1) Leistungsberechtigte haben entsprechend den
Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung
die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie
unter den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabi-
litationseinrichtungen.
(2) Bei der Erbringung von Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation sind die Regelungen, die für die
gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel
des Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten
Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psy-
chotherapeuten im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 des
Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistun-
gen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskran-
kenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut
oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder
zahlt.
(3) Die Verpflichtungen, die sich für die Leistungs-
erbringer aus den §§ 294, 294a, 295, 300 bis 302 des
Fünften Buches ergeben, gelten auch für die Abrech-
nung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Vereinba-
rungen nach § 303 Absatz 1 sowie § 304 des Fünften
Buches gelten für den Träger der Eingliederungshilfe
entsprechend.
Kapitel 4
Teilhabe am Arbeitsleben
§ 111
Leistungen zur Beschäftigung
(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstät-
ten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
den §§ 60 und 62 sowie
3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeit-
gebern nach § 61.
(2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Ge-
genstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für
eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsbe-
rechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung
mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung
im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder
Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels
erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung
der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das
Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder un-
brauchbar geworden ist.
(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.
Kapitel 5
Teilhabe an Bildung
§ 112
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rah-
men der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch
weiterführender Schulen einschließlich der Vorberei-
tung hierzu; die Bestimmungen über die Ermögli-
chung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht bleiben unberührt, und
2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbil-
dung oder Weiterbildung für einen Beruf.
Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen
zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in
der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bil-
dungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und
unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt
werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht an-
knüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der
Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hil-
fen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädago-
gische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnah-
men erforderlich und geeignet sind, der leistungsbe-
rechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen
oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder
hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2
können erneut erbracht werden, wenn dies aus behin-
derungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach
Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die
wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teil-
habe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für

eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsbe-
rechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Ver-
sorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Un-
terweisung im Gebrauch und eine notwendige Instand-
haltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des
Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen
Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwen-
dig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen
ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(2) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden
erbracht für eine schulische oder hochschulische beruf-
liche Weiterbildung, die
1. in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale,
schulische oder hochschulische Berufsausbildung
anschließt,
2. in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und
3. es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von
ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen.
Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von
Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstu-
dium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium
aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in
dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinde-
rungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leis-
tungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen
Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen wer-
den.
(3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen
folgende Hilfen ein:
1. Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,
2. Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den
Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufs-
zulassung erforderlich ist, und
3. Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorberei-
tung auf die schulische oder hochschulische Ausbil-
dung oder Weiterbildung für einen Beruf.
(4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der
Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam
erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leis-
tungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungs-
erbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leis-
tungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.
Kapitel 6
Soziale Teilhabe
§ 113
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden er-
bracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich-
tern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht
werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer
möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen
Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem
Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstüt-
zen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellun-
gen nach Kapitel 7.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbeson-
dere
1. Leistungen für Wohnraum,
2. Assistenzleistungen,
3. heilpädagogische Leistungen,
4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten,
6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7. Leistungen zur Mobilität,
8. Hilfsmittel,
9. Besuchsbeihilfen.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8
bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich
aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.
(4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mit-
tagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt
für behinderte Menschen, einem anderen Leistungs-
anbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer
anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die
erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle
Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendi-
gen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.
§ 114
Leistungen zur Mobilität
Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2
Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass
1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83
Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nut-
zung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und
2. abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschrif-
ten der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
nicht maßgeblich sind.
§ 115
Besuchsbeihilfen
Werden Leistungen für einen oder mehrere Anbieter
über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungs-
berechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseiti-
gen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im
Einzelfall erforderlich ist.
§ 116
Pauschale Geldleistung,
gemeinsame Inanspruchnahme
(1) Die Leistungen
1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur
Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungs-
berechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbin-
dung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2
Nummer 6) und
3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur
Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung
mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als
pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 er-

bracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliede-
rungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestal-
tung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leis-
tungserbringung.
(2) Die Leistungen
1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und
Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2
Nummer 6),
5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mo-
bilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit
§ 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig
von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Ab-
satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam
erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leis-
tungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungs-
erbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen
im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch
der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen,
soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
Kapitel 7
Gesamtplanung
§ 117
Gesamtplanverfahren
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden
Maßstäben durchzuführen:
1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Ver-
fahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberech-
tigten zu Ziel und Art der Leistungen,
3. Beachtung der Kriterien
a) transparent,
b) trägerübergreifend,
c) interdisziplinär,
d) konsensorientiert,
e) individuell,
f) lebensweltbezogen,
g) sozialraumorientiert und
h) zielorientiert,
4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,
5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang
und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Be-
teiligung betroffener Leistungsträger.
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des
Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens
beteiligt.
(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine
Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die
zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leis-
tungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe
informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend
teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliede-
rungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den
Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall
Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erfor-
derlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit
Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und
am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies
zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3
bis 6 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger
dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsbe-
rechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren
zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistun-
gen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden,
auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.
§ 118
Instrumente der Bedarfsermittlung
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leis-
tungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichti-
gung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzu-
stellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des
Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfol-
gen, das sich an der Internationalen Klassifikation der
Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orien-
tiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht
nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität
und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzu-
sehen:
1. Lernen und Wissensanwendung,
2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
3. Kommunikation,
4. Mobilität,
5. Selbstversorgung,
6. häusliches Leben,
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
8. bedeutende Lebensbereiche und
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Le-
ben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur
Bedarfsermittlung zu bestimmen.
§ 119
Gesamtplankonferenz
(1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann
der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankon-
ferenz durchführen, um die Leistungen für den Leis-
tungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzu-
stellen. Die Leistungsberechtigten und die beteiligten
Rehabilitationsträger können dem nach § 15 verant-
wortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchfüh-
rung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Den Vor-
schlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz
kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn

der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt wer-
den kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in
einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der be-
antragten Leistung steht.
(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger
der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und
beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grund-
lage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach
§ 118 insbesondere über
1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger
und die gutachterliche Stellungnahme des Leis-
tungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur
beruflichen Bildung nach § 57,
2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104
Absatz 2 bis 4,
3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach
§ 106,
4. die Erbringung der Leistungen.
Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistun-
gen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, um-
fasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Ab-
satz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberech-
tigten als Barmittel verbleibt.
(3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungs-
verantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankon-
ferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 ver-
binden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht
Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19
Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabili-
tationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das
Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers
durchzuführen.
(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder
ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung
von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines
eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist
eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leis-
tungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhalts-
punkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen
anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freund-
schaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehren-
amtlich gedeckt werden können, so informiert der
Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der
Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen
Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und
Personen oder die jeweiligen Personen aus dem per-
sönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplan-
konferenz.
§ 120
Feststellung der Leistungen
(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stel-
len der Träger der Eingliederungshilfe und die beteilig-
ten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie
geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen
nach den §§ 14 und 15 fest.
(2) Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf
Grundlage des Gesamtplanes nach § 121 den Verwal-
tungsakt über die festgestellte Leistung nach den Ka-
piteln 3 bis 6. Der Verwaltungsakt enthält mindestens
die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leis-
tungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die
Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes
bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt
worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Ge-
samtplanes zugrunde zu legen. Ist der Träger der Ein-
gliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15,
sind die Feststellungen über die Leistungen für die Ent-
scheidung nach § 15 Absatz 3 bindend.
(3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung
der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 ein anderer Reha-
bilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bil-
den die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten
Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 die für den Teil-
habeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Ab-
satz 2.
(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliede-
rungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach den
Kapiteln 3 bis 6 vor Beginn der Gesamtplankonferenz
vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung
bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 121
Gesamtplan
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unver-
züglich nach der Feststellung der Leistungen einen Ge-
samtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen
Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungs-
kontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er
bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens
nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben wer-
den.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der
Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
1. dem Leistungsberechtigten,
2. einer Person seines Vertrauens und
3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
a) dem behandelnden Arzt,
b) dem Gesundheitsamt,
c) dem Landesarzt,
d) dem Jugendamt und
e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach
§ 19 mindestens
1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten
Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und
Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des
Überprüfungszeitpunkts,
2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivier-
baren Selbsthilferessourcen des Leistungsberech-
tigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der
zu erbringenden Leistungen,
4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts
nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleis-
tung,
5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizini-
schen Gutachten und
6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Re-
gelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches,
der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.

(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leis-
tungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfü-
gung.
§ 122
Teilhabezielvereinbarung
Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem
Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung
zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes
oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes
abschließen. Die Vereinbarung wird für die Dauer des
Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliede-
rungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts
Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr er-
reicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die
Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien
nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.
Kapitel 8
Vertragsrecht
§ 123
Allgemeine Grundsätze
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistun-
gen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistun-
gen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte (Leis-
tungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungser-
bringers und dem für den Ort der Leistungserbringung
zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die
Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Ein-
gliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungs-
erbringer angehört, geschlossen werden, soweit der
Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.
(2) Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger
der Eingliederungshilfe bindend. Die Vereinbarungen
müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Spar-
samkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie
sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für
einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinba-
rungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zu-
lässig. Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den
Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form
zugänglich zu machen.
(3) Private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61
sind keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der
Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsan-
bieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbar-
ten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberech-
tigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungs-
hilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes
nach § 121 zu erbringen. Die Verpflichtung zur Leis-
tungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116
Absatz 2.
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leis-
tungen durch Leistungserbringer, mit denen keine
schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit
1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten
ist,
2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsan-
gebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung
nach § 125 gilt,
3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungserbringung zu beachten,
4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,
bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des
Gesamtplanes nach § 121 zu beachten,
5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen
nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der
Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern
für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5
sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungs-
erbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur
Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127),
zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128),
zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordent-
lichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten ent-
sprechend.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der
Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der
gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten
Leistungen der Eingliederungshilfe.
§ 124
Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden,
soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung
seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen.
Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter
Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistun-
gen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die
durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist
wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit
der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im un-
teren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die gefor-
derte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann
sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvoll-
ziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungser-
bringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung
entspricht. In den externen Vergleich sind die im Ein-
zugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen.
Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeits-
rechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem
Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbrin-
gung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem
Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und
anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie
müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den
Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberech-
tigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer
Persönlichkeit geeignet sein. Geeignete Leistungser-
bringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder
ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben,
mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen
einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234,

235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden
sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und
anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ih-
rer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben,
vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften
ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abstän-
den ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt
der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis
nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergeset-
zes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnah-
me, das Datum des Führungszeugnisses und die Infor-
mation, ob die das Führungszeugnis betreffende Per-
son wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechts-
kräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf
diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur
Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die
Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie
sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an
die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungser-
bringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei
Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit
für den Leistungserbringer zu löschen. Das Fachperso-
nal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufs-
spezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot
entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen
Maße geeignet, so hat der Träger der Eingliederungs-
hilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern
abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher
ist als die anderer Leistungserbringer.
§ 125
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbrin-
ger sind zu regeln:
1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirk-
samkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe
(Leistungsvereinbarung) und
2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungs-
hilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesent-
liche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
1. der zu betreuende Personenkreis,
2. die erforderliche sächliche Ausstattung,
3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der
Eingliederungshilfe,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anla-
gen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116
Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die
für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen
zu berücksichtigen.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter
Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Ab-
satz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden
Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach
§ 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffent-
lichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspau-
schalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten
mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie
für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere
Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren.
Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Ver-
fahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung
unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Men-
schen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten
für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbie-
tern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftli-
chen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten,
soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der beson-
deren Verhältnisse beim Leistungserbringer und der
dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach
Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunterneh-
men üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden,
kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart wer-
den. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf
nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trä-
gers der Eingliederungshilfe zu mindern.
§ 126
Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Ein-
gliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich
zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinba-
rung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung
zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Ver-
handlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung
durch den Leistungsträger kann an einen unbestimm-
ten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden.
Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise
zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert
wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede
Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schieds-
stelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unver-
züglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Ge-
gen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechts-
weg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es ei-
nes Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Ver-
handlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu
richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidun-
gen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinba-
rung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festset-
zungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festle-
gung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an
dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des
Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde,
ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte An-
trag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils
vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren
oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der
Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

§ 127
Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gel-
ten alle während des Vereinbarungszeitraumes entstan-
denen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergü-
tung der Leistung der Eingliederungshilfe als abgegol-
ten. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt
sich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung
nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom
zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt
worden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen
von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Absatz 3
Satz 3), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach
der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zu-
ständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt wurde.
(2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von
Investitionsmaßnahmen, die während des laufenden
Vereinbarungszeitraumes getätigt werden, muss der
Träger der Eingliederungshilfe zustimmen, soweit er
der Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach
zugestimmt hat.
(3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderun-
gen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung
oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Ver-
gütung zugrunde lagen, ist die Vergütung auf Verlangen
einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungs-
zeitraum neu zu verhandeln. Für eine Neuverhandlung
gelten die Vorschriften zum Verfahren und Inkrafttreten
(§ 126) entsprechend.
(4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt
die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle fest-
gesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen
Vergütungsvereinbarung weiter.
§ 128
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen
oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger
der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftrag-
ter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließ-
lich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des
Leistungserbringers. Zur Vermeidung von Doppelprü-
fungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit
den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimauf-
sicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizini-
schen Dienst der Krankenversicherung zusammen.
Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in
Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige
Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt,
Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich
der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leis-
tungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schrift-
lich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem
Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form
zugänglich zu machen.
§ 129
Kürzung der Vergütung
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise
nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der
Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die
Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertrags-
parteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei
Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Einglie-
derungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die
Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht
worden ist und im Übrigen an die Leistungsberechtig-
ten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergü-
tungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht
hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf
Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3.
§ 130
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinba-
rungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen,
wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf
Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbrin-
ger nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverlet-
zung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu
Schaden kommen,
2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung
vorhanden sind,
3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vor-
schriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird
oder
5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungs-
träger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehn-
ten Buches gilt entsprechend.
§ 131
Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf
Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungs-
erbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge
zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab.
Die Rahmenverträge bestimmen
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau-
schalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zu-
grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile
sowie die Zusammensetzung der Investitionsbe-
träge nach § 125 Absatz 2,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die
Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleich-
barem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die
Zahl der zu bildenden Gruppen,
3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Ab-
satz 3 Satz 1,
4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile
nach § 125 Absatz 4 Satz 1,

5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder ande-
ren Methoden zur Festlegung der personellen Aus-
stattung,
6. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlich-
keit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchfüh-
rung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfun-
gen und
7. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religions-
gemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem
sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind,
können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder
Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsver-
band abgeschlossen werden, dem der Leistungserbrin-
ger angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merk-
male und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen
berücksichtigt werden.
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgebli-
chen Interessenvertretungen der Menschen mit Behin-
derungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfas-
sung der Rahmenverträge mit.
(3) Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungs-
hilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer ver-
einbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf
Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge.
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten
nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregie-
rung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landes-
regierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.
§ 132
Abweichende Zielvereinbarungen
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbrin-
ger können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer
und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs-
und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leis-
tungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach
dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt wer-
den.
§ 133
Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird
eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leis-
tungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliede-
rungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen
Vorsitzenden.
(3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren
Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leis-
tungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trä-
gervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Ein-
gliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von
diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam
bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden
sie durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organi-
sationen der Leistungserbringer oder die Träger der
Eingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im
Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt
des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, be-
stellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag eines
der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandida-
ten für die Position des Vorsitzenden und seines Stell-
vertreters.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt
sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1. die Zahl der Schiedsstellen,
2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
3. die Amtsdauer und Amtsführung,
4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-
digung für den Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsstelle,
5. die Geschäftsführung,
6. das Verfahren,
7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
8. die Verteilung der Kosten,
9. die Rechtsaufsicht sowie
10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der
Menschen mit Behinderungen.
§ 134
Sonderregelung
zum Inhalt der Vereinbarungen
zur Erbringung von Leistungen für minder-
jährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung
von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte
zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem
Leistungserbringer sind zu regeln:
1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirk-
samkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) so-
wie
2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesent-
liche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungs-
erbringers,
2. der zu betreuende Personenkreis,
3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens
aus
1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2. der Maßnahmepauschale sowie
3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen ein-
schließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leis-

tungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalku-
lieren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung,
wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur
Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie
Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf
nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese
Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag
und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht
werden.
Kapitel 9
Einkommen und Vermögen
§ 135
Begriff des Einkommens
(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach
§ 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres
nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes
sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvor-
jahres.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung
eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vor-
vorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahresein-
künfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1
zu ermitteln und zugrunde zu legen.
§ 136
Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Bei-
trag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das
Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden
Person sowie bei minderjährigen Personen der Eltern
oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder
des Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubrin-
gen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 über-
wiegend
1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-
gung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und
85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährli-
chen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches übersteigt oder
3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent
der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches übersteigt.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den
nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner-
schaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie
für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um
10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Ab-
satz 1 des Vierten Buches.
(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135
einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person
den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Ab-
satz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich
für jedes unterhaltsberechtigte Kind die Beträge nach
Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und
lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach
Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leis-
tungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht
anzuwenden.
§ 137
Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
(1) Die antragstellende Person im Sinne des § 136
Absatz 1 hat aus dem Einkommen im Sinne des § 135
einen Beitrag zu den Aufwendungen nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 aufzubringen.
(2) Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136
Absatz 2 übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe
von 2 Prozent des den Betrag nach § 136 Absatz 2 bis 4
übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag auf-
zubringen. Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag auf-
zubringende Betrag ist auf volle 10 Euro abzurunden.
(3) Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung
abzuziehen.
(4) Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubrin-
gen als dem Leistungsberechtigten und ist die Durch-
führung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung
ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet, so kann im
Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach
Absatz 3 erbracht werden. Im Umfang des Beitrages
sind die Aufwendungen zu ersetzen.
§ 138
Besondere Höhe
des Beitrages zu den Aufwendungen
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
1. heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2
Nummer 3,
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach
§ 109,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111
Absatz 1,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Ab-
satz 1 Nummer 1,
5. Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Be-
ruf nach § 112 Absatz 2 Nummer 2, soweit diese
Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über
Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen er-
bracht werden,
6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2
Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teil-
habe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7. Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht ein-
geschulten leistungsberechtigten Personen die für
sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein-
schaft ermöglichen sollen,
8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Le-
bensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist
für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder wei-

tere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen
Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzu-
bringen.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens
ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des
monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
(4) Wenn eine volljährige nachfragende Person Leis-
tungen bedarf, ist von den Eltern oder dem Elternteil ein
Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubrin-
gen. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften
Buches gilt entsprechend.
§ 139
Begriff des Vermögens
Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das ge-
samte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach die-
sem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom
Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im
Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften
Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geld-
werte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jähr-
lichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches.
§ 140
Einsatz des Vermögens
(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjäh-
rigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder
ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leis-
tungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus
ihrem Vermögen aufzubringen.
(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person
Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Ver-
brauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens
nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat,
eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leis-
tung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungs-
erbringung kann davon abhängig gemacht werden,
dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in
anderer Weise gesichert wird.
(3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind
ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu
erbringen.
§ 141
Übergang von Ansprüchen
(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1
oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebens-
partner für die antragstellende Person einen Anspruch
gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne
des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der
Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den
anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe
seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit
bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des an-
deren entweder die Leistung nicht erbracht worden
wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. Der Übergang
ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden
kann.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
des Anspruches für die Zeit, für die der leistungs-
berechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung
erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von
mehr als zwei Monaten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches be-
wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 115
und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des
Absatzes 1 vor.
§ 142
Sonderregelungen für minderjährige
Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren
Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne
des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Auf-
bringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts
nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt er-
sparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen
über Tag und Nacht erbracht werden.
(2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbie-
tern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärzt-
liche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich,
sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134
Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Einglie-
derungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen,
wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und
ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der
Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist.
(3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach
§ 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der Anspruch ei-
ner volljährigen Person auf Unterhalt gegenüber ihren
Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften Buches nur in Höhe von bis zu 24,68 Euro
monatlich über. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
des Zwölften Buches gilt entsprechend.
Kapitel 10
Statistik
§ 143
Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und
zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
1. die Leistungsberechtigten und
2. die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Einglie-
derungshilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 144
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach
§ 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten
1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehö-
rigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeinde-
teil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leis-
tungsberechtigten zusammenlebend, erbrachte Leis-
tungsarten im Laufe und am Ende des Berichtsjahres,
2. die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungs-
art, die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92,

die Art des angerechneten Einkommens, Beginn und
Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr,
die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leis-
tung, die Leistung als pauschalierte Geldleistung,
die Leistung durch ein Persönliches Budget sowie
3. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem
Zweiten, Elften oder Zwölften Buch.
(2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbe-
sondere:
1. Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich aner-
kannter Werkstätten für behinderte Menschen,
3. Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungs-
anbietern,
4. Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffent-
lichen Arbeitgebern,
5. Leistung zur Teilhabe an Bildung,
6. Leistung für Wohnraum,
7. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2
in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1,
8. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2
in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2,
9. heilpädagogische Leistung,
10. Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten,
11. Leistung zur Förderung der Verständigung,
12. Leistung für ein Kraftfahrzeug,
13. Leistung zur Beförderung insbesondere durch ei-
nen Beförderungsdienst,
14. Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und
15. Besuchsbeihilfen.
(3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind
das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art
der Leistungen die Einnahmen gesamt und nach Ein-
nahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Bei-
träge gesamt.
§ 145
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-
son,
3. für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kenn-
nummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 die-
nen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der
Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.
Sie enthalten keine Angaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und
sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach
Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu
löschen.
§ 146
Periodizität und Berichtszeitraum
Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene
Kalenderjahr.
§ 147
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die An-
gaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Num-
mer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliede-
rungshilfe.
§ 148
Übermittlung, Veröffentlichung
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen
Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den
Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von
40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeit-
raums an das jeweilige statistische Landesamt zu über-
mitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-
genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und
von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-
weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen
nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differen-
zierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaa-
ten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem
Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen
des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung
der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe
des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhe-
bung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen
nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem
Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen
veröffentlicht werden.
Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 149
Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am
26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen
oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a
des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996
geltenden Fassung.

