Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 25.01.2017 – 24 K 6820/15

ECLI:DE:VGK:2017:0125.24K6820.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_2

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (nachfolgend: Geldspielgeräte). Sie betrieb im Stadtgebiet der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in der I.----straße  00 eine Spielhalle, in der Geldspielgeräte aufgestellt waren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_3

Die Beklagte erhebt Vergnügungssteuern auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N.          vom 2. Februar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Mai 2015 (nachfolgend: VStS), die am 1. Juli 2015 in Kraft trat und folgende für das vorliegende Verfahren maßgebliche Be-stimmungen enthält:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_6

(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt N.          das Halten von

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Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

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a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

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b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_10

ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

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Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_15

II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze

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Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_18

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der Netto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld und abzüglich der Umsatzsteuer oder anderer, unmittelbar an das Einspielergebnis oder den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_20

(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der

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a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 1 a)) bei

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_23

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit:                             18 v.H. des Einspielergebnisses

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_24

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit:               35 Euro

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_25

b) in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten (§ 1 Abs. 1 b)) bei

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_26

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit:                             18 v.H. des Einspielergebnisses

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_27

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit:               25 Euro

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_30

Entstehung des Steueranspruches

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_31

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Abs. 1 genannten Orten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_33

Festsetzung und Fälligkeit

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_34

(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_35

(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt N.          eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 4 notwendigen Angaben enthalten müssen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_39

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N.          (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Februar 2011 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_40

Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N.          in der Fassung vom 2. Februar 2011 außer Kraft.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_41

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015, der Klägerin zugegangen am 26. Oktober 2015, veranlagte die Beklagte die Klägerin zur Vergnügungssteuer für das 3. Quartal 2015. Sie setzte die Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 ausgehend von dem von der Klägerin in ihrer Vergnügungssteuererklärung angegebenen Einspielergebnis i.H.v. 119.588,36 Euro und einem Steuersatz von 18 % auf insgesamt 21.525,90 Euro fest.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_42