§ 150
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung
von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. De-
zember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel
des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember
2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des
Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87
des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember
2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 gel-
tenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel
des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember
2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9
aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommens-
einsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden
Recht.
Te i l 3
Besondere Regelungen zur
Te i l h a b e s c h w e r b e h i n d e r t e r M e n s c h e
(Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1
Geschützter Personenkreis
§ 151
Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwer-
behinderte und diesen gleichgestellte behinderte Men-
schen.
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit
schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt
auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag
des behinderten Menschen durch die Bundesagentur
für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Ein-
gangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden
die besonderen Regelungen für schwerbehinderte
Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels
13 angewendet.
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind
auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene
(§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung
in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen
Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung we-
niger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung
nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung
wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit
oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt
nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen
der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung
im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.
§ 152
Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der An-
tragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden,
dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche
Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgele-
gen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaub-
haft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Per-
son die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehin-
derter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2
Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ers-
ten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Ver-
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist ent-
sprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch
Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der
Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.
Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der
Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Lan-
desrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1
geregelt werden.
(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu tref-
fen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer
Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
n Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid,
einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsent-
scheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der
für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen
getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte
Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung
nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach
Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Be-
hinderung.
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der
Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchti-
gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese
Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer
Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung
bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung wei-
tere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen
die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststel-
lungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die
zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der
Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung
sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheit-
liche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis
für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen
Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem
Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die
Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.
Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz
schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Aus-
weis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unan-
fechtbar geworden ist.
§ 153
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise,
ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlas-
sen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen,
die für die Bewertung des Grades der Behinderung,
die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und
die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbe-
hindertenausweis einzutragen sind.
Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 154
Pflicht der Arbeitgeber
zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber)
mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Ar-
beitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens
5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-
schen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte
Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend
von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnitt-
lich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahres-
durchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten
Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mo-
natlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurch-
schnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen
zu beschäftigen.
(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils
gelten
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord-
neten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die
Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die
obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesge-
richtshof jedoch zusammengefasst mit dem Gene-
ralbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnver-
mögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und
Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienst-
stellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rech-
nungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede
sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch
diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Perso-
nalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Ver-
band von Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts.
§ 155
Beschäftigung besonderer
Gruppen schwerbehinderter Menschen
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-
pflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen:
1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder
Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben beson-
ders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer
Behinderung nicht nur vorübergehend einer be-
sonderen Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung
nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen
Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist
oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-
gehend offensichtlich nur eine wesentlich vermin-
derte Arbeitsleistung erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigs-
tens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Be-
hinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung
keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebens-
jahr vollendet haben.
(2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung,
insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen
der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemes-
senen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten
Menschen zu besetzen. Hierüber ist mit der zuständi-
gen Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der
Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
§ 156
Begriff des Arbeitsplatzes
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stel-
len, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen
Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf de-
nen beschäftigt werden:
1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4
in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be-
weggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt
ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religions-
gemeinschaften,
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-
lung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
nach dem Dritten Buch teilnehmen,
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen
gewählt werden,
6. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges
Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivil-
dienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen
Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit-
arbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)
ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die
nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer
von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stel-
len, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.

§ 157
Berechnung der Mindestzahl
von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-
plätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind
(§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende be-
schäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen,
auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und
-referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsan-
spruch auf Einstellung haben.
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern
mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplät-
zen abzurunden.
§ 158
Anrechnung
Beschäftigter auf die Zahl der Pflicht-
arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Ar-
beitsplatz im Sinne des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2
Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-
gerechnet.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbe-
schäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weni-
ger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird
auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Men-
schen angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentli-
chen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge
von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. Wird ein
schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden
wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für
Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeits-
plätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art
oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen
einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus
der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allge-
meinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstät-
tenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese
Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
(4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-
gerechnet.
(5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungs-
scheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter
oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des
§ 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz
angerechnet.
§ 159
Mehrfachanrechnung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrech-
nung eines schwerbehinderten Menschen, besonders
eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des
§ 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz,
höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehin-
derte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am
Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im An-
schluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für
behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte
schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Ab-
satz 2.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich
ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt
auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des
§ 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienst-
stelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit
kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Ver-
mittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen
Art oder Schwere der Behinderung auf besondere
Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits-
oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden
oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine
abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte
Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei
Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unbe-
rührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwer-
behinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeits-
plätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem
1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
§ 160
Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, ent-
richten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für
schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem
Pflichtarbeitsplatz
1. 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
schäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als
dem geltenden Pflichtsatz,
2. 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
schäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als
3 Prozent,
3. 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
schäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe
je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehin-
derte Menschen
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
weniger als einem schwerbehinderten Menschen
125 Euro und
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Be-
schäftigung von weniger als einem schwerbehinder-
ten Menschen 220 Euro.
(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend
der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1

des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar
eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit
der letzten Neubestimmung der Beträge der Aus-
gleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat.
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem
der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit
dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfäl-
tigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den
nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Er-
höhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden
Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger be-
kannt.
(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jähr-
lich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163
Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrations-
amt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rück-
stand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungs-
bescheid über die rückständigen Beträge und zieht
diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsab-
gabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März
Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1
des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5
entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründe-
ten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszu-
schlägen absehen. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen den Feststellungsbescheid haben keine auf-
schiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern
wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt.
Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integra-
tionsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Ent-
scheidung es die Entscheidung der obersten Bundes-
oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichs-
abgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf
den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für
Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet.
(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere
Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben einschließlich beglei-
tender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3)
verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck
nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet
werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe
dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwal-
tung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten wer-
den. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Aus-
schuss für behinderte Menschen bei dem Integrations-
amt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht über
die Verwendung der Ausgleichsabgabe.
(6) Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsver-
ordnung nach § 162 bestimmten Prozentsatz des Auf-
kommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichs-
fonds (§ 161) weiter. Zwischen den Integrationsämtern
wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne
Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an
Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert
aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zustän-
digkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevöl-
kerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und
dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich
des Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststel-
len beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeits-
plätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei
den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten
schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behin-
derten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwer-
behinderten und diesen gleichgestellten behinderten
Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.
(7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden
Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen geson-
dert verwaltet. Die Rechnungslegung und die formelle
Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich
nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allge-
mein maßgebend sind.
(8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Aus-
gleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in
§ 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund
und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 ge-
nannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
§ 161
Ausgleichsfonds
Zur besonderen Förderung der Einstellung und Be-
schäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeits-
plätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maß-
nahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem
Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebun-
dene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für über-
regionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales verwaltet den Aus-
gleichsfonds.
§ 162
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem je-
weiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehin-
derte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens
10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herab-
zusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentliche
Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für private
Arbeitgeber,
2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Aus-
gleichsabgabe nach § 160 Absatz 5 und die Gestal-
tung des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwen-
dung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teil-
habe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des
Ausgleichsfonds zu erlassen,
3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzu-
leitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe ent-
sprechend den erforderlichen Aufwendungen zur
Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und
der Integrationsämter,
b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern
auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit
der Länder abweichend von § 160 Absatz 6 Satz 3
sowie
c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrich-
tungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Aus-
gleichsabgabeverordnung abweichend von § 41

Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung und von
Inklusionsbetrieben und -abteilungen abweichend
von § 41 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung
zu regeln,
4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über
weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen
bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne
Bundesländer herabzusetzen oder zu erlassen,
wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze
für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu
beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so
erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze
für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber
nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.
Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 163
Zusammenwirken
der Arbeitgeber mit der Bundesagentur
für Arbeit und den Integrationsämtern
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Be-
trieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen
beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestell-
ten behinderten Menschen und sonstigen anrech-
nungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses
den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur
für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz
des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf
Verlangen vorzulegen.
(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zustän-
digen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens
zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr,
aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen,
die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungs-
pflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Aus-
gleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das
nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie
der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung
an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizu-
fügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-
walts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertre-
tung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers
ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu
übermitteln.
(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die
Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher
sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbe-
scheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflicht-
arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der
besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.
(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbe-
hinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen ha-
ben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch
die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer reprä-
sentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel
der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personen-
gruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf
Jahre durchgeführt wird.
(5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Ar-
beit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Aus-
künfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen
gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben
notwendig sind.
(6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeit-
gebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abge-
stimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu
verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit soll zur
Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung
mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches
Übermittlungsverfahren zulassen.
(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der
Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes
auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienst-
stelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbe-
hinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder
Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.
(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen
der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1
Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich
nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für
die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen
(§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für
den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständi-
gen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu be-
nennen.
§ 164
Pflichten des Arbeitgebers
und Rechte schwerbehinderter Menschen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob
freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen,
insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten
Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen früh-
zeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die
Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfach-
dienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwer-
behinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvor-
schläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbe-
hinderten Menschen haben die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genann-
ten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unter-
richten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterin-
nen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und
gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen
ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeit-
geber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Ab-
satz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen
an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht
nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder
eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtig-
ten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstan-
den, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen
zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehin-
derte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Ar-
beitgeber über die getroffene Entscheidung unter
Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die
Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn

der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäf-
tigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im
Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemei-
nen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnah-
men sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen
wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinder-
ter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungs-
gerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegen-
über ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterent-
wickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen
Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung
ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teil-
nahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruf-
lichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung
der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanla-
gen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeits-
organisation und der Arbeitszeit, unter besonderer
Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforder-
lichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Aus-
wirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung
der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unter-
stützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integra-
tionsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der
für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der
schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach
Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Ar-
beitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staat-
lichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz-
vorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften ent-
gegenstehen.
(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teil-
zeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integra-
tionsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen
haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn
die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der
Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt ent-
sprechend.
§ 165
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglo-
sen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes
frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Ar-
beitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustim-
mung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als er-
teilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen
solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der
Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauf-
tragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden,
werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eig-
nung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung
nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen
dem § 166 entsprechende Regelungen bereits beste-
hen und durchgeführt werden.
§ 166
Inklusionsvereinbarung
(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehinder-
tenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen
in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des
Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsverein-
barung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung
wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertre-
tungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehinder-
tenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht
den in § 176 genannten Vertretungen zu. Der Arbeit-
geber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das
Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen
über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Inte-
grationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken,
dass unterschiedliche Auffassungen überwunden wer-
den. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt,
die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird
die Vereinbarung übermittelt.
(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusam-
menhang mit der Eingliederung schwerbehinderter
Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeits-
platzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Ar-
beitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über
die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen.
Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung
von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von
Anfang an zu berücksichtigen. Bei der Personalplanung
werden besondere Regelungen zur Beschäftigung ei-
nes angemessenen Anteils von schwerbehinderten
Frauen vorgesehen.
(3) In der Vereinbarung können insbesondere auch
Regelungen getroffen werden
1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehin-
derter Menschen bei der Besetzung freier, frei wer-
dender oder neuer Stellen,
2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, ein-
schließlich eines angemessenen Anteils schwerbe-
hinderter Frauen,
3. zu Teilzeitarbeit,
4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (be-
triebliches Eingliederungsmanagement) und zur Ge-
sundheitsförderung,
6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarz-
tes auch für Beratungen über Leistungen zur Teil-
habe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.
(4) In den Versammlungen schwerbehinderter Men-
schen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegen-
heiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwer-
behinderter Menschen.

§ 167
Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso-
nen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkei-
ten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhält-
nis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
können, möglichst frühzeitig die Schwerbehinderten-
vertretung und die in § 176 genannten Vertretungen so-
wie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglich-
keiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Be-
ratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern,
mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können
und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhält-
nis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ar-
beitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwer-
behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbe-
hindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung
der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Ar-
beitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit
welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfä-
higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten wer-
den kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt
hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-
cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Um-
fang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hin-
zuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder be-
gleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden
vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei
schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt
hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erfor-
derlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich bean-
tragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2
erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung
im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen
außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können
die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsäm-
ter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliede-
rungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen
Bonus fördern.
Kapitel 4
Kündigungsschutz
§ 168
Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber
bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrations-
amtes.
§ 169
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
§ 170
Antragsverfahren
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Ar-
beitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich.
Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienst-
stelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem
Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertre-
tungsrecht.
(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des
Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbe-
hindertenvertretung ein und hört den schwerbehinder-
ten Menschen an.
(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Ver-
fahrens auf eine gütliche Einigung hin.
§ 171
Entscheidung des Integrationsamtes
(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls
erforderlich, auf Grund mündlicher Verhandlung, inner-
halb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages
an treffen.
(2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem
schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundes-
agentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung
übersandt.
(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur
Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur
innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ha-
ben keine aufschiebende Wirkung.
(5) In den Fällen des § 172 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ent-
scheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Ein-
gangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb
dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die
Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten ent-
sprechend.
§ 172
Einschränkungen der Ermessensentscheidung
(1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei
Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht
nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden,
wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag,
bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens
drei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung
soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Be-
trieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorüber-
gehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die
Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehin-
derten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungs-
pflicht nach § 154 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem ande-
ren Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben
Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem
anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle des-
selben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwer-
behinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber
zumutbar ist.

(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung ertei-
len, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein ande-
rer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesi-
chert ist.
(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die
Zustimmung erteilen, wenn
1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessen-
ausgleich namentlich als einer der zu entlassenden
Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenz-
ordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustande-
kommen des Interessenausgleichs gemäß § 178 Ab-
satz 2 beteiligt worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu ent-
lassenden schwerbehinderten Menschen an der
Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Men-
schen nicht größer ist als der Anteil der zu ent-
lassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der be-
schäftigten übrigen Arbeitnehmer und
4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen,
die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeit-
geber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäfti-
gungspflicht nach § 154 ausreicht.
§ 173
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für
schwerbehinderte Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch
nicht länger als sechs Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Num-
mer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-
spruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder
ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes
haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung
nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungs-
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht
rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten
Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widerspre-
chen.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei
Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenom-
men werden, keine Anwendung, sofern die Wiederein-
stellung der schwerbehinderten Menschen bei Wieder-
aufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner
keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung
die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht
nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ab-
lauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststel-
lung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
(4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe
und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwer-
behinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach an-
deren Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier
Tagen an.
§ 174
Außerordentliche Kündigung
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Aus-
nahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündi-
gung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur inner-
halb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend
ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeit-
geber von den für die Kündigung maßgebenden Tat-
sachen Kenntnis erlangt.
(3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung inner-
halb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des An-
trages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entschei-
dung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung ertei-
len, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der
nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist
des § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung
der Zustimmung erklärt wird.
(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus
Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos
gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des
Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.
§ 175
Erweiterter Beendigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der
vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn
sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsmin-
derung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsun-
fähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne
Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels
über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gel-
ten entsprechend.
Kapitel 5
Betriebs-, Personal-,
Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 176
Aufgaben des Betriebs-, Personal-,
Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinder-
ter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass
die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164
bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden;
sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertre-
tung hin.

§ 177
Wahl und Amtszeit
der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigs-
tens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber-
gehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson
und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt,
das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung
vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens
fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen ange-
hören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer
Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend
für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für
sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird.
Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit
räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers
oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung
zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können
Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen
zusammengefasst werden. Über die Zusammenfas-
sung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit
dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen ein-
schließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der
Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Men-
schen.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst-
stelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten ange-
hören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger
als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der
sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer
kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.
(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch
schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahl-
berechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar.
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außer-
halb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig
erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht
nachrückt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht ge-
wählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festge-
legten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehinderten-
vertretung stattgefunden, wird die Schwerbehinderten-
vertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten
Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat
die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Be-
ginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten
Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die
Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeit-
raum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.
(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende
Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im
Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung,
den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Prä-
sidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und
Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten
schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensper-
son und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten
Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die
Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegen-
den Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer
Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht
gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienst-
stelle zuständige Integrationsamt zu einer Versamm-
lung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der
Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bis-
herigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht been-
det ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig,
wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Ar-
beits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder
die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson
vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den
Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertre-
tende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels
der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen
kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integra-
tionsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Ver-
trauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten
beschließen.
(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungs-
gesetzes entsprechend.
§ 178
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Ein-
gliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb
oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem
Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend
und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbe-
sondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinder-
ter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen,
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbe-
sondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154,
155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen
erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen
dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen,
bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinder-
ten Menschen entgegennimmt und, falls sie berech-
tigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeit-
geber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet
die schwerbehinderten Menschen über den Stand
und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäf-
tigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1
zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinde-
rung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie
bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Ar-
beit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel

mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Men-
schen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers
das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertre-
tende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinder-
ten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthö-
heren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen
werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben
schließt die Abstimmung untereinander ein.
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenver-
tretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe be-
rühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten
und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die
getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die
Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung
nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen,
die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzu-
holen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündi-
gung eines schwerbehinderten Menschen, die der
Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 aus-
spricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertre-
tung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach
§ 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungs-
vorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164
Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter
Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungs-
relevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teil-
nahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei
Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn
betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehin-
dertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehinder-
tenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Still-
schweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch
nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Aus-
schüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses bera-
tend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegen-
heiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Men-
schen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tages-
ordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie
einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinder-
ter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1
nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Be-
schluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt
der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften
des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personal-
vertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüs-
sen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird
eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Ab-
satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf
Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin
oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsi-
dium des Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Be-
sprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes, § 66 Absatz 1 des Bundespersonalver-
tretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschrif-
ten des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen
dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Ver-
tretungen hinzugezogen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der
Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Per-
sonalversammlungen geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwer-
behindertenvertretung der Richter und Richterinnen als
auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Be-
diensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Be-
triebs- und Personalversammlungen in Betrieben und
Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehin-
dertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rede-
recht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehinder-
tenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der
Dienststelle sind.
§ 179
Persönliche Rechte und
Pflichten der Vertrauenspersonen
der schwerbehinderten Menschen
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgelt-
lich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung
ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes
nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt
auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem
Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung,
insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs-
und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-,
Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stell-
vertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Ver-
tretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1
Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung
wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche
Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 ge-
nannten Vertretungen.
(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruf-
lichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind
in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigs-
tens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird
die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt;
weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt
entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson
und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stell-
vertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178
Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöhe-
ren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden
Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit
der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von in-
ner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufs-
förderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb ei-
nes Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen
im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der
Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der

Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in
dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für
Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander fol-
gende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der
genannte Zeitraum auf zwei Jahre.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus be-
triebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb
der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauens-
personen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts
oder der Dienstbezüge.
(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst be-
kannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich
zum persönlichen Lebensbereich gehörende Ge-
heimnisse, nicht zu offenbaren und
2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und
vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungs-
bedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu ver-
werten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus
dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagen-
tur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabi-
litationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbe-
hinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegen-
über den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretun-
gen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den ent-
sprechenden Vorschriften des Personalvertretungs-
rechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehinderten-
vertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber;
für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen
für Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche
gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden
Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 um-
fasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehinderten-
vertretung in erforderlichem Umfang.
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Ar-
beitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-
walts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprech-
stunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung
stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwer-
behindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür
nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung
gestellt werden.
§ 180
Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Hauptschwerbehindertenvertretung
(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich meh-
rerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet,
wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzel-
nen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbe-
hindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertre-
tung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienst-
stellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der
Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbe-
triebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehinder-
tenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertre-
tung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem
Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung ge-
wählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-
schwerbehindertenvertretung.
(3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-
tungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat
gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehin-
dertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretun-
gen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirks-
schwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den
obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehin-
dertenvertretung und den Bezirksschwerbehinderten-
vertretungen des Geschäftsbereichs eine Haupt-
schwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl
der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger
als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen
der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.
(4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit,
für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt
Absatz 3 entsprechend. Sind in einem Zweig der Ge-
richtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere
Schwerbehindertenvertretungen nach § 177 zu wählen
und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet,
ist in entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die
Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe
der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Prä-
sidialrat wahr.
(5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein
stellvertretendes Mitglied gewählt.
(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt
die Interessen der schwerbehinderten Menschen in
Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers
betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen
der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt
werden können, sowie die Interessen der schwerbehin-
derten Menschen, die in einem Betrieb oder einer
Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehinderten-
vertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Ver-
handlungen und den Abschluss entsprechender Inklu-
sionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die
Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenver-
tretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der
obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen
Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die
nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung
ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehin-
derter Menschen, über die eine übergeordnete Dienst-
stelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehin-
dertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehin-
derten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äuße-
rung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Per-
sonalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
(7) § 177 Absatz 3 bis 8, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5,
Absatz 2, 4, 5 und 7 und § 179 gelten entsprechend,
§ 177 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der
Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen
in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der
Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in
der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet, § 177

Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu
überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des
Satzes 3 nicht gilt.
(8) § 178 Absatz 6 gilt für die Durchführung von Ver-
sammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrau-
enspersonen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Haupt-
schwerbehindertenvertretung entsprechend.
§ 181
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftrag-
ten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter
Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich,
können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.
Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst
ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusions-
beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeit-
geber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
§ 182
Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeit-
gebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat ar-
beiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng
zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertre-
tungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauf-
tragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstüt-
zen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Ar-
beitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundes-
agentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
§ 183
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer
Stufenvertretungen zu erlassen.
Kapitel 6
Durchführung
der besonderen Regelungen
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 184
Zusammenarbeit der
Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht
durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt wer-
den, werden sie
1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der
Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeits-
leben (Integrationsamt) und
2. von der Bundesagentur für Arbeit
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den gelten-
den Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unbe-
rührt.
§ 185
Aufgaben des Integrationsamtes
(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabga-
be,
2. den Kündigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für
schwerbehinderte Menschen (§ 200).
Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie
ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen kön-
nen. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit
Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts einge-
setzt.
(2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in en-
ger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit
und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.
Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinder-
ten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie
ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und
weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der
Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber
befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbe-
werb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.
Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen
Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in ei-
nem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusi-
onsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Die begleitende Hilfe im Arbeitsle-
ben umfasst auch die nach den Umständen des Einzel-
falles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbe-
hinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der
Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben
Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer
Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Orga-
nisationen beteiligen. Das Integrationsamt soll außer-
dem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im
Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt
hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für
Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeit-
geber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
und Präsidialräte durch. Das Integrationsamt benennt
in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- so-
wie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeit-
geber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und
Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über
Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu
informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst
herzustellen.
(3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner
Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben
aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch
Geldleistungen erbringen, insbesondere
1. an schwerbehinderte Menschen
a) für technische Arbeitshilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,

c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen
beruflichen Existenz,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer
behinderungsgerechten Wohnung,
e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkei-
ten und
f) in besonderen Lebenslagen,
2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Ar-
beits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehin-
derte Menschen,
b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prü-
fungsgebühren, bei der Berufsausbildung beson-
ders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher
und junger Erwachsener,
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der
Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und
junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufs-
ausbildung schwerbehinderten Menschen nach
§ 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind,
d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements und
e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im
Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
bis d, von schwerbehinderten Menschen im An-
schluss an eine Beschäftigung in einer anerkann-
ten Werkstatt für behinderte Menschen oder im
Sinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor
allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäf-
tigungsverhältnis gefährdet würde,
3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließ-
lich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger
Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger
von Inklusionsbetrieben,
4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und
Bildungsmaßnahmen,
5. nachrangig zur beruflichen Orientierung,
6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein
Budget für Arbeit.
(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen
der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm
aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden
Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Be-
rufsbegleitung nach § 55 Absatz 3.
(5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen
der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die beglei-
tende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Aus-
gleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln An-
spruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen
Arbeitsassistenz.
(6) Verpflichtungen anderer werden durch die Ab-
sätze 3 bis 5 nicht berührt. Leistungen der Rehabilita-
tionsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen,
auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht,
nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonde-
ren Regelungen für schwerbehinderte Menschen ent-
sprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufsto-
ckung durch Leistungen des Integrationsamtes findet
nicht statt.
(7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten
sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leis-
tung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das
Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitations-
träger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16
Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt
weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche Erbrin-
gung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfor-
derlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vor-
läufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung
erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so
erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Auf-
wendungen.
(8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leis-
tungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Per-
sönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend.
§ 186
Beratender Ausschuss
für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
(1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender
Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die
Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben
fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der
besonderen Regelungen für schwerbehinderte Men-
schen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und
bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mit-
wirkt. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur insti-
tutionellen Förderung verwendet werden, macht der
Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidun-
gen des Integrationsamtes.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern,
und zwar aus
1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer vertreten,
2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen
Arbeitgeber vertreten,
3. vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter
Menschen vertreten,
4. einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
5. einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit
vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreterin-
nen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integra-
tionsamtes ihren Wohnsitz haben.
(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
1. der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mit-
glieder,
2. der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein
Mitglied,
3. der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
4. der Organisationen behinderter Menschen des je-
weiligen Landes, die nach der Zusammensetzung
ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten
Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mit-
glieder.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit
berufen je ein Mitglied.

§ 187
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufga-
ben:
1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und
Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen
einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten
für behinderte Menschen Beschäftigten auf den all-
gemeinen Arbeitsmarkt,
2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehin-
derten Menschen,
3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Men-
schen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten
Menschen,
a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung
oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben beson-
ders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),
b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-
ten Buches sind,
c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder
einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden,
d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt wer-
den,
4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
die besondere Förderung schwerbehinderter Men-
schen,
5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Ab-
satz 2 und 4),
7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs-
pflicht,
8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachan-
rechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2),
9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Men-
schen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der
Anerkennung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die
Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und
fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Anga-
ben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und
schwerbehinderten Menschen, die insgesamt aufge-
wandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungs-
beträge. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht
diese Ergebnisse.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete
überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme
zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter
Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen,
sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots
für schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch
Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der
entsprechenden Mittel übertragen werden. Über den
Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den
Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales zu unterrichten.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durch-
führung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten
Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in
allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der
personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem
besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung
des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der
Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1
Rechnung.
(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach
Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen
geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwer-
behinderte Menschen unter Darlegung der Leis-
tungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen
Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschla-
gen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit mög-
lich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen
der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe
im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.
§ 188
Beratender Ausschuss für behinderte
Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
(1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Men-
schen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Men-
schen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und
die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der
in diesem Teil und im Dritten Buch zur Teilhabe behin-
derter und schwerbehinderter Menschen am Arbeits-
leben übertragenen Aufgaben unterstützt.
(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und
zwar aus
1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer vertreten,
2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen
Arbeitgeber vertreten,
3. fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter
Menschen vertreten,
4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
5. einem Mitglied, das das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu berufen.
(4) Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertre-
ten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwal-
tungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Er beruft auf
Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen,
die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Ge-
samtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder,
die Organisationen der behinderten Menschen vertre-
ten. Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der

Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er
das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und
auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales das Mitglied, das dieses vertritt.
§ 189
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-
schen (§§ 186, 188) wählen aus den ihnen angehören-
den Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitge-
ber oder Organisationen behinderter Menschen jeweils
für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stell-
vertreter. Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe
angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich
wechselnder Reihenfolge die Vorsitzende oder den Vor-
sitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertre-
ter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der
Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet
die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellver-
treterin oder der Stellvertreter aus, wird sie oder er neu
gewählt.
(2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-
schen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Ent-
scheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen.
(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für
behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
§ 190
Übertragung von Aufgaben
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Ausweise nach § 152 Absatz 5, für die eine Feststellung
nach § 152 Absatz 1 nicht zu treffen ist, auf andere
Behörden übertragen. Im Übrigen kann sie andere Be-
hörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrations-
amtes nach diesem Teil auf örtliche Fürsorgestellen
übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorge-
stellen zur Durchführung der den Integrationsämtern
obliegenden Aufgaben bestimmen.
§ 191
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach
§ 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie
über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen
zu regeln.
Kapitel 7
Integrationsfachdienste
§ 192
Begriff und Personenkreis
(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die
bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt
werden.
(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen
Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichte-
ter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte
Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwen-
dige, personalintensive, individuelle arbeitsbeglei-
tende Hilfen angewiesen sind sowie
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Auf-
nahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integra-
tionsfachdienstes angewiesen sind.
(3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbe-
gleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei
schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seeli-
scher Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Ar-
beitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein
oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden
Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzurei-
chende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe
am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt er-
schwert.
(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der
Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen
Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht
schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den
besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder
von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen
Rechnung getragen.
§ 193
Aufgaben
(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Auf-
nahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dau-
erhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unter-
stützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe
leisten.
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes
gehört es,
1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinder-
ten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und
dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und
Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemei-
nen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den
schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber
und der abgebenden Einrichtung der schulischen
oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu er-
arbeiten,
2. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung
bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in
den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen
Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Er-
gebnisse zu unterstützen,

3. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, ins-
besondere seelisch und lernbehinderter, Jugend-
licher zu begleiten,
4. geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt zu erschließen,
5. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgese-
henen Arbeitsplätze vorzubereiten,
6. die schwerbehinderten Menschen, solange erfor-
derlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der be-
rufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeits-
platz zu begleiten,
7. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen
die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle
über Art und Auswirkungen der Behinderung und
über entsprechende Verhaltensregeln zu informie-
ren und zu beraten,
8. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psy-
chosoziale Betreuung durchzuführen sowie
9. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfü-
gung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeit-
geber zu informieren und für die Arbeitgeber diese
Leistungen abzuklären,
10. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern
und den Integrationsämtern die für den schwer-
behinderten Menschen benötigten Leistungen zu
klären und bei der Beantragung zu unterstützen.
§ 194
Beauftragung und Verantwortlichkeit
(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag
der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger
tätig. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung ver-
antwortlich.
(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung
mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer
des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integra-
tionsfachdienstes sowie das Entgelt fest.
(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere
mit
1. den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Ar-
beit,
2. dem Integrationsamt,
3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbeson-
dere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversi-
cherung,
4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung
und den anderen betrieblichen Interessenvertretun-
gen,
5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder
beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren be-
gleitenden Diensten und internen Integrationsfach-
kräften oder -diensten zur Unterstützung von Teil-
nehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben,
6. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskam-
mern sowie den berufsständigen Organisationen,
7. wenn notwendig, auch mit anderen Stellen und Per-
sonen,
eng zusammen.
(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit,
fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssiche-
rung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auf-
traggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes
vertraglich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Inte-
resse finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von
mindestens drei Jahren abgeschlossen werden.
(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die
berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei
den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten
konzentriert werden.
§ 195
Fachliche Anforderungen
(1) Die Integrationsfachdienste müssen
1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen
Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Auf-
gaben wahrzunehmen,
2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Per-
sonenkreis (§ 192 Absatz 2) verfügen,
3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine ge-
eignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder
arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausrei-
chende Berufserfahrung verfügen, sowie
4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
eigenständig sein.
(2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdiens-
tes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter
Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Bera-
tungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Be-
ratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugs-
bereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber.
Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen
schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwer-
behinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer psy-
chosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung
innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung ge-
tragen werden.
(3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-
dienstes werden schwerbehinderte Menschen bevor-
zugt berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener An-
teil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.
§ 196
Finanzielle Leistungen
(1) Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiens-
ten wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für
die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten
kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus
Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
(2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergü-
tungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirch-
lichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Beauftra-
gung von Integrationsfachdiensten nicht als unwirt-
schaftlich abgelehnt werden.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-
ämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Re-
habilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter
der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integra-
tionsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine
gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der In-

tegrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger,
zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten,
die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung
der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen.
§ 26 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 197
Ergebnisbeobachtung
(1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf
und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die För-
derung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich
eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer
gemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung
soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben
enthalten zu
1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Ka-
lenderjahr,
2. dem Bestand an Betreuungsfällen,
3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert
nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten
oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäfti-
gung in einem Integrationsprojekt oder in einer
Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die
Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der
Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der be-
trieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4
und 5 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Da-
ten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.
§ 198
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über den Begriff
und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die
für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die
finanziellen Leistungen zu regeln.
(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die
Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Mona-
ten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame
Empfehlung nach § 196 Absatz 3 oder ändern sie die
unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb
dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Kapitel 8
Beendigung der
Anwendung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
und gleichgestellter behinderter Menschen
§ 199
Beendigung der
Anwendung der besonderen Regelungen
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehin-
derte Menschen werden nicht angewendet nach dem
Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn
sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 ver-
ringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalender-
monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Ver-
ringerung feststellenden Bescheides.
(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte
behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder
der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr ange-
wendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig,
wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Ver-
bindung mit § 151 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird
erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt
seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der beson-
deren Regelungen für schwerbehinderte Menschen und
ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die
behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl
der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Men-
schen angerechnet.
§ 200
Entziehung der besonderen
Hilfen für schwerbehinderte Menschen
(1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen
zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zu-
rückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten
Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am
Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Ver-
halten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft verei-
telt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der
Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für
schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. Dies
gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird
der schwerbehinderte Mensch gehört. In der Entschei-
dung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist
läuft vom Tag der Entscheidung an und beträgt nicht
mehr als sechs Monate. Die Entscheidung wird dem
schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.
Kapitel 9
Widerspruchsverfahren
§ 201
Widerspruch
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-
waltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten
der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der
örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Wider-
spruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202).
Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwal-
tungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer
obersten Landesbehörde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des So-
zialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, wel-
che die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils
erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagen-
tur für Arbeit.

§ 202
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Wider-
spruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar
aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitneh-
mer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die
Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrations-
amt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für
Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinder-
ter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin berufen.
(3) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Or-
ganisationen behinderter Menschen des jeweiligen
Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, auf Vor-
schlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeit-
geberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, so-
wie die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Lan-
desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft
das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Die Bun-
desagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie ver-
tritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellver-
treters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinder-
ter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem
Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an
die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehö-
rige des öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt
werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine
Stellvertreterin von den von der Bundesregierung be-
stimmten Bundesbehörden benannt. Eines der Mitglie-
der, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeit-
nehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst ange-
hören.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchs-
ausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Aus-
schüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
§ 203
Widerspruchsausschüsse
der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Wider-
spruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern
bestehen, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwer-
behinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied,
das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die
Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensper-
son schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin berufen.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit beruft
1. die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehme-
rinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen
Organisationen behinderter Menschen, der im Be-
nehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaf-
ten, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteres-
sen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,
2. die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag
der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, so-
weit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
wesentliche Bedeutung haben, sowie
3. das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit ver-
tritt, und
4. die Vertrauensperson.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Inte-
grationsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Beru-
fung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des
jeweiligen Mitglieds.
(4) § 202 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 204
Verfahrensvorschriften
(1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Inte-
grationsamt (§ 202) und die Widerspruchsausschüsse
bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) gilt § 189
Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren nach Kapitel 4 werden
der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor
der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen ver-
bleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über
die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das
Mitglied angehört.
Kapitel 10
Sonstige Vorschriften
§ 205
Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Be-
schäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen
Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Ver-
pflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Men-
schen nach den besonderen Regelungen für schwer-
behinderte Menschen.
§ 206
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungs-
verhältnis werden Renten und vergleichbare Leistun-
gen, die wegen der Behinderung bezogen werden,
nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrech-
nung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die
Dienstbezüge ist unzulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der ver-
gleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen
vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge ge-
zahlt werden.
§ 207
Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlan-
gen von Mehrarbeit freigestellt.

§ 208
Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch
auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Ar-
beitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige
Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwo-
che, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub ent-
sprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige
Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen
einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie un-
berührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht
während des gesamten Kalenderjahres, so hat der
schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der
im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbe-
hinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel
des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile
von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag er-
geben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so
ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzu-
zurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalen-
derjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht er-
neut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend fest-
gestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des
Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubs-
rechtlichen Regelungen Anwendung.
§ 209
Nachteilsausgleich
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Men-
schen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden
so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache
der Behinderung der Art oder Schwere der Behinde-
rung Rechnung tragen.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher gelten-
der Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.
§ 210
Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit
beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Absatz 1
und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache
für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die
Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses
Auftraggebers angerechnet.
(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-
gestellte schwerbehinderte Menschen wird die in § 29
Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündi-
gungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht;
die Vorschrift des § 29 Absatz 7 des Heimarbeitsgeset-
zes ist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündi-
gungsschutz schwerbehinderter Menschen im Sinne
des Kapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten
Personen.
(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in
Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten
schwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die
Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berech-
nungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung
nicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Men-
schen als zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in
der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April
des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts aus-
schließlich der Unkostenzuschläge.
(4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde
Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines
Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Absatz 6 des
Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag-
gebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwer-
behinderte Menschen angerechnet werden, wenn der
Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber
arbeitet. Wird einem schwerbehinderten Menschen im
Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung die Bundes-
agentur für Arbeit zugelassen hat, durch seinen Arbeit-
geber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung
von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeits-
menge erheblich herabgesetzt hat, erstattet der Auf-
traggeber dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die
Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den
schwerbehinderten Menschen bis zur rechtmäßigen
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-
treibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Absatz 6
des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß
Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte
Menschen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die
dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwen-
dungen.
(6) Die den Arbeitgeber nach § 163 Absatz 1 und 5
treffenden Verpflichtungen gelten auch für Personen,
die Heimarbeit ausgeben.
§ 211
Schwerbehinderte
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen
und Richter, Soldatinnen und Soldaten
(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für
die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet
der Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte
Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die
Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen gefördert und ein angemessener Anteil
schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und
Beamtinnen erreicht wird.
(2) Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter ent-
sprechend.
(3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehin-
derter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152,
176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209
und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und
Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechts-
stellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie
mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses ver-
einbar sind.
§ 212
Unabhängige Tätigkeit
Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten
Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachli-

cher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt wer-
den.
§ 213
Geheimhaltungspflicht
(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der
Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger so-
wie der von diesen Stellen beauftragten Integrations-
fachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und
des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behin-
derungen (§ 86) und ihre Stellvertreterinnen oder Stell-
vertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzu-
gezogene Sachverständige sind verpflichtet,
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages be-
kannt gewordene persönliche Verhältnisse und An-
gelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen
für schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeu-
tung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Be-
handlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt
gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren
und nicht zu verwerten.
(2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausschei-
den aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftra-
ges. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für
Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitations-
trägern, soweit deren Aufgaben gegenüber schwerbe-
hinderten Menschen es erfordern, gegenüber der
Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in
§ 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und
den in den entsprechenden Vorschriften des Personal-
vertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen
und Stellen.
§ 214
Statistik
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei
Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst
die folgenden Erhebungsmerkmale:
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gülti-
gem Ausweis,
2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für
elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 aus-
kunftspflichtigen Behörden,
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver-
fügung stehenden Personen,
3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für
das Berichtsland.
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5
zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Num-
mer 2 sind freiwillig.
Kapitel 11
Inklusionsbetriebe
§ 215
Begriff und Personenkreis
(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaft-
lich selbständige Unternehmen oder unternehmens-
interne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne
des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen
zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer
sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-
markt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung
oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz
Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Ein-
satzes von Integrationsfachdiensten auf besondere
Schwierigkeiten stößt.
(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind
insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder
seelischer Behinderung oder mit einer schweren
Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die
sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt
und allein oder zusammen mit weiteren vermitt-
lungshemmenden Umständen die Teilhabe am allge-
meinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusions-
betriebes erschwert oder verhindert,
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichte-
ter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte
Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung
für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienst-
stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht
kommen und auf diesen Übergang vorbereitet wer-
den sollen,
3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer
schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb
an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil-
nehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert
werden, sowie
4. schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos
im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind.
(3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens
30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von
Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen
soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die An-
zahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen
angerechnet, die behindert oder von Behinderung
bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf
Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder
wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierig-
keiten stößt.
§ 216
Aufgaben
Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinder-
ten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieb-
lichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende
Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen

der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur
Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maß-
nahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine
sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer
Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie
geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Be-
schäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Satz 1 gilt ent-
sprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne
des § 215 Absatz 4.
§ 217
Finanzielle Leistungen
(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Aus-
gleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung,
Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer
betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen
Aufwand erhalten.
(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216
Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitations-
träger.
§ 218
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die
Aufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden
fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzun-
gen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
Kapitel 12
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 219
Begriff und Aufgaben
der Werkstatt für behinderte Menschen
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine
Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Ar-
beitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur
Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen
behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere
der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wie-
der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wer-
den können,
1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Be-
schäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen
Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten
und
2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähig-
keit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wie-
derzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter-
zuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnah-
men. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot
an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über
qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.
Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen
gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden
zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausge-
lagerte Plätze angeboten.
(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen
im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder
Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet wer-
den kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maß-
nahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Min-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung er-
bringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten
Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung an-
gemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder
Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß
der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme
an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sons-
tige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwert-
barer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht
zulassen.
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen
für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen,
sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und
gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam
mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfol-
gen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote
zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.
§ 220
Aufnahme in die
Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen be-
hinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die
die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2
erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträ-
ger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in
eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des
§ 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Rege-
lungen bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unab-
hängig von
1. der Ursache der Behinderung,
2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet
keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen
für diese Behinderungsart vorhanden ist, und
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der
Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf
an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt
beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen.
(3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderun-
gen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind
oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit
Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilneh-
men, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine
Werkstatt für behinderte Menschen.
§ 221
Rechtsstellung und
Arbeitsentgelt behinderter Menschen
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich aner-
kannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeit-
nehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitneh-
merähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem
zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts
anderes ergibt.