Die Klägerin hat am 26. November 2015 Klage erhoben und trägt zur Begründung ihrer Klage unter anderem vor, dass der streitgegenständlichen Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte Verfassungs- und Europarecht entgegenstehe. Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer erweise sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Es werde nur der verlierende Spieler besteuert, während der Aufsteller die Vergnügungssteuerschuld der gewinnenden Spieler aus dem unternehmerischen Gewinn tilgen müsse, was der Konzeption der Aufwandsteuer entgegenstehe.             Der mit der Vergnügungssteuer verfolgte Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht könne ordnungsrechtlich sachnäher und zweckdienlicher erreicht werden. Zudem hätten Spielsüchtige Ausweichmöglichkeiten in Spielbanken. Darüber hinaus werde der Zweck ad absurdum geführt, wenn der gewinnende Spieler keine Steuer zahle.             Art. 105 Abs. 2a GG biete auch ansonsten keine hinreichende Kompetenzgrundlage. Die unzulässige Mehrfachbesteuerung des Ertrages sei mit dem Finanzverfassungssystem nicht vereinbar. Zudem handele es sich bei der Vergnügungssteuer aufgrund der Höhe des Steueraufkommens nicht mehr um eine Bagatellsteuer mit örtlich begrenztem Wirkungskreis.             Mit der Vergnügungssteuererhebung werde in das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG, in die Niederlassungsfreiheit und in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen. Sie sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Aufsteller, der keine Verluste aufzuweisen habe, habe einen Vorteil gegenüber demjenigen, der Verluste hinnehmen müsse. Es liege eine Kumulation ordnungs-, bauordnungsrechtlicher und fiskalischer Beschränkungen mit einer so hohen Dichte und Intensität vor, dass ein zum Zweck außer Verhältnis stehendes Bündel von Eingriffen gegeben sei. Die Unzulässigkeit des Eingriffs lasse sich auch unterhalb der Erdrosselungsgrenze aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung ableiten.             Die Rechtsprechung verweigere eine effektive Überprüfung der Abwälzbarkeit, da eine kalkulatorische Abwälzbarkeit genügen solle. Hierdurch werde die Klägerin rechtlos gestellt. Zudem werde nicht auf die konkrete Situation der Klägerin abgestellt, sondern auf die Branche als Ganzes. Die Vergnügungssteuer sei weder rechtlich noch tatsächlich auf den Spieler abwälzbar. Der Klägerin sei schon nach der Spielverordnung untersagt, sich des Repertoires der Betriebswirtschaftslehre zu bedienen. Preiserhöhungen seien nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Auch wenn die vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht ausgeschöpft sein sollten, könne die Klägerin diese nicht ausnutzen, denn eine Änderung der Komponenten eines Spieles sei mangels technischer wie rechtlicher Zugänge nicht möglich. Außerdem veränderte sich die Spieldynamik durch Änderungen, welche sich wiederum auf das Spielerlebnis des Spielers auswirke, weshalb der Anreiz für den Spieler und damit die Akzeptanz verloren ginge. Die Klägerin könne aufgrund bauordnungsrechtlicher und anderer Vorgaben den Betrieb nicht beliebig erweitern. Eine Verlagerung an attraktivere Standorte komme aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht und sei lebensfremd. Die mit der Verlagerung einhergehenden Kosten verbunden mit der vagen Aussicht auf höhere Umsätze lasse diese unverhältnismäßig erscheinen. Langfristig abgeschlossene Mietverträge hinderten eine kurzfristige Änderung des Standortes. Der Eröffnung weiterer Filialen stehe das Ordnungsrecht und einer Erhöhung der Anzahl der Spielautomaten § 3 SpielV entgegen. Die Erhöhung der Auslastung der Spielautomaten sei angesichts der vorliegenden optimalen Auslastung nicht erfolgversprechend. Die Umsätze ließen sich wegen der Restriktionen auch nicht durch Werbung steigern. Eine ansprechende Gestaltung der Spielhalle vermöge den Zustrom der Spieler ebenfalls nicht zu erhöhen, da diese empfindlich auf Änderungen reagierten. Vielmehr ginge der Umsatz zurück, da die Spieler annähmen, man finanziere auf Kosten ihres Spielvergnügens bzw. ihrer Gewinnchancen die Ausstattung.             Eine Senkung der Betriebskosten scheide ebenfalls aus, da die Fixkosten (Strom, Beleuchtung, Personal, Miete, Rechtsberatungskosten) bereits auf ein Minimum reduziert worden seien. Die Gestaltung der Spielhalle sei auf ein gerade noch von dem Spieler akzeptiertes Maß begrenzt. Die Reduzierung der Anzahl der Spielautomaten bzw. der Ersatz durch kostengünstigere Automaten sei kontraproduktiv.             Die Beweislast bezüglich der Frage, ob die Vergnügungssteuer auf den Spieler abwälzbar sei, liege bei der Beklagten.             Mit der wegen der kalkulatorischen Abwälzbarkeit erforderlichen Erhöhung der Wirtschaftlichkeit durch Begeisterung weiterer Bevölkerungsanteile für das Spiel würde der ordnungspolitische Zweck unterlaufen.             Die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken verstoße zudem gegen verfassungs- und europarechtliche Vorschriften. Es handele sich um Wirtschaftsteilnehmer, die in unmittelbarer Konkurrenz zueinander stünden, und unter anderem den gleichen Kundenkreis und die gleichen Spielautomaten hätten. Die unterschiedliche Besteuerungspraxis sei rechtswidrig und bedeute einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für die öffentliche Hand. Das Anbieten von Spielautomaten in privatwirtschaftlichen Spielhallen und öffentlich-rechtlich konzessionierten Spielbanken stelle aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine gleichartige Tätigkeit dar. Machte man den Vergleich von Sachverhalten an den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen fest, stünde es im Belieben des Gesetzgebers, unterschiedliche Fallgruppen zu konstruieren, die künstliche Aufspaltung des Glücksspielmarktes sei jedoch weder gerechtfertigt noch logisch und sei tatsächlich nicht erfolgt. Das steuerliche Substrat sei bei der Vergnügungssteuer und der Spielbankenabgabe identisch.             Es liege ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot vor. Zur Rechtfertigung der Eingriffe dürfe Ziel der gesetzlichen Normierung des Glücks- und Gewinnspielwesens ausschließlich die Bekämpfung der Spielsucht und der Schutz von Jugendlichen sein Diese Ziele müssten im gesamten Glücks- und Gewinnspielbereich sowohl kohärent und konsistent verfolgt als auch in der Verwaltungspraxis konsequent umgesetzt werden, was nicht geschehe, denn der Hoheitsträger verfolge im Bereich des Glücksspielmonopols eine Politik der Expansion, Liberalisierung und Steigerung der Attraktivität und ergreife zugleich im freien, gewerblich organisierten Bereich des Automatenspiels Maßnahmen, die zu einer schon rein faktischen Reduktion der Spieltätigkeit nur im Bereich des gewerblichen Glücksspiels führten. Die Attraktivität des hoheitlichen Glücksspiels werde gefördert, während das Automatenspiel zurückgedrängt werde.             Es liege ferner ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vor. Die Vergnügungssteuer sei von dem Verbraucher als Leistungsempfänger und nicht vom Leistungserbringer bzw. vom Automatenaufsteller aufzubringen. Der Automatenaufsteller dürfe daher weder ganz noch teilweise - auch nicht vorübergehend - mit indirekten Verbrauchssteuern belastet werden. Der Unternehmensgewinn dürfe durch indirekte Steuern nicht abgeschöpft werden.             Ferner sei der Klägerin die hoheitliche Aufgabe übertragen worden, die Steuererhebung bzw. Steuerbeitreibung zu erledigen, ohne mit einem hoheitlichen Maßnahmenkatalog ausgestattet zu sein oder eine Gegenleistung zu erhalten. Sie träfen die negativen Auswirkungen, wenn es zum Steuerausfall komme. Der Steuerträger bleibe außen vor.Die von der Klägerin gezahlte Umsatzsteuer sei entsprechend den Regelungen betreffend die Spielbankenabgabe auf die Vergnügungssteuer anzurechnen. Der EuGH habe schon mehrfach die nachträgliche Einräumung der Verrechnungsmöglichkeiten zugunsten einer Gruppe von Unternehmen dann angeordnet, wenn eine in Konkurrenz zu dieser stehende andere Gruppe von Unternehmen derartige Verrechnungsmöglichkeiten genieße. Darüber hinaus enthalte Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das sogenannte Durchführungsverbot von Beihilfemaßnahmen durch die Mitgliedstaaten, welches unmittelbar anwendbar sei.Die Anrechnung der Mehrwertsteuer auf die Vergnügungssteuer sei auch aufgrund von Art. 401 der MwStSystRL geboten.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_43

Die Klägerin sei über die Anhebung des Steuersatzes, der sich im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Bedenklichen bewege, weder im Vorhinein in Kenntnis gesetzt worden noch habe man ihr Gelegenheit gegeben, sich auf diese Erhöhung einzustellen. Die Beklagte hätte bei Änderung der Satzung eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände vornehmen müssen. Eine Begrenzung erfolge durch das Gebot des Vertrauensschutzes. 2015 sei der tiefste Stand bei der Anzahl der Geldspielgeräte erreicht gewesen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_44

Darüber hinaus sei die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Vergnügungssteuersatzung, wonach Umsatzsteuer oder andere, unmittelbar an das Einspielergebnis oder den Kasseninhalt anknüpfende staatliche Abgaben abzuziehen seien, unbestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG fielen unter den Begriff der Abgaben Steuern, Gebühren und Beiträge. Zu den in der Satzung genannten weiteren abziehbaren staatlichen Abgaben gehörten darüber hinaus auch die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer sowie die Einkommensteuer.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_45

Die Klägerin beantragt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_46

den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 aufzuheben,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_47

Die Beklagte beantragt,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_48

die Klage abzuweisen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_49

Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer stehe im Einklang mit Art. 105 Abs. 2a GG, sei auch im Übrigen verfassungsgemäß und auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Bestandsentwicklung lasse nicht den Schluss auf eine erdrosselnde Wirkung zu, da auch seit der Steuersatzerhöhung keine Abmeldungen zu verzeichnen seien. Ggfs. negative Betriebsergebnisse seien insoweit nicht entscheidend, da Grund möglicherweise eine unwirtschaftliche Betriebsführung sei. Das Ausmaß der Belastung der Spielhallenbetreiber stehe nicht außer Verhältnis zum Zweck der Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Staates. Auch seien keine unverhältnismäßigen Reglementierungen zu Lasten der der Klägerin zu erkennen. Die Frage der Abwälzbarkeit betreffe nicht die Satzungsermächtigung.             § 4 VStS sei hinreichend bestimmt. Gemeint seien die an den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben und nicht sonstige staatliche Abgaben. Dies sei von allen Aufstellern einschließlich der Klägerin richtig interpretiert worden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_50