(2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergeb-
nis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten
Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem
Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die
Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden
Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungs-
bereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemesse-
nen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steige-
rungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Ar-
beitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere
unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeits-
güte.
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-
hältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen
den behinderten Menschen und dem Rehabilitations-
träger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch
Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen
und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an
Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
dungsbereich gilt § 52 entsprechend.
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß
Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werk-
statt für behinderte Menschen im Sinne des § 219
aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt
geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene
Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten
Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in ei-
nem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als
wirksam.
(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Ab-
schluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so
kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis
nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären,
unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers
einer Werkstatt gekündigt werden kann.
(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer
Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu be-
gründen.
§ 222
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
(1) Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten
Menschen bestimmen und wirken unabhängig von ihrer
Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Inte-
ressen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.
Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der
Werkstätten tätigen behinderten Menschen in ange-
messener und geeigneter Weise, solange für diese eine
Vertretung nach § 52 nicht besteht.
(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er
setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in
§ 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen;
von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die
am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der
Werkstatt beschäftigt sind.
(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unter-
richten die Personen, die behinderte Menschen gesetz-
lich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind,
einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerver-
sammlung in angemessener Weise über die Angelegen-
heiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung er-
streckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann
im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein
Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die
Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät
und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
(5) Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1
wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und
eine Stellvertreterin. In Werkstätten mit mehr als 700
wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertrete-
rin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahlbe-
rechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen
gewählt.
§ 223
Anrechnung von
Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäfti-
gung behinderter Menschen beitragen, können 50 Pro-
zent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallen-
den Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamt-
rechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die
Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeits-
leistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsför-
derung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleis-
tung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeug-
nissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleis-
tung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das
Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der
Rechnung.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ent-
steht, von der Werkstatt für behinderte Menschen
ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens
31. März des Folgejahres vergütet werden und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte
Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige
Teile dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-
schlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Men-
schen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 224
Vergabe von
Aufträgen durch die öffentliche Hand
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von aner-
kannten Werkstätten für behinderte Menschen aus-
geführt werden können, werden bevorzugt diesen
Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt
mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine
Verwaltungsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
§ 225
Anerkennungsverfahren
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Ver-
günstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch neh-

men wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entschei-
dung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bun-
desagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem über-
örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesagentur für
Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstät-
ten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis
werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werk-
stätten für behinderte Menschen aufgenommen.
§ 226
Blindenwerkstätten
Die §§ 223 und 224 sind auch zugunsten von auf
Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten
Blindenwerkstätten anzuwenden.
§ 227
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für
behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen,
die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsicht-
lich der Wirtschaftsführung, sowie des Begriffs und
der Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Ver-
fahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte
Menschen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusam-
mensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die
Fragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung
erstrecken, einschließlich Art und Umfang der Mitbe-
stimmung und Mitwirkung, die Vorbereitung und Durch-
führung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung
und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäfts-
führung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses
einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte
und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der
Kostentragung. In der Rechtsverordnung werden auch
Art und Umfang der Beteiligung von Frauenbeauftrag-
ten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ein-
schließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit,
die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die Pflichten
der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen
sowie die Kostentragung geregelt. Die Rechtsver-
ordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in
ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf
Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen fin-
den, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen
getroffen haben.
Kapitel 13
Unentgeltliche
Beförderung schwerbehinderter
Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 228
Unentgeltliche Beförderung,
Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehör-
los sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen
Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines ent-
sprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152
Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1
unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung
verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages
bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nah-
verkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer
gültigen Wertmarke versehen ist.
(2) Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines
Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein
halbes Jahr ausgegeben. Der Betrag erhöht sich in ent-
sprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu
dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung
der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt dieser
Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits
ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst
im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgen-
den Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 160
Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf
den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den
Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender
Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 3 ergebenden
Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor
Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zu-
rückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr
erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der
schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jah-
res der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen
Wertmarke verstirbt.
(4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmar-
ke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner je-
weiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte
Menschen ausgegeben,
1. die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften
Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilf-
los im Sinne des § 33b des Einkommensteuergeset-
zes oder entsprechender Vorschriften sind oder
2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunter-
halt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vier-
ten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch
oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungs-
gesetzes erhalten oder
3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von
Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August
1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist,
erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen
von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindes-
tens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädi-
gung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt
für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraus-
setzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht
erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
hatten.

(5) Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange
eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genom-
men wird. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf
Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen
Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr be-
stimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2
bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertra-
gen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Aus-
gabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des
Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
(6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne
des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absat-
zes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Men-
schen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechti-
gung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewie-
sen und dies im Ausweis des schwerbehinderten
Menschen eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr-
stuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrs-
mittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfs-
mittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für
einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch
mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur
Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.
(7) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach
den Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle
werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet.
Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.
§ 229
Persönliche Voraussetzungen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän-
kung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Ori-
entierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierig-
keiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag,
die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei
schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Be-
hinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis
mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck
und eingetragenem Merkzeichen „G“ geführt werden,
dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984
beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungs-
vermerk eingetragen ist.
(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwer-
behinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinde-
rung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Fest-
stellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte
Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr
für sich oder für andere darstellt.
(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhn-
licher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheb-
lichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung,
die einem Grad der Behinderung von mindestens 80
entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilha-
bebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwer-
behinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beein-
trächtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit
großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges
bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwer-
behinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchti-
gung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft
auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer
Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls an-
gewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen
(insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuro-
muskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des
kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die
Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn
nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswir-
kung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombina-
tion auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass
sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich
kommt.
§ 230
Nah- und Fernverkehr
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der
öffentliche Personenverkehr mit
1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Perso-
nenbeförderungsgesetzes,
2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42
und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Lini-
en, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt, es sei
denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des
Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungs-
behörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die
Beförderungsentgelte gemäß § 45 Absatz 3 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise
verzichtet hat,
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und
auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein
von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den un-
ter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln
zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen
oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezo-
gen sind,
5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in
Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die
Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
(Züge des Nahverkehrs),
6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im
Sinne von § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse
auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförde-
rungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht über-
schreitet,
7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz-
verkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen
im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Aus-

gangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches
liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwi-
schen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittel-
bar aneinander grenzen zu müssen, durch einen
stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten
Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden
sind.
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der
öffentliche Personenverkehr mit
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1
des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr,
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr,
sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Buches angelaufen werden, soweit der Ver-
kehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenver-
kehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr
nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan be-
sonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgelt-
lichen Beförderung nach § 228 Absatz 1 nicht besteht.
§ 231
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach
einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den
Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Ab-
satz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahver-
kehr erstattet.
(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels
sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Sie um-
fassen auch Erträge aus der Beförderung von Handge-
päck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen
Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungs-
entgelten.
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern
gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit ein-
heitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten
die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammenge-
fasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach
einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen,
so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Ab-
satzes 2.
(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für
jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr
bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt ge-
macht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von
folgenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden
Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der
Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf
befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 228
Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das
sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen
die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer
Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wert-
marken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jah-
res ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden,
werden zur Hälfte gezählt,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
schen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nach-
gewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land
abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen
nach Nummer 1.
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
nach Nummer 1 errechnete Zahl
nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100.
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende
Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hun-
dertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung
nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem
Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den
sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten
Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird
neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4
ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachge-
wiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die
Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des
Unternehmens zu erfolgen hat.
(6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2.
§ 232
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach
einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachge-
wiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der
Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für
das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes
vorliegenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Aus-
weise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechti-
gung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen
ist, abzüglich 25 Prozent,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-
nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die
das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
nach Nummer 1 errechnete Zahl
nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100.
§ 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 233
Erstattungsverfahren
(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Un-
ternehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unter-
nehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz
mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsent-
gelten können die Anträge auch von einer Gemein-

schaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglie-
der gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen,
und zwar für den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Num-
mer 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwal-
tungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in Ab-
satz 4 bestimmten Behörden.
(2) Haben sich in einem Bundesland mehrere Aufga-
benträger des öffentlichen Personennahverkehrs auf
lokaler oder regionaler Ebene zu Verkehrsverbünden
zusammengeschlossen und erhalten die im Zuständig-
keitsbereich dieser Aufgabenträger öffentlichen Perso-
nennahverkehr betreibenden Verkehrsunternehmen für
ihre Leistungen ein mit diesen Aufgabenträgern verein-
bartes Entgelt (Bruttoprinzip), können anstelle der an-
trags- und erstattungsberechtigten Verkehrsunterneh-
men auch die Nahverkehrsorganisationen Antrag auf
Erstattung der in ihrem jeweiligen Gebiet entstandenen
Fahrgeldausfälle stellen, sofern die Verkehrsunterneh-
men hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben.
(3) Die Unternehmer oder die Nahverkehrsorganisa-
tionen im Sinne des Absatzes 2 erhalten auf Antrag
Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe
von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr fest-
gesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen
werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November
gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich
als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlun-
gen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die
Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis
zum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlung
folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind. In begründe-
ten Ausnahmefällen kann die Rückforderung der
Vorauszahlungen ausgesetzt werden.
(4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf
Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf
den Bund und das Land entfallenden Beträge auszah-
len. § 11 Absatz 2 bis 4 des Personenbeförderungs-
gesetzes gilt entsprechend.
(5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet
mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht
zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber,
welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den
Bereich ihres Landes entfällt.
(6) Die Unternehmen im Sinne des § 234 Satz 1
Nummer 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwal-
tungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldein-
nahmen im Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich
des jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr von
Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 230 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem
Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des
Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land
erbracht werden.
(7) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 231 für
den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Nummer 1 und ge-
mäß § 232 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen
nach Absatz 3 wird dieses Kapitel in bundeseigener
Verwaltung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des
Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fach-
lichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales in eigener Zuständigkeit.
(8) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwal-
tungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Ge-
setze der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattun-
gen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben.
§ 234
Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt-
liche Beförderung
1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich über-
wiegend in der Hand des Bundes oder eines mehr-
heitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befin-
den (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsbe-
rechtigte Unternehmer sind sowie
2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitge-
führten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgelt-
liche Beförderung im übrigen Nahverkehr.
§ 235
Einnahmen aus Wertmarken
Von den durch die Ausgabe der Wertmarken erzielten
jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von
27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichtigung der in der
Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres
eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Be-
rücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines
Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Ja-
nuar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund
abzuführen.
§ 236
Erfassung der Ausweise
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Ab-
satz 5 zuständigen Behörden erfassen
1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen
Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintra-
gungen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, un-
terteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die
daraus erzielten Einnahmen
als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermit-
telnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zustän-
digen obersten Landesbehörden teilen dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der
Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März
des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen
sind.
§ 237
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Rechtsverordnung auf Grund des § 153 Absatz 1 nä-
here Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken,
ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über
ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur werden ermächtigt, durch Rechtsverord-

nung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbah-
nen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im
Sinne des § 230 Absatz 1 Nummer 5 und zu den
zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne
des § 228 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.
Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 237a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7
Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
§ 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 237b
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180
Absatz 7, ein dort genanntes Geheimnis offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-
sicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 238
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 154 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 162 Nummer 1,
oder entgegen § 154 Absatz 1 Satz 3 einen schwer-
behinderten Menschen nicht beschäftigt,
2. entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise führt oder nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
3. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4. entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb
oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
6. entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Per-
son nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
7. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort
bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet oder
8. entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die
Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet
oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesagentur für Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt
abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie
ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 239
Stadtstaatenklausel
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für
Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen
betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbe-
hindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamt-
schwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt
§ 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) § 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 240
Sonderregelung für
den Bundesnachrichtendienst
und den Militärischen Abschirmdienst
(1) Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Ge-
setz mit folgenden Abweichungen:
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der
Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflich-
ten zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führen-
den Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 163 Absatz 2
und zur Gewährung von Einblick nach § 163 Absatz 7
nicht. Die Anzeigepflicht nach § 173 Absatz 4 gilt nur
für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.
3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch
Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes,
die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 177 Absatz 1
Satz 4 und 5 sowie § 180 sind nicht anzuwenden. In
den Fällen des § 180 Absatz 6 ist die Schwerbehin-
dertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrich-
tendienstes zuständig. Im Falle des § 177 Absatz 6
Satz 4 lädt der Leiter oder die Leiterin der Dienst-
stelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in
den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteili-
gung der Personalvertretung nach dem Bundesper-
sonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Lei-
ter oder die Leiterin des Bundesnachrichtendienstes
kann anordnen, dass die Schwerbehindertenvertre-
tung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorge-
legt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,
wenn und soweit dies aus besonderen nachrichten-
dienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und
Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,
wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertre-
tung ruhen. § 179 Absatz 7 Satz 3 ist nach Maßgabe
der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrich-
tendienstes anzuwenden. § 182 Absatz 2 gilt nur für
die in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Ver-

tretungen der Zentrale des Bundesnachrichten-
dienstes.
4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
(§ 202) und in den Widerspruchsausschüssen bei
der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) treten in Ange-
legenheiten schwerbehinderter Menschen, die beim
Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die
Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitgeber sind (§ 202 Absatz 1
und § 203 Absatz 1), Angehörige des Bundesnach-
richtendienstes, an die Stelle der Schwerbehinder-
tenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie wer-
den dem Integrationsamt und der Bundesagentur
für Arbeit vom Leiter oder von der Leiterin des
Bundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder
der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden
Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Ver-
schlusssachen des in Betracht kommenden Ge-
heimhaltungsgrades zu erhalten.
5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses
Buches im Geschäftsbereich des Bundesnachrich-
tendienstes entstehen, entscheidet im ersten und
letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zu-
ständigen Gerichtszweiges.
(2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Ge-
schäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle.
§ 241
Übergangsregelung
(1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die
Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4
genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiter-
hin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf min-
destens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte
Menschen beschäftigt hatten.
(2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes
getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen
einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und
das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gel-
ten als Feststellungen nach diesem Buch.
(3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehinderten-
gesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis
zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach § 224 weiter anzuwenden.
(4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist
§ 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene
Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
den Fassung anzuwenden.
(5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Ab-
satz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Ab-
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf
Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne
des § 166 in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden
Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.
(7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten
gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis
zum 31. Dezember 2018. Für die Aufgaben der nach
Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Ser-
vicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung entsprechend.
Artikel 2
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Übergangsrecht zum Jahr 2017)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Inklusionsvereinbarung“.
b) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauen-
beauftragte“.
c) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:
„§ 158 Sonderregelungen für den Bundes-
nachrichtendienst und den Militäri-
schen Abschirmdienst“.
1a. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „26“ durch die An-
gabe „52“ und die Angabe „325“ durch die An-
gabe „351“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „325“ durch die An-
gabe „351“ ersetzt.
2. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grad der
Behinderung“ die Wörter „zum Zeitpunkt der
Antragstellung“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein
Grad der Behinderung oder gesundheitliche
Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes
Interesse glaubhaft gemacht wird.“
2a. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze
aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der
Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der
Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Ver-
gabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis ein-
zutragen sind.“
3. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „frühzeitig“
die Wörter „nach einer erfolglosen Prüfung zur
internen Besetzung des Arbeitsplatzes“ einge-
fügt.
b) In Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinba-
rung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“
ersetzt.
4. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1
und 4 wird jeweils das Wort „Integrationsver-
einbarung“ durch das Wort „Inklusionsverein-
barung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Das Integrationsamt soll dabei insbesondere
darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffas-
sungen überwunden werden.“
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und
Rahmenbedingungen von Anfang an zu be-
rücksichtigen.“
5. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch
Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Auf-
gaben“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind
auch schwerbehinderte Soldatinnen und Sol-
daten wahlberechtigt und auch Soldatinnen
und Soldaten wählbar.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsver-
fassungsgesetzes entsprechend.“
6. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel
mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten
Menschen kann sie nach Unterrichtung des Ar-
beitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl
gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimm-
ten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 wei-
teren beschäftigten schwerbehinderten Men-
schen kann auch das mit der nächsthöheren
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied
herangezogen werden.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Kündigung eines schwerbehinderten Men-
schen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteili-
gung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“
7. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die
Angabe „100“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme
der Vertrauensperson und des mit der
höchsten Stimmenzahl gewählten stellver-
tretenden Mitglieds sowie in den Fällen
des § 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils
mit der nächsthöheren Stimmenzahl ge-
wählten weiteren stellvertretenden Mit-
glieds an Schulungs- und Bildungsveran-
staltungen, soweit diese Kenntnisse ver-
mitteln, die für die Arbeit der Schwerbehin-
dertenvertretung erforderlich sind.“
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbe-
hindertenvertretung entstehenden Kosten trägt
der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gel-
ten die Kostenregelungen für Personalvertre-
tungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die
durch die Teilnahme der stellvertretenden Mit-
glieder an Schulungs- und Bildungsveranstal-
tungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden
Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft
für die Schwerbehindertenvertretung in erfor-
derlichem Umfang.“
8. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Integrations-
vereinbarungen“ durch das Wort „Inklusions-
vereinbarungen“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „§ 94 Ab-
satz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu
überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz
des Satzes 3 nicht anzuwenden ist.“ angefügt.
9. In § 128 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 und 2, §§“ durch die Angabe „die §§ 2,“
ersetzt.
10. § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131
Statistik
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle
zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie
umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit
gültigem Ausweis,
2. die schwerbehinderten Menschen nach Ge-
burtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
und Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse
für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2
auskunftspflichtigen Behörden,
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Personen,
3. die Signiernummern für das Versorgungsamt
und für das Berichtsland.
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1
und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Ab-
satz 2 Nummer 2 sind freiwillig.“
11. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 139
Mitbestimmung,
Mitwirkung, Frauenbeauftragte“.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Behinderte Frauen im Sinne des § 138
Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frau-