Die Beklagte hat in Ergänzung zu der bereits in der Vergangenheit in einem von der Klägerin zu früheren Veranlagungszeiträumen geführten Verfahren - 24 K 2229/13 - vorgelegten Übersicht über die Bestandsentwicklung ab 2009 eine Fortschreibung der Zahlen der in ihrem Zuständigkeitsbereich bis 2015 vorhandenen Spielhallen und Geldspielgeräte vorgelegt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_51

Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Ruhendstellung des Verfahrens wegen einer bei der Europäischen Kommission anhängigen Beihilfebeschwerde sowie anhängiger Verfassungsbeschwerdeverfahren und Verfahren bei dem Bundesfinanzhof ist mit Beschluss vom 15. September 2016, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2016, abgelehnt worden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_52

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angeregt, für die Tatsache, dass die Vergnügungssteuer nicht auf den Spieler abgewälzt werden könne, Beweis zur erheben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Spielgeräte der Klägerin und/oder Sachverständigengutachten.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_53

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 24 K 2229/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_55

Die zulässige Klage ist unbegründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_56

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_57

Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N.          vom 2. Februar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Mai 2015 (nachfolgend: VStS), die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist und mit der die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a) VStS das Halten von Spielautomaten in Spielhallen im Stadtgebiet besteuert.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_58

Die Satzung der Beklagten stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Veranlagung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für den Zeitraum Juli bis September 2015 dar (A.) Der Bescheid beruht zudem auf einer rechtmäßigen Anwendung der Vergnügungssteuersatzung und ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig (B.).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_59

A. Die Vergnügungssteuersatzung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekannt gemacht worden (I.). Die Satzungsbestimmungen verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (II.).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_60

I. Die Vergnügungssteuer ist nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten als örtliche Aufwandsteuer ausgestaltet.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_61

Die Beklagte war grundsätzlich zu dem Erlass einer Steuersatzung berechtigt, weil die dem Landesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG) zustehende Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Nordrhein Westfalen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe übertragen wurde, dass diese nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_62

Die Satzung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren von dem Rat der Beklagten beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht worden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_63

II. Die Bestimmungen der Satzung sind verfassungsgemäß und stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Erhebung der Vergnügungssteuer geht nicht über die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a GG hinaus (1.) und ist auch ansonsten mit dem Grundgesetz und europarechtlichen Regelungen vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (2.) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (3.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (4.) vor. Der Besteuerung stehen zudem europarechtlichen Regelungen nicht entgegen (5.), es war auch nicht die gezahlten Umsatzsteuer abzusetzen (6.) und auch sonstige Regelungen stehen der Vergnügungssteuererhebung nicht entgegen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_64

1. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 3 KAG. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange diese nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_65

a) Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_66

Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers treffen,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_67

st. Rspr., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 24.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_68

Dies ist für die Vergnügungssteuer in ständiger Rechtsprechung anerkannt,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_69

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 - und vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12.08 –, juris Rn. 18 und vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 11.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_70

Die Erhebung der Vergnügungssteuer überschreitet in ihrer konkreten inhaltlichen Ausgestaltung auch nicht den Rahmen der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_71

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2001 – 1 BvR 624/00 –, juris.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_72

Selbst wenn mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten neben dem Hauptzweck, Einnahmen zu erzielen, ebenfalls eine Lenkungswirkung im Sinne der Eindämmung der Spielsucht verfolgt werden sollte, wird hierdurch der Charakter als Aufwand-steuer nicht in Frage gestellt und Art. 105 Abs. 2a GG bleibt die zutreffende Kompetenzgrundlage,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_73

vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_74

denn die hier erhobene Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt. Dies wird durch die mögliche Existenz auch eines Lenkungszwecks der Steuer zur Reduzierung der vorhandenen Spielhallen nicht in Frage gestellt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_75

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_76

vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_77

können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele - als Haupt- oder Nebenzweck - aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, um durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss zu nehmen. Durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens wird ein finanzwirtschaftliches Motiv gesetzt, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_78

Hierzu bedarf es keiner hinzutretenden Sachkompetenz,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_79

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 –, juris Rn. 5.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_80

Auch die Lenkungssteuer liegt wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerfolgen in der Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Nur wenn die Lenkungssteuer nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_81

vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 - sowie Beschluss vom 3. Mai 2001, - 1 BvR 624/00 -, alle juris.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_82