enbeauftragte und eine Stellvertreterin. In
Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten
Frauen wird eine zweite Stellvertreterin ge-
wählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahl-
berechtigten Frauen werden bis zu drei Stell-
vertreterinnen gewählt.“
12. § 144 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates im Einzelnen die Er-
richtung, Zusammensetzung und Aufgaben des
Werkstattrats, die Fragen, auf die sich Mitbestim-
mung und Mitwirkung erstrecken, einschließlich
Art und Umfang der Mitbestimmung und Mitwir-
kung, die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und
der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Ge-
schäftsführung des Werkstattrats einschließlich
des Erlasses einer Geschäftsordnung und der per-
sönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des
Werkstattrats und der Kostentragung. In der
Rechtsverordnung werden auch Art und Umfang
der Beteiligung von Frauenbeauftragten, die Vor-
bereitung und Durchführung der Wahl einschließ-
lich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit,
die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die
Pflichten der Frauenbeauftragten und ihrer Stell-
vertreterinnen sowie die Kostentragung geregelt.
Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus be-
stimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen
keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften
und ihre Einrichtungen finden, soweit sie gleich-
wertige Regelungen getroffen haben.“
13. Dem § 146 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Schwerbehinderte Menschen mit außerge-
wöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit
einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebe-
einträchtigung, die einem Grad der Behinderung
von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mo-
bilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor,
wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen
der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit
fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außer-
halb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu
zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen,
die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähig-
keit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr
kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwen-
digkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls ange-
wiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen
(insbesondere Störungen bewegungsbezogener,
neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störun-
gen des kardiovaskulären oder Atmungssystems)
können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung
anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Fest-
stellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen
sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dau-
erhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 ge-
nannten Beeinträchtigung gleich kommt.“
14. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „zum genehmig-
ten Beförderungsentgelt“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird der zweite
Halbsatz wie folgt gefasst:
„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von
einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr,
die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültig-
keitsdauer zurückgegeben werden, werden zur
Hälfte gezählt.“
15. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der An-
trag ist bis zum 31. Dezember für das vorange-
gangene Kalenderjahr zu stellen“ durch die
Wörter „Der Antrag ist innerhalb von drei Jah-
ren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu
stellen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „des auf die
Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres“
durch die Wörter „des dritten auf die Voraus-
zahlung folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen kann die
Rückforderung der Vorauszahlungen aus-
gesetzt werden.“
16. In § 154 Absatz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch
die Angabe „§ 70 Absatz 1“ ersetzt.
17. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 158
Sonderregelungen für
den Bundesnachrichtendienst
und den Militärischen Abschirmdienst“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Militärische Abschirmdienst mit sei-
nem Geschäftsbereich gilt als einheitliche
Dienststelle.“
18. Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im
Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016
geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinba-
rungen fort.“
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie
folgt gefasst:
„§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe“.
2. § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe kön-
nen in Anspruch genommen werden:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht be-
stimmten Behörden.“
4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbe-
sondere
a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
und zum Besuch weiterführender Schu-
len einschließlich der Vorbereitung hierzu,
b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
c) Hilfen zur Hochschulbildung,
d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiter-
bildung,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbeson-
dere
a) Leistungen für Wohnraum,
b) Assistenzleistungen,
c) heilpädagogische Leistungen,
d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflege-
familie,
e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt prakti-
scher Kenntnisse und Fähigkeiten,
f) Leistungen zur Förderung der Verständi-
gung,
g) Leistungen zur Mobilität,
h) Hilfsmittel,“.
5. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ver-
einigungen,“ die Wörter „gemeinsame Servicestel-
len,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 33“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
2. In § 23 Nummer 4 wird die Angabe „§ 69“ durch die
Angabe „§ 152“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 125
wie folgt gefasst:
„§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen oder
bei einem anderen Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches“.
2. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „35“
durch die Angabe „51“ ersetzt.
3. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„28“ durch die Angabe „44“ ersetzt.
4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die
Angabe „3“ ersetzt.
5. In § 73 Absatz 1 wird die Angabe „104“ durch die
Angabe „187“ ersetzt.
6. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „104“ durch
die Angabe „187“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
7. § 117 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Be-
rufsbildungsbereich werden von anerkannten Werk-
stätten für behinderte Menschen oder anderen
Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60 und 62
des Neunten Buches erbracht.“
8. § 118 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-
sönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Bu-
ches gilt entsprechend.“
9. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „38a“
durch die Angabe „55“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Kapitels 6 des
Teils 1“ durch die Wörter „Kapitels 11 des Teils 1“
ersetzt.
10. § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „38a“ durch die
Angabe „55“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Men-
schen“ die Wörter „oder bei einem anderen Leis-
tungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“
eingefügt.
11. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder bei ei-
nem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches“ angefügt.
b) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Menschen“
die Wörter „oder bei einem anderen Leistungs-
anbieter nach § 60 des Neunten Buches“ einge-
fügt.

12. In § 126 Absatz 1 werden nach dem Wort „Men-
schen“ die Wörter „oder bei einem anderen Leis-
tungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ ein-
gefügt.
13. In § 127 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33, 44,
53 und 54“ durch die Angabe „49, 64, 73 und 74“
ersetzt.
14. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Werk-
statt für behinderte Menschen“ die Wörter „, bei ei-
nem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches“ eingefügt und wird die Angabe
„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-
sönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Bu-
ches gilt entsprechend.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „143“
durch die Angabe „226“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder
bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60
des Neunten Buches“ eingefügt.
b) In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „nach
dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Ka-
pitel des Zwölften Buches“ durch die Wörter
„nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapi-
tel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neun-
ten Buches“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „68“
durch die Angabe „151“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „17
Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch
die Angabe „18“ ersetzt.
b) Absatz 3a Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Für Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Bu-
ches zur Koordinierung der Leistungen und zur
Erstattung selbst beschaffter Leistungen.“
6. In § 23 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch
die Angabe „8“ ersetzt.
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2a“
durch die Angabe „§ 37 Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-
gabe „8“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch
die Angabe „8“ ersetzt.
8. In § 43 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „44“ durch die Angabe „64“ und
die Angabe „53 und 54“ durch die Angabe „73
und 74“ ersetzt.
9. In § 43a Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die
Angabe „46“ ersetzt.
10. § 49 Absatz 4 wird aufgehoben.
11. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „53 Abs. 1 bis 3“
durch die Wörter „73 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
12. § 137d wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Abs. 1“ durch
die Angabe „37 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „37“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Abs. 1“
durch die Angabe „37 Absatz 1“ ersetzt.
13. Dem § 251 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen an-
deren Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches entsprechend.“
13a. In § 264 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des
Zwölften Buches“ ein Komma und die Wörter
„nach dem Teil 2 des Neunten Buches“ eingefügt.
14. § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe,
insbesondere zur Koordinierung der Leistun-
gen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Bu-
ches, im Benehmen mit dem behandelnden
Arzt,“.
15. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird nach dem Wort „Durchfüh-
rung“ ein Komma eingefügt.
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-
kassen als Rehabilitationsträger nach
dem Neunten Buch“.
Artikel 7
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter
„oder bei einem anderen Leistungsanbieter
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die
Angabe „55“ ersetzt.

2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein
Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten
Buches gilt entsprechend.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „26 bis 31“
durch die Angabe „42 bis 47“, die Angabe „26“
durch die Angabe „42“ und die Angabe „30“
durch die Angabe „46“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „21“ durch
die Angabe „38“ ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten
Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
dungsbereich der Werkstätten für behinderte
Menschen nach § 57 des Neunten Buches sowie
entsprechende Leistungen bei anderen Leis-
tungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches.“
4a. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-
fügt:
„(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld nach dem Dritten Buch haben, haben
nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie
wegen der Inanspruchnahme der Leistungen
zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit
ausüben können.
(3) Versicherte, die Anspruch auf Kranken-
geld nach § 44 des Fünften Buches haben und
ambulante Leistungen zur Prävention und Nach-
sorge in einem zeitlich geringen Umfang erhal-
ten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung
nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangs-
geld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen vereinbaren im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2017, unter welchen Vo-
raussetzungen Versicherte nach Absatz 3 ei-
nen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Un-
zuständig geleistete Zahlungen von Entgelter-
satzleistungen sind vom zuständigen Träger
der Leistung zu erstatten.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6“
durch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „49“ durch die
Angabe „69“ ersetzt.
6. In § 28 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1
Nummer 2 bis 6 und Absatz 2“ und wird die An-
gabe „53 und 54“ durch die Angabe „73 und 74“
ersetzt.
7. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „46 Abs. 1“
durch die Angabe „66 Absatz 1“ ersetzt.
8. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2a werden nach den Wörtern
„Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wör-
ter „oder nach einer Beschäftigung bei einem
anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches“ eingefügt und werden die
Wörter „Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes
Buch)“ durch die Wörter „Inklusionsbetrieb
(§ 215 des Neunten Buches)“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die
Angabe „55“ ersetzt.
9. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort
„Einrichtung“ die Wörter „oder dem anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-
ches“ eingefügt.
b) In Nummer 2a werden nach den Wörtern
„Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wör-
ter „oder nach einer Beschäftigung bei einem
anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches“ eingefügt, werden das Wort
„Integrationsprojekt“ durch das Wort „Inklusi-
onsbetrieb“, die Wörter „(§ 132 Neuntes Buch)“
durch die Wörter „(§ 215 des Neunten Buches)“
und das Wort „Integrationsprojekte“ jeweils
durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt.
c) In Nummer 3b wird die Angabe „38a“ durch die
Angabe „55“ ersetzt.
10. In § 176 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Menschen“ die Wörter „oder entsprechenden
Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.
11. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbe-
reich einer anerkannten Werkstatt für be-
hinderte Menschen oder bei einem anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches tätig sind, erstattet der Bund den
Trägern der Einrichtung oder dem anderen
Anbieter nach § 60 des Neunten Buches
die Beiträge, die auf den Betrag zwischen
dem tatsächlich erzielten monatlichen Ar-
beitsentgelt und 80 Prozent der monatli-
chen Bezugsgröße entfallen, wenn das tat-
sächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt
80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nicht übersteigt; der Bund erstattet den
Trägern der Einrichtung oder dem anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches ferner die Beiträge für behinderte
Menschen im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen oder in
einer entsprechenden Bildungsmaßnahme
bei einem anderen Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2
nichts anderes bestimmt.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrich-
tung“ die Wörter „oder dem anderen Leis-
tungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-
ches“ und nach den Wörtern „Werkstätten
für behinderte Menschen“ die Wörter „oder
in einer entsprechenden Bildungsmaß-
nahme bei einem anderen Leistungsanbieter
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für behinderte Menschen, die im An-
schluss an eine Beschäftigung in einer
nach dem Neunten Buch anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen oder
im Anschluss an eine Beschäftigung bei ei-
nem anderen Leistungsanbieter nach § 60
des Neunten Buches in einem Inklusions-
betrieb (§ 215 des Neunten Buches) be-
schäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.“
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Einrich-
tungen“ die Wörter „, anderen Leistungs-
anbietern nach § 60 des Neunten Buches“
eingefügt und wird das Wort „Integrations-
projekten“ durch das Wort „Inklusionsbe-
trieben“ ersetzt.
ee) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils nach
dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „, an-
deren Leistungsanbietern nach § 60 des
Neunten Buches“ eingefügt und wird je-
weils das Wort „Integrationsprojekte“
durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ er-
setzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort
„Werkstätten“ die Wörter „oder bei einem an-
deren Leistungsanbieter nach § 60 des Neun-
ten Buches“ eingefügt.
12. In § 180 werden nach dem Wort „Einrichtungen“
die Wörter „, bei anderen Leistungsanbietern nach
§ 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wird
das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort
„Inklusionsbetrieben“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
tern „Werkstätten für behinderte Menschen“ die
Wörter „, bei einem anderen Leistungsanbieter
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wird
die Angabe „143“ durch die Angabe „226“ ersetzt.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per-
sönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches
erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf
Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizi-
nischen Rehabilitation.“
3. In § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „26“
durch die Angabe „42“ ersetzt.
4. In § 34 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „21“ durch
die Angabe „38“ ersetzt.
5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten
für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58
des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbie-
tern nach § 60 des Neunten Buches sowie als Bud-
get für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.“
6. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „44“ durch die
Angabe „64“ und die Angabe „53 und 54“ durch
die Angabe „73 und 74“ ersetzt.
7. In § 42 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „74“
ersetzt.
8. In § 50 wird die Angabe „46 bis 51“ durch die An-
gabe „66 bis 71“ ersetzt.
9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „46“ durch die An-
gabe „66“ ersetzt.
10. § 162 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarun-
gen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maß-
nahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des
Neunten Buches) berücksichtigen.“
Artikel 9
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. November
2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „dem“ die Wör-
ter „Neunten und“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort
„Zwölften“ durch das Wort „Neunten“ ersetzt.
2. § 35a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung
des Personenkreises sowie Art und Form der Leis-
tungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des
Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6
des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Be-
stimmungen auch auf seelisch behinderte oder von
einer solchen Behinderung bedrohte Personen An-
wendung finden und sich aus diesem Buch nichts
anderes ergibt.“
3. In § 45 Absatz 6 Satz 2 und 4 wird jeweils die An-
gabe „75“ durch die Angabe „76“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie
folgt gefasst:
„§ 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget
nach § 29 des Neunten Buches“.
2. In § 7a Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „insbe-
sondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23
des Neunten Buches,“ durch die Wörter „insbeson-
dere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger
nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches,“
ersetzt.
3. In § 13 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zwölften“
durch das Wort „Neunten“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und Räum-
lichkeiten“ eingefügt.
4. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe
„143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder bei
einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches“ eingefügt.
5. In § 28 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „17
Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
6. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35a
Teilnahme an einem Persönlichen
Budget nach § 29 des Neunten Buches“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürftige
können“ durch die Wörter „Pflegebedürftigen
werden“ und werden die Wörter „auch als Teil ei-
nes trägerübergreifenden Budgets nach § 17
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung
mit der Budgetverordnung und § 159 des Neun-
ten Buches erhalten“ durch die Wörter „durch ein
Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Bu-
ches erbracht“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter „Der beauftragte
Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten
Buches“ durch die Wörter „Der Leistungsträger,
der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3
des Neunten Buches durchführt,“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2017
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
zu § 60a eingefügt:
„§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Ver-
mögen“.
b) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
zu § 66a eingefügt:
„§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Ver-
mögen“.
c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den
Bund in den Jahren 2017 bis 2019“.
2. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Sonderregelungen
zum Einsatz von Vermögen
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die
Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zu-
sätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Le-
bensführung und die Alterssicherung im Sinne von
§ 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3
Satz 1 bleibt unberührt.“
3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a
Sonderregelungen
zum Einsatz von Vermögen
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapi-
tel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu
25 000 Euro für die Lebensführung und die Alters-
sicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als
angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder über-
wiegend als Einkommen aus selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtig-
ten während des Leistungsbezugs erworben wird;
§ 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
4. Nach § 75 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur sol-
che Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Per-
sonen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt
mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben be-
trauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat
nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die
Träger von Einrichtungen sollen sich von Fach- und
anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten
haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer
dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während
der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abstän-
den ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein
Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundes-
zentralregistergesetzes, so speichert er nur den Um-
stand der Einsichtnahme, das Datum des Führungs-
zeugnisses und die Information, ob die das Füh-
rungszeugnis betreffende Person wegen einer in
Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt
worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Da-
ten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prü-
fung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die
Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Sie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unver-
züglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Trä-
ger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle der
Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrich-
tung sind sie spätestens drei Monate nach der letzt-
maligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.“
5. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die
Angabe „50“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe
zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von
40 Prozent des Einkommens aus selbständiger
und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsbe-
rechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Pro-
zent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliede-
rungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entspre-
chend.“
6. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „25 vom Hundert“
durch die Wörter „50 vom Hundert“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden.“
7. § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136
Erstattung des Barbetrags
durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten
Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungs-
hilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären
Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern
in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsbe-
rechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen
Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Re-
gelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtig-
ten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die
Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-
ständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalen-
dermonat für mindestens 15 Kalendertage einen
Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach
Satz 1 erfolgen
1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-
res 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni
2017,
2. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-
res 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni
2018,
3. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-
res 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni
2019 und
4. bis zum Ablauf der 10. Kalenderwoche des Jah-
res 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis De-
zember 2019.
(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo-
nat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich
aus
1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsbe-
rechtigten,
2. multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für
jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit-
raum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbe-
träge je Kalendermonat nach Satz 1.
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2
ist für die Meldezeiträume nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 bis 3 jeweils zum 15. Oktober der Jahre
2017 bis 2019, der Erstattungsbetrag für den Melde-
zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist zum
15. April 2021 zu zahlen.“
Artikel 12
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2018
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 138 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von
Leistungen nach dem Sechsten Kapitel
für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum
31. Dezember 2019
Siebzehntes Kapitel
Regelungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben für die Zeit vom
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben
Achtzehntes Kapitel
Regelungen für die
Gesamtplanung für die Zeit vom
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 141 Gesamtplanverfahren
§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung
§ 143 Gesamtplankonferenz
§ 143a Feststellung der Leistungen
§ 144 Gesamtplan
§ 145 Teilhabezielvereinbarung“.
2. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „Leistungen der Eingliede-
rungshilfe sind neben den Leistungen nach den
§§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches“ durch
die Wörter „Leistungen der Eingliederungshilfe sind
neben den Leistungen nach § 140 und neben den
Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Bu-
ches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
3. § 56 wird aufgehoben.
4. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden
auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets
ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit
anzuwenden.“
5. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wörter
„oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches“ eingefügt.
6. § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
fasst:
„7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen nach § 58 des Neunten
Buches und bei anderen Leistungsanbietern
nach § 60 des Neunten Buches,“.
7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt:
„§ 139
Übergangsregelung zur
Erbringung von Leistungen nach
dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
(1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder
durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen
nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen
für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale)
und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) so-
wie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen
einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)
gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen
nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis
zum 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem
31. Dezember 2017 erstmals Vereinbarungen für Ein-
richtungen abgeschlossen, sind als Basis die Ver-
einbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren
Einrichtungen zugrunde zu legen. Tariflich verein-
barte Vergütungen sowie entsprechende Vergütun-
gen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind
grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. § 77 Ab-
satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die
Vergütungen für den Geltungszeitraum nach Ab-
satz 1 neu zu verhandeln.
(3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rah-
menverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezem-
ber 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die
Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Ka-
pitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019
in Kraft.
Siebzehntes Kapitel
Regelungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben für die Zeit vom
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 140
Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Perso-
nen nach § 53, die die Voraussetzungen nach § 58
Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen.
(2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werk-
stätten für behinderte Menschen nach den §§ 58
und 62 des Neunten Buches,
2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
den §§ 60 und 62 des Neunten Buches sowie
3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeit-
gebern nach § 61 des Neunten Buches.
(3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Ge-
genstände und Hilfsmittel, die wegen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fort-
setzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraus-
setzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der
Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann.
Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine not-
wendige Unterweisung im Gebrauch und eine not-
wendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Er-
satzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie
infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungs-
berechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus
anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar ge-
worden ist.
(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1
und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach
§ 59 des Neunten Buches.
Achtzehntes Kapitel
Regelungen für die
Gesamtplanung für die Zeit vom
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 141
Gesamtplanverfahren
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgen-
den Maßstäben durchzuführen:
1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen
Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsbe-
rechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
3. Beachtung der Kriterien
a) transparent,
b) trägerübergreifend,
c) interdisziplinär,
d) konsensorientiert,
e) individuell,
f) lebensweltbezogen,
g) sozialraumorientiert und zielorientiert,
4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,
5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang
und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter
Beteiligung betroffener Leistungsträger.
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen
des Leistungsberechtigten eine Person seines Ver-
trauens beteiligt.
(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine
Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die
zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leis-
tungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe infor-
miert und muss am Gesamtplanverfahren beratend
teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistun-
gen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall
Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege
nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll

der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der
Leistungsberechtigten informiert und am Gesamt-
planverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Fest-
stellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der
Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leis-
tungsberechtigten informiert und am Gesamtplan-
verfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststel-
lung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
§ 142
Instrumente der Bedarfsermittlung
(1) Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen
nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche
des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermitt-
lung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein In-
strument, das sich an der Internationalen Klassifika-
tion der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Ge-
sundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschrei-
bung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchti-
gung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Le-
bensbereichen vorzusehen:
1. Lernen und Wissensanwendung,
2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
3. Kommunikation,
4. Mobilität,
5. Selbstversorgung,
6. häusliches Leben,
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
8. bedeutende Lebensbereiche und
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches
Leben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über das In-
strument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
§ 143
Gesamtplankonferenz
(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten
kann der Träger der Sozialhilfe eine Gesamtplankon-
ferenz durchführen, um die Leistungen für Leis-
tungsberechtigte nach § 54 sicherzustellen. Die
Leistungsberechtigten und die beteiligten Reha-
bilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten
Buches verantwortlichen Träger der Sozialhilfe die
Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschla-
gen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Ge-
samtplankonferenz kann abgewichen werden, wenn
der Träger der Sozialhilfe den maßgeblichen Sach-
verhalt schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand
zur Durchführung nicht in einem angemessenen Ver-
hältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Trä-
ger der Sozialhilfe, der Leistungsberechtigte und be-
teiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grund-
lage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung mit den
Leistungsberechtigten insbesondere über
1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträ-
ger und der gutachterlichen Stellungnahme des
Leistungserbringers bei Beendigung der Leistun-
gen zur beruflichen Bildung nach § 57 des Neun-
ten Buches,
2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 9,
3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach
§ 11,
4. die Erbringung der Leistungen.
(3) Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverant-
wortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er die
Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonfe-
renz nach § 20 des Neunten Buches verbinden. Ist
der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungs-
verantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll
er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den
Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträ-
gern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfah-
ren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers
durchzuführen.
(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter
oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur
Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Be-
treuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener
Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustim-
mung des Leistungsberechtigten durchzuführen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe
durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch
das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaft-
liche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden
können, so informiert der Träger der Sozialhilfe mit
Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zu-
ständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamt-
lich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen
Personen aus dem persönlichen Umfeld und betei-
ligt sie an der Gesamtplankonferenz.
§ 143a
Feststellung der Leistungen
(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz
stellen der Träger der Sozialhilfe und die beteiligten
Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie gel-
tenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen
nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest.
(2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grund-
lage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungs-
akt über die festgestellte Leistung nach § 54. Der
Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten
Leistungen und die jeweiligen Leistungsvorausset-
zungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind
für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist
eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden,
sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamt-
plans zugrunde zu legen. Ist der Träger der Sozial-
hilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neun-
ten Buches, sind die Feststellungen über die Leis-
tungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3
des Neunten Buches bindend.
(3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung
der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten
Buches ein anderer Rehabilitationsträger die Leis-
tungsverantwortung trägt, bilden die auf Grundlage
der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach
§ 54 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststel-
lungen nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches.