Dies ist hier indes nicht der Fall.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_83

Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Beklagten fehle die Kompetenz zur Erhebung der Vergnügungssteuer, bei der es sich in Wirklichkeit um eine Art. 106 GG unterfallende Ertrags- bzw. eine Unternehmenssteuer handele, weil nach den maßgeblichen Satzungsregelungen ein negatives Einspielergebnis keine Berücksichtigung finde und damit nach seiner Auffassung lediglich der verlierende Spieler besteuert werde, während im Fall des gewinnenden Spielers der Aufsteller die Steuerlast aus seinem unternehmerischen Gewinn tragen müsse, überzeugt bereits vor dem Hintergrund nicht, dass es sich insoweit um eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer handelt, die ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz ist,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_84

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_85

Ungeachtet dessen liegt aufgrund der indirekten Aufwandsbesteuerung auch tatsächlich keine dem Finanzverfassungssystem widersprechende Mehrfachbesteuerung des Ertrages vor.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_86

b) Die Vergnügungssteuer weist ferner - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Ansicht - die nach Art. 105 Abs. 2a GG erforderliche örtliche Radizierung auf. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Diesen Anforderungen wird die Vergnügungssteuer der Beklagten gerecht. Sie knüpft an das Halten der in ihrem Stadtgebiet in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte an.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_87

Nichts anderes ergibt sich, soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Abkehr von seiner ursprünglich vertretenen Auffassung darlegt, dass es sich bei der Vergnügungssteuer nach seiner Ansicht aufgrund der Höhe des Steueraufkommens nicht mehr um eine Bagatellsteuer mit örtlich begrenztem Wirkungskreis handele und deshalb eine Rechtsetzungskompetenz der Beklagten nicht gegeben sei, denn Art. 105 Abs. 2a GG fordert für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern nicht, dass nur Bagatellsteuern im Sinne von den Steuerpflichtigen nur marginal belastenden Steuern erhoben werden dürften. Von der Steuerwirkung her verlangt die Vorschrift lediglich, dass die Steuer wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen kann,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_88

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349); BVerwG, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2.15 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 14 A 1851/15 –, juris.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_89

Es liegen indes auch unter Berücksichtigung des von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Zahlenwerks keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vergnügungssteuer diese Grenze im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der Gebietskörperschaft übersteigt,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_90

vgl. ausführlich zum Begriff der Bagatellsteuer: OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 14 A 1851/15 -, juris.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_91

c) Die Steuer verstößt nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot, wonach örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer nur erhoben werden dürfen, „solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind“.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_92

Dieses Gleichartigkeitsverbot erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern; zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_93

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, vom 1. März 1997, - 2 BvR 1599/89, 1714/92 und 1508/95 - und vom 4. Juni 1975 - 2 BvL 16/73 -, alle juris.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_94

Zudem ist eine Gleichartigkeit hinsichtlich der insoweit in Betracht kommenden Spielbankenabgabe - einer landesrechtlich geregelten Abgabe - sowie der Umsatzsteuer nicht gegeben. Die Vergnügungssteuer unterscheidet sich im Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von den genannten Steuern und Abgaben und schöpft zudem nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_95

vgl. zu diesen Anforderungen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 51 ff. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 2/11 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 82 ff.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_96

d) Ob sich der Satzungsgeber mit dem Erlass einer Steuersatzung im Rahmen der Kompetenzgrundlage aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt allein von dem Charakter der geschaffenen Steuer ab. Die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer oder der Tauglichkeit des Steuermaßstabes berührt ebenso wenig wie sonstige Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer die Ermächtigung bzw. die Kompetenz zum Erlass der jeweiligen Satzungsregelungen. Denn die Frage der Abwälzbarkeit (siehe unten unter Ziffer 4.) der indirekt bei dem Veranstalter erhobenen Steuer auf den Steuerträger, den Spieler, ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_97

vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1-39, BStBl II 2009, 1035, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_98

e) Der Ausübung der Kompetenz zum Erlass der Vergnügungssteuersatzung steht auch der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht entgegen.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_99

Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz, der insbesondere Fälle erfasst, in denen die Steuererhebung mit Lenkungszwecken verbunden ist, verlangt, dass bei der Ausübung einer Normsetzungskompetenz konzeptionelle Entscheidungen eines anderen Normgebers nicht verfälscht werden, damit den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen und die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Aufgrund einer Steuerkompetenz darf nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_100

vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265, juris Rn. 162..