(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Sozial-
hilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54
vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der
Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt
sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 144
Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich
nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamt-
plan insbesondere zur Durchführung der einzelnen
Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wir-
kungskontrolle und Dokumentation des Teilhabepro-
zesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12
vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig,
spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortge-
schrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt
der Träger der Sozialhilfe zusammen mit
1. dem Leistungsberechtigten,
2. einer Person ihres Vertrauens und
3. den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
a) dem behandelnden Arzt,
b) dem Gesundheitsamt,
c) dem Landesarzt,
d) dem Jugendamt und
e) den Dienststellen der Bundesagentur für Ar-
beit.
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten
nach § 19 des Neunten Buches mindestens
1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten
Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe
und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich
des Überprüfungszeitpunkts,
2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
3. die Feststellungen über die verfügbaren und akti-
vierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsbe-
rechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und
Dauer der zu erbringenden Leistungen,
4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahl-
rechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale
Geldleistung und
5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizini-
schen Gutachten.
(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungs-
berechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu
gestatten.
§ 145
Teilhabezielvereinbarung
Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leis-
tungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur
Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes
oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtpla-
nes abschließen. Die Teilhabezielvereinbarung wird
für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leis-
tungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, so-
weit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Beste-
hen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungs-
ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der
Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung
anzupassen. Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Num-
mer 3 gelten entsprechend.“
Artikel 13
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2020
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 27b wird folgende An-
gabe zu § 27c eingefügt:
„§ 27c Sonderregelung für den Lebensunter-
halt“.
c) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 42b Mehrbedarfe“.
d) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie folgt
gefasst:
„Sechstes Kapitel (weggefallen)“.
e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 60 werden wie
folgt gefasst:
„§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
§ 56 (weggefallen)
§ 57 (weggefallen)
§ 58 (weggefallen)
§ 59 (weggefallen)
§ 60 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 60a wird gestrichen.
g) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden
Angaben zum Zehnten Kapitel wie folgt gefasst:
„Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75 Allgemeine Grundsätze
§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
§ 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinba-
rung
§ 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergü-
tung
§ 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79 Kürzung der Vergütung
§ 79a Außerordentliche Kündigung der Verein-
barungen
§ 80 Rahmenverträge
§ 81 Schiedsstelle“.
h) Die Angabe zu § 92a wird gestrichen.

i) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-
gabe zu § 136a eingefügt:
„§ 136a Erstattung des Barbetrages durch den
Bund ab dem Jahr 2020“.
j) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Un-
terkunft und Heizung ab dem Jahr
2020“.
k) Die Angaben zu dem Siebzehnten und dem
Achtzehnten Kapitel werden gestrichen.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, mit den
gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträ-
ger“ gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
Nummern 4 bis 6.
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Die Leistungen“ die Wörter „nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel“ eingefügt.
5. § 14 wird aufgehoben.
6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „Eingliede-
rungshilfe für behinderte Menschen,“ gestrichen.
8. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus ei-
genen Mitteln und Kräften bestreiten können, je-
doch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten
nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen
angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbrin-
gung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung
notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar
ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üb-
licherweise als Anerkennung für unentgeltlich ge-
leistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgel-
tung des entsprechenden Aufwandes geleistet wer-
den. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entspre-
chenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach
§ 78 des Neunten Buches hat.“
9. § 27b wird wie folgt gefasst:
„§ 27b
Notwendiger
Lebensunterhalt in Einrichtungen
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebens-
unterhalt,
2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den wei-
teren notwendigen Lebensunterhalt.
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Ein-
richtungen entspricht dem Umfang
1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28
bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstu-
fen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leis-
tungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Ab-
schnitt des Dritten Kapitels,
3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach
§ 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt
nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere ei-
nen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und
Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4;
§ 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Ab-
deckung von Bedarfen des notwendigen Lebens-
unterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, so-
weit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären
Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbe-
trages beträgt für Leistungsberechtigte nach die-
sem Kapitel,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindes-
tens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28,
2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet, setzen die zuständigen Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in
ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die
Höhe des Barbetrages fest.
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergeben-
den Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen;
er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen be-
stimmungsgemäße Verwendung durch oder für die
Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach
Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in
ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie
ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im
Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich,
quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.“
10. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt:
„§ 27c
Sonderregelung für den Lebensunterhalt
(1) Für Leistungsberechtigte, die
1. minderjährig sind, nicht in einer Wohnung nach
§ 42a Absatz 2 Satz 2 leben und denen Leistun-
gen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag
und Nacht erbracht werden oder
2. volljährig sind und für die § 134 Absatz 4 des
Neunten Buches anzuwenden ist, weil ihnen
Leistungen der schulischen Ausbildung für einen
Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 in beson-
deren Ausbildungsstätten für Menschen mit Be-
hinderungen über Tag und Nacht erbracht wer-
den,
bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt
nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebens-
unterhalt nach Absatz 3.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
satz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1
Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung
und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit um-
fasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach
§ 75 des Neunten Buches erbracht werden.
(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunter-
halt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.

(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monat-
liche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt
ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Num-
mer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach
§ 142 Absatz 1 des Neunten Buches und bei Leis-
tungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüg-
lich des Unterhalts nach § 142 Absatz 3 des Neun-
ten Buches quartalsweise dem für die Leistungen
nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger
der Eingliederungshilfe zu erstatten.“
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende ge-
strichen.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die An-
gabe „69 Abs. 4“ durch die Angabe „152 Ab-
satz 4“ und die Angabe „69 Abs. 5“ durch
die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend an-
zuwenden auf Leistungsberechtigte, die das
15. Lebensjahr vollendet haben.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzu-
wenden.“
12. In § 34a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem
Sechsten Kapitel“ durch die Wörter „Teil 2 des
Neunten Buches“ ersetzt.
13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 53
behindert“ durch die Wörter „§ 99 des Neunten Bu-
ches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in
erheblichem Maße eingeschränkt sind“ ersetzt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
die Wörter „sowie Bedarfe nach § 42b,“ ersetzt.
b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei Leistungsberechtigten in stationären Ein-
richtungen nach § 27b Absatz 1 Nummer 2
sowie Leistungsberechtigten in besonderen
Ausbildungsstätten für Menschen mit Behin-
derungen nach § 27c Nummer 2 in Höhe der
durchschnittlichen angemessenen tatsäch-
lichen Aufwendungen für die Warmmiete ei-
nes Einpersonenhaushaltes im Bereich des
nach § 46b zuständigen Trägers,“.
15. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für
Unterkunft und Heizung bei
1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung
nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3
und 4,
2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer
Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen
allein oder zu zweit ein persönlicher Wohn-
raum und zusätzliche Räumlichkeiten zur ge-
meinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu
Wohnzwecken überlassen werden, gelten die
Absätze 5 und 6,
3. Leistungsberechtigten, die weder in einer
Wohnung nach Nummer 1 noch in einem per-
sönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räum-
lichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind
und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht
anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer
Räume, die von anderen Wohnungen oder
Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ih-
rer Gesamtheit alle für die Führung eines Haus-
halts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen
und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher
Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsbe-
rechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nut-
zung überlassen wird, und zusätzliche Räum-
lichkeiten sind Räume, die ihnen zusammen mit
weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung
überlassen werden.“
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
bis 7 ersetzt:
„(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in
Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen
für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind,
als Bedarf berücksichtigt für
1. die persönlichen Räumlichkeiten, wenn sie
allein bewohnt werden, in voller Höhe, wenn
sie von zwei Personen bewohnt werden, je-
weils hälftig,
2. die persönlich genutzten Räumlichkeiten, die
vollständig oder teilweise möbliert zur Nut-
zung überlassen werden, in der sich daraus
ergebenden Höhe,
3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemein-
schaftlichen Nutzung der leistungsberechtig-
ten Person und anderer Bewohner bestimmt
sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil,
der sich aus der Anzahl der vorgesehenen
Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Hei-
zung werden die auf die persönlichen Räumlich-
keiten und Gemeinschaftsräume nach Satz 1
entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit
sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendun-
gen für Unterkunft und Heizung nach den Sät-
zen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie
die Höhe der durchschnittlichen angemessenen
tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zu-
ständigkeitsbereich des für die Ausführung des
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trä-
gers nach § 46b nicht überschreiten. Über-
schreiten die tatsächlichen Aufwendungen die
Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, können
um bis zu 25 Prozent höhere als die angemes-
senen Aufwendungen anerkannt werden, wenn
die leistungsberechtigte Person die höheren
Aufwendungen durch einen Vertrag mit geson-
dert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nach-
weist für
1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,

2. Wohn- und Wohnnebenkosten und diese
Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohn-
formen angemessen sind,
3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persön-
lichen Räumlichkeiten und den Räumlichkei-
ten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie
der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten
oder
4. Gebühren für Telekommunikation sowie Ge-
bühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernse-
hen und Internet.
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4
Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in ei-
ner baulichen Einheit lebenden Personen zu glei-
chen Teilen aufzuteilen.
(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Un-
terkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat
der für die Ausführung des Gesetzes nach die-
sem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte
dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese
Aufwendungen ganz oder teilweise zu überneh-
men verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienli-
che Antragstellung bei diesem Träger hin. Über-
steigen die tatsächlichen Aufwendungen die An-
gemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 4 um
mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen
nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Auf-
wendungen.
(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in
einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 allein, sind höchstens die durch-
schnittlichen angemessenen tatsächlichen Auf-
wendungen für die Warmmiete eines Einperso-
nenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbe-
reich des für die Ausführung des Gesetzes nach
diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf
anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte
Person zusammen mit anderen Bewohnern in ei-
ner sonstigen Unterkunft, sind höchstens die an-
gemessenen tatsächlichen Aufwendungen anzu-
erkennen, die die leistungsberechtigte Person
nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem
entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tra-
gen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2
ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall
als Bedarf anerkannt werden, wenn
1. eine leistungsberechtigte Person voraussicht-
lich innerhalb von sechs Monaten in einer an-
gemessenen Wohnung untergebracht werden
kann oder, sofern dies als nicht möglich er-
scheint, voraussichtlich auch keine hinsicht-
lich Ausstattung und Größe sowie Höhe der
Aufwendungen angemessene Unterbringung
in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist
oder
2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendun-
gen beinhaltet sind, die ansonsten über die
Regelbedarfe abzudecken wären.“
16. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
„§ 42b
Mehrbedarfe
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz
abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbe-
darfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absät-
zen 2 bis 4 anerkannt.
(2) Für die Mehraufwendungen bei gemein-
schaftlicher Mittagsverpflegung
1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach
§ 56 des Neunten Buches,
2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60
des Neunten Buches oder
3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstruktu-
rierender Angebote
wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Mehraufwen-
dungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Be-
trags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozial-
versicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen
Fassung ergibt, abzüglich der Eigenbeteiligung.
Für die Höhe der Eigenbeteiligung ist der Betrag
zugrunde zu legen, der sich nach § 9 Absatz 3
des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ergibt. Für
die Ermittlung des monatlichen Bedarfs sind fünf
Arbeitstage je Woche und 220 Arbeitstage je Kalen-
derjahr zugrunde zu legen.
(3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen,
denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schu-
lischen oder hochschulischen Ausbildung nach
§ 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten
Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von
35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe
anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehr-
bedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort
genannten Leistungen hinaus während einer ange-
messenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Mona-
ten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder
des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht
anzuwenden.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Ab-
satz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbe-
darfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbe-
darfsstufe nicht übersteigen.“
17. § 52 Absatz 5 wird aufgehoben.
18. Die Überschrift zum Sechsten Kapitel wird wie folgt
gefasst:
„Sechstes Kapitel
(weggefallen)“.
19. Die §§ 53 bis 60a werden aufgehoben.
20. In § 63b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die-
sem Buch“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten
Buches“ ersetzt.
21. In § 64h Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„dem Sechsten Kapitel“ durch die Wörter „Teil 2
des Neunten Buches“ ersetzt.
22. In § 67 Satz 2 werden nach dem Wort „Achten“ die
Wörter „und Neunten“ eingefügt.
23. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bu-
ches“ die Wörter „sowie den Leistungen der

Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten
Buches“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den
übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistun-
gen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten
Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe
und der kommunalen Infrastruktur zur Vermei-
dung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit
und der Inanspruchnahme der Leistungen der
Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergeb-
nisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung
nach dem Neunten Buch sind zu berücksichti-
gen.“
24. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach
Teil 2 des Neunten Buches erbracht.“
25. Das Zehnte Kapitel wird wie folgt gefasst:
„Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75
Allgemeine Grundsätze
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen
nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Aus-
nahme der Leistungen der häuslichen Pflege, so-
weit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem
Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbar-
schaftshilfe übernommen werden, durch Dritte
(Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des
Leistungserbringers und dem für den Ort der Leis-
tungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe
besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem
Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der
Leistungserbringer angehört, geschlossen werden,
soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht
nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen
Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen
müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen
und dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-
schreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirt-
schaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum ab-
zuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche
Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind
den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren
Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhan-
den, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung sei-
ner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen.
Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Si-
cherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die
Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen
kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen
nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamt-
liche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit
Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen
einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a,
234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt
worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von
Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leis-
tungsberechtigten haben, vor deren Einstellung
oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen
Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Füh-
rungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszen-
tralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der
Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis
nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregisterge-
setzes, so speichert er nur den Umstand der Ein-
sichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses
und die Information, ob die das Führungszeugnis
betreffende Person wegen einer in Satz 3 genann-
ten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der
Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verän-
dern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig-
nung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind
vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind
unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an
die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leis-
tungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spä-
testens drei Monate nach der letztmaligen Aus-
übung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer
zu löschen. Die durch den Leistungserbringer ge-
forderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen,
wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleich-
barer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt
(externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung
oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaft-
lich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf
einem höheren Aufwand des Leistungserbringers
beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung ent-
spricht. In den externen Vergleich sind die im
Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzu-
beziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie
entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Ar-
beitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirt-
schaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung
aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels
liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen
Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Ver-
einbarungen vorrangig mit Leistungserbringern ab-
zuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leis-
tung nicht höher ist als die anderer Leistungserbrin-
ger.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der
Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten
Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberech-
tigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen
durch Leistungserbringer, mit denen keine schrift-
liche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen,
soweit
1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles ge-
boten ist,
2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leis-
tungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer
Vereinbarung nach § 76 gilt,
3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflich-
tet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Qualität der Leistungserbringung zu beachten,

4. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen
nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger
der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern
für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4
und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Verein-
barung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten
Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qua-
litätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung
(§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der
Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger
der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der
gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten
Leistungen.
§ 76
Inhalt der Vereinbarungen
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbrin-
gern von Leistungen nach dem Siebten bis Neun-
ten Kapitel sind zu regeln:
1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der
Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinba-
rung) sowie
2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsverein-
barung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als we-
sentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzu-
nehmen:
1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leis-
tungserbringers,
2. der zu betreuende Personenkreis,
3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindes-
tens aus
1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpfle-
gung,
2. der Maßnahmepauschale sowie
3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen
einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbe-
trag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzu-
rechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Grup-
pen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem
Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflege-
hilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch
mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Ab-
weichend von Satz 1 können andere geeignete Ver-
fahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung
unter Beteiligung der Interessenvertretungen der
Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
§ 76a
Zugelassene Pflegeeinrichtungen
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im
Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art,
Inhalt, Umfang und Vergütung
1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleis-
tungen,
2. der Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. der vollstationären Pflegeleistungen,
4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung
und
5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit
die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des
Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger
der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht
nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistun-
gen zu erbringen sind.
(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme
gesondert berechneter Investitionskosten nach
dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zustän-
dige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82
Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der
Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrich-
tung eine entsprechende Vereinbarung nach dem
Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten In-
vestitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Bu-
ches getroffen hat.
§ 77
Verfahren und
Inkrafttreten der Vereinbarung
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der
Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich
zu Verhandlungen über den Abschluss einer Verein-
barung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Auffor-
derung zum Abschluss einer Folgevereinbarung
sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen.
Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann
an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbrin-
gern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei
sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungs-
gegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefor-
dert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung,
so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen
Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die
Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen
Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung
der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozial-
gerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfah-
rens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schieds-
stelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu
richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-
dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt
in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt
nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem
Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen
der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung
erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an
dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen
ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des
Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wur-
de, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geän-
derte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes

Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in
den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
§ 77a
Verbindlichkeit
der vereinbarten Vergütung
(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung
gelten alle während des Vereinbarungszeitraums
entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers
auf Vergütung der Leistung als abgegolten. Die im
Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf
der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach
dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom
zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt worden
ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von
Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 76 Absatz 3
Satz 2), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach
der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom
zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt wurde.
(2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von
Investitionsmaßnahmen, die während des laufen-
den Vereinbarungszeitraums getätigt werden, muss
der Träger der Sozialhilfe zustimmen, soweit er der
Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach
zugestimmt hat.
(3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Ände-
rungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinba-
rung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über
die Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütun-
gen auf Verlangen einer Vertragspartei für den lau-
fenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.
Für eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften
zum Verfahren und Inkrafttreten (§ 77) entspre-
chend.
(4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums
gelten die vereinbarten oder durch die Schieds-
stelle festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttre-
ten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.
§ 78
Wirtschaftlichkeits-
und Qualitätsprüfung
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass ein Leistungserbringer seine vertrag-
lichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft
der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem be-
auftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität
einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten
Leistungen des Leistungserbringers. Zur Vermei-
dung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der
Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des
Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zu-
ständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung zusammen. Durch
Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1
erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündi-
gung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirt-
schaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirk-
samkeit der erbrachten Leistungen.
(3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungs-
erbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich
zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem
Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren
Form zugänglich zu machen.
§ 79
Kürzung der Vergütung
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetz-
lichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflich-
tungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die verein-
barte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung
entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kür-
zungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien
Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren
bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt
§ 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der So-
zialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die
Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht wor-
den ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtig-
ten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die
Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus
besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein An-
spruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Ab-
satz 2.
§ 79a
Außerordentliche
Kündigung der Vereinbarungen
Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarun-
gen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen,
wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf
Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertrags-
partei nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflicht-
verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der
Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festge-
stellt wird, dass
1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverlet-
zung zu Schaden kommen,
2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung
vorhanden sind,
3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen
Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt
wird oder
5. der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistun-
gen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des
Zehnten Buches bleibt unberührt.
§ 80
Rahmenverträge
(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständig-
keitsbereich des überörtlichen Trägers schließen
mit den Vereinigungen der Leistungserbringer ge-
meinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den
Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge
bestimmen

1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau-
schalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu
legenden Kostenarten und -bestandteile sowie
die Zusammensetzung der Investitionsbeträge
nach § 76,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung
und Zusammensetzung der Maßnahmepauscha-
len, die Merkmale für die Bildung von Gruppen
mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3
Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3. die Festlegung von Personalrichtwerten oder an-
deren Methoden zur Festlegung der personellen
Ausstattung,
4. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaft-
lichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der
Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und
Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlich-
keits- und Qualitätsprüfungen und
5. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarun-
gen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Reli-
gionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder
einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzu-
ordnen sind, können die Rahmenverträge auch
von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder
von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen wer-
den, dem der Leistungserbringer angehört. In den
Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Beson-
derheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt
werden.
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeb-
lichen Interessenvertretungen der Menschen mit
Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Be-
schlussfassung der Rahmenverträge mit.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-
lichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände und die Bundes-
vereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren
gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum In-
halt der Rahmenverträge nach Absatz 1.
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Mona-
ten nach schriftlicher Aufforderung durch die Lan-
desregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung die In-
halte regeln.
§ 81
Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes
wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der
Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
(3) Die Vertreter der Leistungserbringer und de-
ren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der
Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist
die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Trä-
ger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden
von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stell-
vertreter werden von den beteiligten Organisatio-
nen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung
nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter
bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kan-
didaten für das Amt des Vorsitzenden und des
Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Or-
ganisationen die Vertreter und benennt die Kandi-
daten.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr
Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht ge-
bunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ent-
scheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglie-
der getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entschei-
det die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über
1. die Zahl der Schiedsstellen,
2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
3. die Amtsdauer und Amtsführung,
4. die Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
schädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder
der Schiedsstelle,
5. die Geschäftsführung,
6. das Verfahren,
7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
8. die Verteilung der Kosten sowie
9. die Rechtsaufsicht
zu bestimmen.“
26. § 82 Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.
27. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach
diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen
nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über
der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur
zur Hälfte zu berücksichtigen.“
28. § 90 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eines sonstigen Vermögens, solange es nach-
weislich zur baldigen Beschaffung oder Erhal-
tung eines Hausgrundstücks im Sinne der
Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohn-
zwecken von Menschen mit erheblichen Teilha-
beeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches)
oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflege-
bedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen
soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder
die Verwertung des Vermögens gefährdet
würde,“.
29. § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Beschränkung des Einkommens-
einsatzes auf die häusliche Ersparnis
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Woh-
nung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen
nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten
oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche
oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die
Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem
Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen
in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt wer-
den, soweit Aufwendungen für den häuslichen Le-

bensunterhalt erspart werden. Für Leistungsbe-
rechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in
§ 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen
nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhan-
denem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet
keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach
Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar,
wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1
Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag
zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt
wird, einer selbständigen und nicht selbständigen
Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus die-
ser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Um-
fang die Aufbringung der Mittel aus dem gemein-
samen Einkommen der leistungsberechtigten Per-
son und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die
leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich
längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrich-
tung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang an-
gemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssitua-
tion des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie
der im Haushalt lebenden minderjährigen unverhei-
rateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vor-
schriften Leistungen für denselben Zweck zu er-
bringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2
nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt,
kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Ab-
satz 3 genannten Personen die Aufbringung der
Mittel verlangt werden.“
30. § 92a wird aufgehoben.
31. In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und des
§ 92 Abs. 1“ gestrichen.
32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behin-
dert im Sinne von § 53“ durch die Wörter „in erheb-
lichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft ein-
geschränkt (§ 99 des Neunten Buches)“ ersetzt und
werden die Wörter „Sechsten und“ gestrichen.
33. § 97 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.
34. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Sechsten bis“
durch die Wörter „Siebten und“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Soweit Leistungen der Eingliederungs-
hilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbrin-
gen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach
diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches,
soweit das Landesrecht keine abweichende Re-
gelung trifft.“
35. § 118 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeit-
räume von ihnen Leistungen der Eingliede-
rungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches
bezogen werden oder wurden.“
36. § 121 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
37. § 122 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Sechsten und“
gestrichen.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „Bezug
von Leistungen der Eingliederungshilfe nach
Teil 2 des Neunten Buches.“ angefügt.
38. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-
wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
kunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
a) die in einer Wohnung
aa) allein leben,
bb) im Haushalt mit Verwandten ersten und
zweiten Grades leben,
cc) in einer Wohngemeinschaft leben,
b) bei Leistungsberechtigten, die nicht in einer
Wohnung leben zusätzlich nach
aa) allein lebend,
bb) mit einer weiteren Person lebend,“.
39. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
„§ 136a
Erstattung des Barbetrags
durch den Bund ab dem Jahr 2020
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten
Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären
Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Län-
dern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen
Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 ge-
nannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der
Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regel-
bedarfsstufe 1 belaufen sich
1. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
2. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
3. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
4. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
5. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberech-
tigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für
die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapi-
tel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem
Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage ei-
nen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach
Satz 1 erfolgen
1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jah-
res 2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni
2020,
2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der
35. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von
Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils
laufenden Jahres.

(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo-
nat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich
aus
1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsbe-
rechtigten,
2. multipliziert mit dem sich für das jeweilige Jahr
ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 und des
für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Be-
trages der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
zu § 28.
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit-
raum ergibt sich aus der Summe der Erstattungs-
beträge je Kalendermonat nach Satz 1.
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2
ist zum 15. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres
zu zahlen.“
40. § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139
Übergangsregelung für Bedarfe für
Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
(1) Für Leistungsberechtigte,
1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten
oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem
Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und
2. die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft
leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Hei-
zung nach § 35 anerkannt werden,
sind, wenn
3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach
dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zu-
gleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
ches beziehen und
4. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar
2020 als persönlicher Wohnraum und zusätz-
liche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 gilt,
für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2 zu berücksichtigen.
(2) Leistungsberechtigten,
1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten
oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem
Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und
2. denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unter-
kunft und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b an-
zuerkennen sind,
sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberech-
tigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und
zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
ches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Ja-
nuar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach
§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzu-
erkennen, solange sich keine Veränderung in der
Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraus-
setzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.“
41. Das Siebzehnte und das Achtzehnte Kapitel wer-
den aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetver-
ordnung“ durch die Wörter „§ 29 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leis-
tungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
dungsbereich der Werkstätten für behinderte
Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch und entsprechende Leistungen bei
anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „zur Teilhabe am Arbeitsleben ein-
schließlich der Leistungen im Eingangsver-
fahren und im Berufsbildungsbereich einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Men-
schen“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50“ durch die
Angabe „70“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „54“ durch die
Angabe „74“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „53“ durch die
Angabe „73“ ersetzt.
4. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6“
durch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die Wör-
ter „§ 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Ab-
satz 1“ ersetzt.
5. § 27d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „behin-
derte Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
die Angabe „31“ durch die Angabe „47“ ersetzt.

Artikel 15
Weitere Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Ab-
satz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetra-
ges bei
a) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder
teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe
voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist,
sowie
b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen
der Pflegegrade 2 und 3,
2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetra-
ges bei dem Pflegegeld für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 4.
Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grund-
betrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familien-
zuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages
nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder
Lebenspartner blind oder behindert im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sind.“
2. § 27d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Be-
hinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2
Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen
Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1
gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und
die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leis-
tungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichti-
gung der Lage der Beschädigten oder Hinterblie-
benen zu erbringen.“
b) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(5) Für den Einsatz von Einkommen und Ver-
mögen bei der Erbringung der Leistungen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde-
rungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2
sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen des
Teils 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch mit der Maßgabe, dass abweichend von
§ 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch ein Beitrag zu den Aufwendungen auf-
zubringen ist, wenn das Einkommen nach § 135
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwie-
gend
1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigung oder selbstständigen Tätigkeit er-
zielt wird und 100 Prozent der jährlichen Be-
zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der
jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-
steigt oder
3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Pro-
zent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Ab-
satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3
entsprechend.
(6) Bei der Festsetzung der Einkommens-
grenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle
des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Num-
mer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent
des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag
beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach
§ 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt
der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemes-
sungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Le-
benspartner blind oder behindert im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durch-
führung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Er-
bringung der Leistungen der Eingliederungshilfe
für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.“
Artikel 16
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017
Nach § 4 Nummer 15b des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) ge-
ändert worden ist, wird folgende Nummer 15c eingefügt:
„15c. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die
von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter er-
bracht werden. Andere Einrichtungen mit sozia-
lem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Re-
habilitationsdienste und -einrichtungen nach den
§§ 19 und 35 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch, mit denen Verträge nach § 21 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen wor-
den sind;“.
Artikel 17
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018
§ 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I

S. 386), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuch-
stabe ee wird die Angabe „21“ durch die Angabe
„38“ ersetzt.
2. In Nummer 15c wird die Angabe „33“ durch die An-
gabe „49“, die Angabe „19 und 35“ durch die An-
gabe „36 und 51“ und die Angabe „21“ durch die
Angabe „38“ ersetzt.
3. Nummer 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Angabe „111“ durch die
Angabe „194“ ersetzt.
b) In Buchstabe f wird die Angabe „142“ durch die
Angabe „225“ ersetzt.
c) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung
nach § 123 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch oder nach § 76 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch besteht,“.
4. In Nummer 19 Buchstabe b wird die Angabe „143“
durch die Angabe „226“ ersetzt.
Artikel 18
Änderungen
weiterer Vorschriften in
Zusammenhang mit Artikel 2
(1) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 80 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Schwer-
behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
Menschen einschließlich der Förderung des Ab-
schlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 83
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 88 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinder-
ter Menschen.“
3. Dem § 92 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinder-
ter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.“
(2) § 14 der Werkstättenverordnung vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Mitbestimmung,
Mitwirkung, Frauenbeauftragte
Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen
im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene
Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte
sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Inte-
ressenvertretung zu ermöglichen.“
(3) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1275) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach
dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruck-
ten Muster 5 auszustellen.“
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „6 Abs. 1 Nr. 14
des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechen-
der straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ durch
die Wörter „146 Absatz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und wird folgende Nummer 8 an-
gefügt:
„8. wenn der schwerbehinderte Mensch
wegen einer Störung der Hörfunk-
TBI tion mindestens einen Grad der Be-
hinderung von 70 und wegen einer
Störung des Sehvermögens einen
Grad der Behinderung von 100 hat.“
(4) Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderun-
gen und Berechtigten nach dem sozialen Entschädi-
gungsrecht auf Bundesebene erhalten ein Mitbera-
tungsrecht im Beirat. Der Deutsche Behindertenrat
benennt dem Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales hierzu zwei sachverständige Personen für den
Zeitraum der Berufungsperiode des Beirats. Er be-
rücksichtigt dabei die Anliegen von Verbänden, die
die Belange von Berechtigten nach dem sozialen
Entschädigungsrecht vertreten, auch soweit sie
nicht Mitglieder des Deutschen Behindertenrates
sind. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das
Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung.
Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ge-
schäftsordnung des Beirats gilt auch für die vom
Deutschen Behindertenrat benannten Personen.“
2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis der Anlage zu § 2 wird die
Angabe zu Teil D Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. (aufgehoben)“.
b) Teil D Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 19
Weitere Änderungen
zum Jahr 2018
(1) In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838)
geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 18, 44
Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53“ durch die Wör-
ter „§§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73“ er-
setzt.
(2) § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „57“
durch die Angabe „82“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „64“ durch die
Angabe „82“ ersetzt.
(3) Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „36“ durch die
Angabe „52“ ersetzt.
2. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „64“ durch
die Angabe „86“ ersetzt.
(4) In § 1 Nummer 2 der Rechtsnormen des Tarif-
vertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädago-
gisches Personal vom 15. November 2011 in der Fas-
sung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 27. Januar
2015 vom 10. Dezember 2015 (BAnz AT 22.12.2015 V1)
wird die Angabe „35“ durch die Angabe „51“ ersetzt.
(5) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 wird die Angabe „94“ durch die Angabe
„177“ ersetzt.
2. In § 52 wird die Angabe „97 Abs. 1“ durch die An-
gabe „180 Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 59a wird die Angabe „97 Abs. 2“ durch die An-
gabe „180 Absatz 2“ ersetzt.
(6) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „138“
durch die Angabe „221“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 3a wird die Angabe „94,
95, 139“ durch die Angabe „177, 178 und 222“ er-
setzt.
3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „139“ durch die An-
gabe „222“ ersetzt.
4. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „94, 95, 139“ durch
die Angabe „177, 178 und 222“ ersetzt.
(7) In § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,
wird die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.
(8) § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „145 Abs. 1 Satz 1“ durch
die Wörter „228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „145“ durch die Angabe
„228“ ersetzt.
(9) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Anspruchs- und An-
wartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
geändert worden ist, wird die Angabe „47, 48“ durch
die Angabe „67 und 68“ ersetzt.
(10) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt-
Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist,
wird die Angabe „93 bis 100“ durch die Angabe „176
bis 183“ ersetzt.
(11) Das BfAI-Personalgesetz vom 8. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2370), das durch Artikel 253 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „des Teils 2“
durch die Wörter „des Teils 3“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „2“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
(12) § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3152) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„c) Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindes-
tens 40 Prozent der Beschäftigten besonders be-
troffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des
§ 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch sind; auf die Quote werden psychisch kranke
Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“.
(13) In § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die
Angabe „136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.
(14) In § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a,
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.
(15) § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016
(BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch die
Angabe „219“ ersetzt.
2. In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „35 Abs.“ durch
die Angabe „51 Absatz“ ersetzt.

(16) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „81
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „164 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „34 Abs. 2“
durch die Angabe „50 Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „34
Abs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „50 Ab-
satz 4 Satz 5 bis 8“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „81 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „164 Absatz 4
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
2. In § 15 wird die Angabe „33 Abs. 7“ durch die An-
gabe „49 Absatz 7“ ersetzt.
3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitper-
son ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn,
die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nach § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch ist nachgewiesen durch
1. einen entsprechenden Bescheid der nach § 152
Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörde oder
2. einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk
nach § 3 Absatz 2 der Schwerbehindertenaus-
weisverordnung.“
(17) Die Werkstättenverordnung vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 18 Ab-
satz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „136 Abs. 2“ durch
die Angabe „219 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses
unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren
nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch durchgeführt wird.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „38a“ durch die An-
gabe „55“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136“ durch
die Angabe „219“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „136 Abs. 2“
durch die Angabe „219 Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Inte-
grationsprojekt (§ 132“ durch die Angabe
„Inklusionsbetrieb (§ 215“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „40 Abs. 3 Satz 2“
durch die Wörter „57 Absatz 3 Satz 2“ und
wird die Angabe „(§ 40 Abs. 3 Satz 3“ durch
die Wörter „(§ 57 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“ durch
die Angabe „219“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „136 Abs. 1 Satz 2
und § 138“ durch die Wörter „219 Absatz 1
Satz 2 und § 221“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „138“ durch die
Angabe „221“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „41 Abs. 3 Satz 3
und 4“ durch die Wörter „58 Absatz 3 Satz 2
und 3“, die Angabe „41 Abs. 3“ durch die
Angabe „58 Absatz 3“, die Angabe „138
Abs. 2“ durch die Angabe „221 Absatz 2“
und die Angabe „43“ durch die Angabe „59“
ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „138 Abs. 2“
durch die Angabe „221 Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „138“ durch
die Angabe „221“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „142“ durch
die Angabe „225“ ersetzt.
7. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „136 Abs. 1
Satz 2 und § 138“ durch die Wörter „219 Absatz 1
Satz 2 und § 221“ ersetzt.
8. In § 14 wird die Angabe „139“ durch die Angabe
„222“ ersetzt.
9. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „137 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2“ durch die Wörter „220 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.
10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „136“
durch die Angabe „219“ ersetzt.
11. § 20 wird aufgehoben.
(18) Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „138 Abs. 1“ durch
die Angabe „221 Absatz 1“ und die Angabe „139“
durch die Angabe „222“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „36“ durch die An-
gabe „52“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „36“ durch
die Angabe „52“ ersetzt.
(19) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-
ordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Leistungen zur Deckung eines Teils der Auf-
wendungen für ein Budget für Arbeit.“

2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „71“ durch
die Angabe „154“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „71 Abs. 1
Satz 2 und § 72“ durch die Wörter „154 Ab-
satz 1 Satz 2 und § 155“ ersetzt.
cc) In Buchstabe e werden die Wörter „81 Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und
Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „164 Ab-
satz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 4
und 5 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „33 Abs. 3 Nr. 3“
durch die Wörter „49 Absatz 3 Nummer 4“ er-
setzt.
3. In § 16 wird die Angabe „104 Abs. 3“ durch die
Angabe „187 Absatz 3“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „In-
tegrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusions-
betrieben“ ersetzt.
b) In Absatz 1b wird die Angabe „38a Abs. 3“ durch
die Angabe „55 Absatz 3“ ersetzt.
5. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 5
Satz 2“ durch die Wörter „185 Absatz 6 Satz 2“ und
wird die Angabe „102 Abs. 6 Satz 3“ durch die Wör-
ter „185 Absatz 7 Satz 3“ ersetzt.
6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „81 Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 5“ durch
die Wörter „164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
Nummer 4 und 5 und Absatz 5“, wird die Angabe
„§ 71“ durch die Angabe „§ 154“ und werden die
Wörter „§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72“ durch die
Wörter „§ 154 Absatz 1 Satz 2 und § 155“ ersetzt.
7. In § 26a wird die Angabe „71 Abs. 1“ durch die
Angabe „154 Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 26b wird die Angabe „68 Abs. 4“ durch die
Angabe „151 Absatz 4“ ersetzt.
9. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung au-
ßergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der
Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner
Behinderung im Arbeits- und Berufsleben beson-
ders betroffen ist (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in
einer anerkannten Werkstatt für behinderte Men-
schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter
im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch oder in Teilzeit (§ 158 Absatz 2 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor
allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäfti-
gungsverhältnis gefährdet würde.“
10. In § 27a wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“
und die Angabe „113“ durch die Angabe „196“ er-
setzt.
11. § 28a wird wie folgt gefasst:
„§ 28a
Leistungen an Inklusionsbetriebe
Inklusionsbetriebe im Sinne des Kapitels 11 des
Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kön-
nen Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Moderni-
sierung und Ausstattung einschließlich einer be-
triebswirtschaftlichen Beratung und besonderen
Aufwand erhalten.“
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „102 Abs. 2
Satz 6“ durch die Wörter „185 Absatz 2 Satz 6“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „102 Abs. 1“
durch die Angabe „185 Absatz 1“ ersetzt.
13. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„136“ durch die Angabe „219“ ersetzt.
14. In § 31 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „142“
durch die Angabe „225“ ersetzt.
15. In § 41 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „72“
durch die Angabe „155“ ersetzt.
16. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Übergangsregelungen
Abweichend von § 41 können Mittel des Aus-
gleichsfonds verwendet werden zur Förderung von
Inklusionsbetrieben und -abteilungen nach Kapi-
tel 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern
im Sinne des § 154 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die För-
derung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt wor-
den ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, soweit
Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur
Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum
31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht
werden.“
(20) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „69 Abs. 5“
durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „151 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „234 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 146 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 229 Absatz 3“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „145“ durch die
Angabe „228“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „146 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „229 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „146 Absatz 2“ durch
die Angabe „229 Absatz 2“ ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „145 Abs. 1
Satz 3“ durch die Wörter „228 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Lö-
schung des Vermerks durch das Finanzamt“ ge-
strichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „69 Abs. 1 und 4“
durch die Wörter „152 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „69 Abs. 2“ durch
die Angabe „152 Absatz 2“ und die Angabe „69
Abs. 5“ durch die Angabe „152 Absatz 5“ ersetzt.
5. In § 7 wird die Angabe „69 Abs. 5“ durch die Angabe
„152 Absatz 5“ ersetzt.
(21) Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 54 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „94 Abs. 6
Satz 4“ durch die Wörter „177 Absatz 6 Satz 4“ er-
setzt.
2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „97 Abs. 8“
durch die Angabe „180 Absatz 8“ ersetzt.
3. In § 23 wird die Angabe „94 Abs. 1 Satz 3“ durch die
Wörter „177 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
4. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „94 Abs. 6
Satz 4“ durch die Wörter „177 Absatz 6 Satz 4“ er-
setzt.
(22) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2975) werden die Wörter „Gemeinsame
Servicestellen,“ gestrichen.
(23) In der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regiona-
lisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2758) geändert wor-
den ist, wird in der Position Nummer 6 in der Spalte
„Verwendungszweck“ die Angabe „§ 145“ durch die
Angabe „§ 228“ ersetzt.
Artikel 20
Weitere Änderungen zum Jahr 2020
(1) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2975), das durch Artikel 19 Absatz 22
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe
„75 Absatz 3“ durch die Angabe „76 Absatz 1“ ersetzt.
(2) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 7 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 4,
§ 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4 und in § 51
Absatz 1 Nummer 6a werden nach den Wörtern „An-
gelegenheiten der Sozialhilfe“ jeweils die Wörter
„einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. In § 13 Absatz 4 werden nach den Wörtern „der So-
zialhilfe“ die Wörter „einschließlich der Angelegen-
heiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch“ eingefügt.
3. In § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „80“
durch die Angabe „81“ ersetzt.
4. In § 75 Absatz 2 und 5 sowie in § 197a Absatz 3
werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“
die Wörter „einschließlich der Leistungen nach Teil 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
(3) § 193 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsver-
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen
nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und
während Zeiten einer Unterbrechung des Leis-
tungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn
der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begon-
nen hat.“
(4) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leis-
tungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapi-
tel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Emp-
fänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender
Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsge-
setzes.“
2. § 24 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweiti-
ger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhn-
liche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt
wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder,
die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten,
Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistun-
gen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch sind.“
(5) Dem § 15 des Wohn- und Betreuungsvertragsge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den
aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