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_101

Das ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte mit ihrer Vergnügungssteuersatzung die Einnahmenerzielung erstrebt. Ausweislich der, in dem vorangegangene Veranlagungszeiträume betreffenden gerichtlichen Verfahren der Klägerin - 24 K 2229/13 - zu den Akten gereichten, Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14. Januar 2011 für die Sitzung des Rates der Beklagten betreffend den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N.          (Beschlussvorlage V/2015/02512), die im Wesentlichen die Änderung des Steuermaßstabes vom Stückzahlmaßstab auf den Maßstab des Einspielergebnisses betraf, dient die Vergnügungssteuer in N.          vor allem der Einnahmenerzielung. Dass im Satzungsgebiet der Beklagten mit der Vergnügungssteuer neben dem Ziel der Einnahmebeschaffung auch eine ordnungspolitische Funktion – die weitere Ausweitung von Spielhallen im Satzungsgebiet zu vermeiden – verfolgt werden sollte, ist der Beschlussvorlage dagegen nicht zu entnehmen. Die Beschlussvorlage verhält sich allein zum Steuermaßstab des Einspielergebnisses und zu dem ebenfalls festzulegenden Steuersatz, der sich an den Steuersätzen der Nachbarkommunen orientiert. Besonders hervorgehoben wird der Umstand, dass der Steuer keine erdrosselnde Wirkung zukommen darf. So hatte die Verwaltung im November 2010 die 16 in N.          betroffenen Automatenaufsteller unter Hinweis auf die beabsichtigte Besteuerung angeschrieben und um Mitteilung der Einspielergebnisse gebeten. Da weniger als die Hälfte der Aufsteller dieser Bitte nachgekommen sind, konnte für N.          kein relevanter Durchschnittswert ermittelt werden. Ein Vergleich mit Kommunen gleicher Größenordnung ergab seinerzeit einen Durchschnittswert von etwa 12 vom Hundert. Ein faktisches Verbot der Automatenaufstellung in N.          sollte angesichts der Ermittlungsversuche jedoch offensichtlich nicht bezweckt werden. Nichts anderes lässt sich der die Änderungssatzung betreffenden Beschlussvorlage V/2015/02512 vom 22. April 2015 entnehmen, die dem Ratsbeschluss vom 11. März 2015 folgend zur Generierung von Mehreinnahmen eine Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 18 % vorsieht.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_102

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welcher konzeptionellen Regelung eines anderen Normgebers die Vergnügungssteuererhebung zuwiderlaufen soll. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) sowie des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) und der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_103

Die Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV NRW schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Da der gesetzgebungskompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber mit dem genannten Ausführungsgesetz den Betrieb von Spielhallen nicht verboten hat, muss der kommunale Satzungsgeber im Rahmen des Vergnügungssteuerrechts berufsgrundrechtlich beachten, dass das Betreiben von Spielhallen nach geltendem Recht eine zulässige Berufsausübung ist. Er darf daher keine Steuerregelung mit der Wirkung treffen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_104

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_105

Hierbei stünde ein mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verfolgter Nebenzweck, einer Ausweitung der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, ohne jedoch den Betrieb von Spielhallen faktisch verbieten zu wollen, gerade im Einklang mit der Zielrichtung des AG GlüStV NRW. Auch kann dem AG GlüStV NRW nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch die – im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits existierende – Steuer ausgeschlossen sein sollte,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_106

vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 -, und vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_107

Ebenso wenig ist der Gewerbeordnung und Spielverordnung zu entnehmen, dass die Erhebung einer mit einem etwaigen Lenkungsziel der Eindämmung der Spielsucht verbundene Spielgerätesteuer unzulässig ist,

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_108

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 –,vom 6. Mai 2015 – 14 A 793/15 – und vom 15. Juli 2016 – 14 A 1149/16 –, jeweils juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_109

Eine Verschärfung der durch die genannten Einzelvorschriften getroffenen Wertentscheidung des betreffenden Sachgesetzgebers durch einen etwaigen mit der Vergnügungssteuer der Beklagten verbundenen Lenkungszweck, die Spielsucht bzw. die Ausbreitung von Spielhallen einzudämmen, begründet keinen Widerspruch zu diesen Wert-entscheidungen, sondern steht vielmehr mit ihnen in Einklang,