(6) In § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „6 bis 7“
das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer-
den nach den Wörtern „das Zwölfte Buch Sozialgesetz-
buch“ die Wörter „und Teil 2 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch“ eingefügt.
(7) § 4 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe l des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„l) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Ka-
lenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in
mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzli-
chen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern
der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe
nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
oder der für die Durchführung der Kriegsopferver-
sorgung zuständigen Versorgungsverwaltung ein-
schließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz
oder zum überwiegenden Teil vergütet worden
sind,“.
(8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Sozialhilferecht“ werden ein
Komma und die Wörter „im Recht der Einglie-
derungshilfe“ und nach den Wörtern „Zwölf-
ten Buch“ ein Komma und die Wörter „dem
Neunten Buch“ eingefügt.
bb) Die Wörter „im Recht der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung,“ werden ge-
strichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Trä-
ger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein
Komma eingefügt.
2. In § 103 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“
die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma
eingefügt.
3. In § 104 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Trägern“ die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und
ein Komma eingefügt.
4. In § 105 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“
die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma
eingefügt.
5. In § 108 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Träger“ die Wörter „der Eingliede-
rungshilfe“ und ein Komma eingefügt.
6. In § 116 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1, Ab-
satz 5 und 7 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„Träger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe oder“
eingefügt.
Artikel 21
Änderung der
Eingliederungshilfe-Verordnung
Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I
S. 433), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „42“
ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „33 und 55“ durch
die Angabe „49 und 76“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „26, 33 und 55“
durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „26, 33 und 55“
durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „26, 33 und 55“
durch die Angabe „42, 49 und 76“ ersetzt.
5. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „33 und 41“ durch
die Angabe „49 und 58“ ersetzt.
6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33 und 41“
durch die Angabe „49 und 58“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die durch Artikel 19
Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 39 die folgenden Angaben zum Abschnitt 4a ein-
gefügt:
„Abschnitt 4a
Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung
§ 39b Wahlen und Amtszeit
§ 39c Vorzeitiges Ausscheiden“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung
und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Men-
schen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte)
in Werkstattangelegenheiten und die Interessenver-
tretung der in Werkstätten beschäftigten behinder-
ten Frauen durch Frauenbeauftragte.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit
in der Regel
1. bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitglie-
dern,
2. 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitglie-
dern,
3. 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mit-
gliedern,

4. 701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mit-
gliedern,
5. 1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitglie-
dern und
6. mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitglie-
dern.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Mitwirkung und Mitbestimmung
(1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegen-
heiten ein Mitwirkungsrecht:
1. Darstellung und Verwendung des Arbeitsergeb-
nisses, insbesondere Höhe der Grund- und Stei-
gerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maß-
geblichen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-
hältnisse auch in leichter Sprache,
2. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsun-
fällen und Berufskrankheiten sowie über den Ge-
sundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschrif-
ten,
3. Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förde-
rung des Übergangs auf den allgemeinen Ar-
beitsmarkt,
4. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung,
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, Einführung
neuer Arbeitsverfahren,
5. dauerhafte Umsetzung Beschäftigter im Arbeits-
bereich auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn die
Betroffenen eine Mitwirkung des Werkstattrates
wünschen,
6. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
sowie neuer technischer Anlagen, Einschrän-
kung, Stilllegung oder Verlegung der Werkstatt
oder wesentlicher Teile der Werkstatt, grundle-
gende Änderungen der Werkstattorganisation
und des Werkstattzwecks.
(2) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegen-
heiten ein Mitbestimmungsrecht:
1. Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftig-
ten im Arbeitsbereich einschließlich Aufstellung
und Änderung einer Werkstattordnung,
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pau-
sen, Zeiten für die Erhaltung und Erhöhung der
Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung
der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Wochentage und die damit zusam-
menhängende Regelung des Fahrdienstes, vorü-
bergehende Verkürzung oder Verlängerung der
üblichen Arbeitszeit,
3. Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und
Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, Fest-
setzung der Steigerungsbeträge und vergleich-
barer leistungsbezogener Entgelte, Zeit, Ort
und Art der Auszahlung sowie Gestaltung der
Arbeitsentgeltbescheinigungen,
4. Grundsätze für den Urlaubsplan,
5. Verpflegung,
6. Einführung und Anwendung technischer Einrich-
tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu
überwachen,
7. Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung,
8. Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen
und
9. soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten.
(3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den An-
gelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht
oder ein Mitbestimmungsrecht hat, vor Durchfüh-
rung der Maßnahme rechtzeitig, umfassend und in
angemessener Weise zu unterrichten und anzuhö-
ren. Beide Seiten haben auf ein Einvernehmen hin-
zuwirken. Lässt sich Einvernehmen nicht herstellen,
kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen.
(4) In Angelegenheiten der Mitwirkung nach Ab-
satz 1 entscheidet die Werkstatt unter Berücksich-
tigung des Einigungsvorschlages endgültig.
(5) Kommt in Angelegenheiten der Mitbestim-
mung nach Absatz 2 keine Einigung zustande und
handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die nur
einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäf-
tigte geregelt werden können und die Gegenstand
einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Perso-
nalrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung
sind oder sein sollen, entscheidet die Vermittlungs-
stelle endgültig.
(6) Soweit Angelegenheiten im Sinne von Ab-
satz 1 oder 2 nur einheitlich für Arbeitnehmer und
Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und
soweit sie Gegenstand einer Vereinbarung mit dem
Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen
Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, haben
die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung
hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung beson-
derer behindertenspezifischer Regelungen zwi-
schen Werkstattrat und Werkstatt bleiben unbe-
rührt. Unberührt bleiben auch weitergehende, ein-
vernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in
den Angelegenheiten des Absatzes 1.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich tätig zu
werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungs-
stelle ersetzt in den Angelegenheiten nach § 5
Absatz 1 sowie in den Angelegenheiten nach
§ 5 Absatz 2, die nur einheitlich für Arbeitnehmer
und Werkstattbeschäftigte geregelt werden kön-
nen, nicht die Entscheidung der Werkstatt. Bis
dahin ist die Durchführung der Maßnahme aus-
zusetzen. Das gilt auch in den Fällen des § 5
Absatz 5 und 6. Fasst die Vermittlungsstelle in
den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 inner-
halb von zwölf Tagen keinen Beschluss für einen
Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der
Werkstatt.“
6. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlbe-
rechtigte Frau angehören.“

7. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Werkstattrats“ die Wörter „und die Frauenbeauf-
tragte“ eingefügt.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und werden die folgenden
Wörter angefügt:
„in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtig-
ten auch die Stellvertretung.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zehn Ta-
ge“ durch die Angabe „15 Tage“ ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran-
staltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die
Interessenvertretung auf Bundes- oder Landes-
ebene entstehen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „aus dem
Fachpersonal“ gestrichen.
10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a
Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
§ 39a
Aufgaben und Rechtsstellung
(1) Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen
der in der Werkstatt beschäftigten behinderten
Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbeson-
dere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen
und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Be-
schäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexuel-
ler und psychischer Belästigung oder Gewalt.
Werkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen in
der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung
zusammentreten.
(2) Über Maßnahmen, die Auswirkungen in den
in Absatz 1 genannten Bereichen haben können,
unterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauf-
tragte rechtzeitig, umfassend und in angemessener
Weise. Beide Seiten erörtern diese Maßnahmen mit
dem Ziel des Einvernehmens. Lässt sich ein Einver-
nehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Ver-
mittlungsstelle anrufen. Die Werkstatt entscheidet
unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages
endgültig.
(3) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den
Sitzungen des Werkstattrates und an den Werk-
stattversammlungen (§ 9) teilzunehmen und dort
zu sprechen.
(4) Die Stellvertreterinnen vertreten die Frauen-
beauftragte im Verhinderungsfall. Darüber hinaus
kann die Frauenbeauftragte ihre Stellvertreterinnen
zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(5) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertrete-
rinnen sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des
Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Tätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung
gleich. In Werkstätten mit mehr als 200 wahlberech-
tigten Frauen ist die Frauenbeauftragte auf Verlan-
gen von der Tätigkeit freizustellen, in Werkstätten
mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen auch
die erste Stellvertreterin. Die Befreiung nach den
Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen
nach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung. Im
Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie
die §§ 38 und 39 für die Frauenbeauftragte und die
Stellvertreterinnen entsprechend.
§ 39b
Wahlen und Amtszeit
(1) Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der
Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wah-
len zum Werkstattrat stattfinden. Wahlberechtigt
sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen
dürfen (§ 10). Wählbar sind alle Frauen, die auch in
den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11).
(2) Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll
der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates
auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer
Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen.
Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung
der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahl-
vorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden.
Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser
Versammlung einladen. Für die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 ent-
sprechend.
(3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und
ihrer Stellvertreterinnen gilt § 29 entsprechend. Das
Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertrete-
rinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederle-
gung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt,
Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-
hältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.
§ 39c
Vorzeitiges Ausscheiden
(1) Scheidet die Frauenbeauftragte vor dem Ab-
lauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wird die erste
Stellvertreterin zur Frauenbeauftragten.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin vorzeitig aus ih-
rem Amt aus, rückt die nächste Stellvertreterin be-
ziehungsweise aus der Vorschlagsliste die Bewer-
berin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Können die Ämter der Frauenbeauftragten
und der Stellvertreterinnen aus der Vorschlagsliste
nicht mehr besetzt werden, erfolgt eine außerplan-
mäßige Wahl der Frauenbeauftragten und der Stell-
vertreterinnen.
(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wah-
len festgelegten Zeitraumes eine Wahl zu den Äm-
tern der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertrete-
rinnen stattgefunden, so sind sie in dem auf die
Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßi-
gen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit zu Be-
ginn des für die nächsten regelmäßigen Wahlen
festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betra-
gen, sind die Frauenbeauftragte und ihre Stellver-
treterinnen in dem übernächsten Zeitraum der re-
gelmäßigen Wahlen neu zu wählen.“

Artikel 23
Änderung der
Frühförderungsverordnung
Die Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003
(BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „46“
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. weitere Leistungen (§ 6a).“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die erforderlichen Leistungen werden unter In-
anspruchnahme von fachlich geeigneten inter-
disziplinären Frühförderstellen, von nach Lan-
desrecht zugelassenen Einrichtungen mit ver-
gleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand-
lungs- und Beratungsspektrum und von sozial-
pädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des
sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.“
c) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Interdiszi-
plinäre Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach
Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit ver-
gleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand-
lungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdiszip-
linäre Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach
Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit ver-
gleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behand-
lungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „interdiszip-
linären Frühförderstellen“ die Wörter „oder nach
Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit
vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Be-
handlungs- und Beratungsspektrum“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren
werden in der Regel in ambulanter und in be-
gründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in
Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.“
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„30“ durch die Angabe „46“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. medizinisch-therapeutische Leistungen,
insbesondere physikalische Therapie,
Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und
Sprachtherapie sowie Ergotherapie, so-
weit sie auf Grund des Förder- und Be-
handlungsplans nach § 7 erforderlich
sind.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Erbringung von medizinisch-therapeuti-
schen Leistungen im Rahmen der Komplexleis-
tung Frühförderung richtet sich grundsätzlich
nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizi-
nisch-therapeutische Leistungen werden im
Rahmen der Komplexleistung Frühförderung
nach Maßgabe und auf der Grundlage des För-
der- und Behandlungsplans erbracht.“
6. In § 6 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „79“
ersetzt.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Weitere Leistungen
Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühför-
derung sind insbesondere
1. die Beratung, Unterstützung und Begleitung der
Erziehungsberechtigten als medizinisch-thera-
peutische Leistung nach § 5 Absatz 2,
2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für
Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind
vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der
Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch
genommen werden können,
3. Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplina-
rität; diese sind insbesondere:
a) Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer
Team- und Fallbesprechungen, auch der im
Wege der Kooperation eingebundenen Mitar-
beiter,
b) die Dokumentation von Daten und Befunden,
c) die Abstimmung und der Austausch mit an-
deren, das Kind betreuenden Institutionen,
d) Fortbildung und Supervision,
4. mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heil-
pädagogischer und medizinisch-therapeutischer
Leistungen außerhalb von interdisziplinären
Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelasse-
nen Einrichtungen mit vergleichbarem interdis-
ziplinärem Förder-, Behandlungs- und Bera-
tungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
Für die mobile Form der Frühförderung kann es so-
wohl fachliche als auch organisatorische Gründe
geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in länd-
lichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist
somit nicht die notwendige Voraussetzung für die
mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförde-
rung.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Die interdisziplinären Frühförderstellen“ die
Wörter „, nach Landesrecht zugelassene Ein-
richtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum“
und nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
elektronisch“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die
benötigten Leistungskomponenten zu benen-
nen, und es ist zu begründen, warum diese in
der besonderen Form der Komplexleistung nur
interdisziplinär erbracht werden können.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „inter-
disziplinärer Frühförderstellen“ die Wörter „so-
wie der nach Landesrecht zugelassenen Einrich-
tungen mit vergleichbarem interdisziplinärem
Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum“
eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Interdisziplinäre Frühförderstellen“ die Wörter
„, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen
mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-,
Behandlungs- und Beratungsspektrum“ einge-
fügt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Teilung der Kosten der Komplexleistung
Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwi-
schen den beteiligten Rehabilitationsträgern für
die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leis-
tungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch geregelt.“
Artikel 24
Änderung der
Aufwendungserstattungs-Verordnung
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom
11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern
der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern
nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach
§ 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches
entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur ge-
setzlichen Rentenversicherung von den Ländern er-
stattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das
Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungs-
anbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.
(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag,
den diese an die Träger der Einrichtungen, die ande-
ren Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusi-
onsbetriebe gezahlt haben.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-
gen“ die Wörter „und der anderen Leistungsan-
bieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-
gen“ die Wörter „, an die anderen Leistungs-
anbieter nach § 60 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch“ eingefügt und wird das Wort
„Integrationsprojekte“ durch das Wort „Inklu-
sionsbetriebe“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrich-
tung“ die Wörter „, der andere Leistungsan-
bieter nach § 60 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt und werden die Wör-
ter „des Integrationsprojekts“ durch die Wör-
ter „Träger des Inklusionsbetriebs“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein
anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Inklusi-
onsbetrieb seine Tätigkeit auf und liegt noch
keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge
wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung, der
andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger des In-
klusionsbetriebs meldet der nach Landesrecht
zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der
Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit
beschäftigten Menschen mit Behinderungen.“
d) In Absatz 5 wird das Wort „Integrationsprojekte“
durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einrichtungen“ die Wörter „, den anderen Leis-
tungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt und wird das Wort „In-
tegrationsprojekte“ durch das Wort „Inklusionsbe-
triebe“ ersetzt.
Artikel 25
Bekanntmachungserlaubnis
und Umsetzungsunterstützung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung
der Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 untersuchen und
die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung
der neu eingeführten Regelungen begleiten. Die Er-
kenntnisse aus der Untersuchung und der Umset-
zungsbegleitung sollen ab dem 1. Januar 2020 mit
den Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung in der Ein-
gliederungshilfe zusammengeführt werden. Soweit das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die
Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungs-
begleitung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Län-
dern hierzu ins Benehmen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
fördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen
mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur mo-
dellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft
tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2
einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der
sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von aus-

gewählten Trägern der Eingliederungshilfe. Artikel 25a
§ 99 wird ab dem Jahr 2019 in die modellhafte Erpro-
bung einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich un-
tersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen
Ressortzuständigkeit berührt ist.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwick-
lung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den
Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage
der Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trä-
gern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit
den Ländern durchgeführt werden. Soweit das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durch-
führung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich
vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen. Dabei sol-
len insbesondere die finanziellen Auswirkungen der
1. verbesserten Einkommens- und Vermögensanrech-
nung,
2. Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen
Leistungsanbieter,
3. neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und
die Teilhabe an Bildung,
4. Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe
von den Leistungen zum Lebensunterhalt,
5. Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplan-
verfahrens sowie
6. Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstät-
ten für behinderte Menschen
untersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit de-
ren Ressortzuständigkeit berührt ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen
Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsbe-
rechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und
legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum
30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Un-
tersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetz-
lichen Festlegungen
1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der
Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1
Satz 2,
2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbe-
reiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschrän-
kung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und
3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Ein-
schränkungen in den Lebensbereichen nach Arti-
kel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den
leistungsberechtigten Personenkreis des am 31. De-
zember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden
Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestim-
menden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a
§ 99 Absatz 7 zu geben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil
den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapi-
tel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Be-
darfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5
und 6 der nach Artikel 13 Nummer 16 geltenden Fas-
sung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahl-
ten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von
durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Ver-
fügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundes-
tag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Unter-
suchung.
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
berichtet dem Bundestag und dem Bundesrat in den
Jahren 2018, 2019 und 2022 zum Stand und zu den
Ergebnissen der Maßnahmen nach den Absätzen 2
bis 4.
Artikel 25a
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zum Jahr 2023
§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 99
Leistungsberechtigter Personenkreis
(1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigun-
gen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und
-struktur einschließlich der geistigen und seelischen
Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung
mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit
zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.
Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der
Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die
Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl
der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne perso-
nelle oder technische Unterstützung möglich oder in
einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit
personeller oder technischer Unterstützung nicht mög-
lich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach
Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Ein-
schränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend.
(2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch
Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erheb-
liche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit
hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitä-
ten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimm-
ten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder tech-
nische Unterstützung möglich oder in weniger als den
nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen
auch mit personeller oder technischer Unterstützung
nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Aus-
maß personelle oder technische Unterstützung zur
Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistun-
gen der Eingliederungshilfe gewährt werden.
(3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der
Einschränkung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art
der Behinderung typisierende notwendige Unterstüt-
zung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend.
(4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2
sind
1. Lernen und Wissensanwendung,

2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
3. Kommunikation,
4. Mobilität,
5. Selbstversorgung,
6. häusliches Leben,
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
8. bedeutende Lebensbereiche sowie
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Le-
ben.
(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1
Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über ei-
nen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung
durch eine anwesende Person. Bei Kindern und Ju-
gendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
bleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund
der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt.
(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
Kapitel 4 erhalten Personen, die die Voraussetzungen
nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
(7) Das Nähere über
1. die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1
Satz 2,
2. das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche
zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Ab-
satz 1 Satz 3 und
3. die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4
bestimmt ein Bundesgesetz.“
Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten
das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004
(BGBl. I S. 1055) außer Kraft.
(2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22
und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in
Kraft.
(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft
1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11
mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,
2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,
3. Artikel 10 Nummer 3,
4. die Artikel 13, 15 und 20.
Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses
Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn
bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Arti-
kel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut
von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der
vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3234. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5db0b289f6f9b2de….