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_110

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2014 – 14 A 528/14 – und vom 29. Oktober 2014 – 14 A 1470/14 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_111

Nichts anderes gilt, soweit sinngemäß geltend gemacht wird, dass dem Aufsteller für ein noch wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle angesonnen werde, mehr statt weniger Spielanreize zu setzen und damit ein der Eindämmung der Spielsucht entgegenstehendes Verhalten zu fördern. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, vielmehr wird die Klägerin darauf verwiesen, die ihr im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Möglichkeiten auszunutzen, die gerade zur Erreichung der verfolgten Zwecke erlassen wurden.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_112

2. Die Vergnügungssteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_113

a) Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_114

st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - und vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_115

Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn ein durchschnittlicher - nicht der einzelne - Aufsteller im konkreten Gemeindegebiet mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn erzielen könnte,

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_116

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 (36 f.).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_117

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet insoweit keinen Bestandsschutz für eine unwirtschaftliche Betriebsführung, weshalb ggfs. zu ermitteln ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann,

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_118

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_119

Hierbei ist zu beachten, dass der unternehmerische Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt ist und die Möglichkeit, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzt ist.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_120

Grundsätzlich kommt es jedoch entscheidend auf die Marktsituation in der konkreten Gemeinde an. Dabei muss die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes nicht ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden. Vielmehr kommt zunächst der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_121

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 20 m.w.N.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_122

Denn wäre eine erdrosselnde Wirkung vorhanden, führte dies dazu, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue Anbieter ihren Platz einnähmen. Einer Bestandsaufnahme über die im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Spielhallen und Spielgeräte wäre dann eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet zu entnehmen,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_123

vgl. zur Bedeutung einer Bestandsentwicklung für die Beurteilung der Frage, ob eine erdrosselnde Wirkung einer Steuer anzunehmen ist: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 597/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, juris.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_124

Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus der Entwicklung des Bestandes an Spielhallen sowie der darin aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet der Beklagten ab dem Jahr 2009 ergibt. Diese Bestandsentwicklung stellt vielmehr ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer dar. Die Anzahl der Spielhallen sowie die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen im Satzungsgebiet der Beklagten ergibt sich daraus zusammengefasst wie folgt:

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_125

Jahr              Spielhallen                            Anzahl der Geräte                                                                                                       in Spielhallen

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_126

2009                            3                                          36

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_127

2010                            3                                          36

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_128

2011                            7                                          84

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_129

2012                            7                                          84

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_130

2013                            7                                          84

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_131

2014                            7                                          84

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_132

2015                            7                                          84

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_133

Anhand dieser Zahlen lässt sich ersehen, dass eine Erdrosselungswirkung der Steuer bisher nicht eingetreten ist. Es ist nicht feststellbar, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen, wie es im Fall einer erdrosselnden Wirkung der Steuer der Fall wäre.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_134

Die Anzahl der Spielhallen ist in N.          von drei Spielhallen im Jahr 2009 auf sieben Spielhallen im Jahr 2011 angestiegen und seither gleich geblieben. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen hat sich von 36 Geldspielgeräten im Jahr 2009 auf 84 Geldspielgeräte im Jahr 2011 erhöht. Seither ist der Bestand an Geldspielgeräten in Spielhallen ebenfalls unverändert. Auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Dezember 2012 sowie der 1. Änderungssatzung ist die Anzahl der Betriebe und der aufgestellten Automaten in Spielhallen nicht zurückgegangen, sondern gleich geblieben. Es bestehen in N.          seit dem Jahr 2011 konstant sieben Spielhallen, in denen 84 Geldspielgeräte aufgestellt sind. Eine Tendenz, dass die Spielgeräteaufstellerbranche in N.          absterben wird, ist daher ersichtlich nicht zu erkennen. Aus der vorgelegten Bestandsentwicklung ergibt sich vielmehr, dass gerade keine Verminderung des Bestandes an Spielhallen eingetreten ist.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_135

Der Verweis auf eine Bindung durch langfristige Mietverträge vermag insoweit keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn unabhängig davon, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb nicht fortführen würde, wenn er nicht erwarten könnte, weiterhin - wenn auch gegebenenfalls geringere - Gewinne zu erzielen, wären die schwächeren Anbieter nicht in der Lage, ihren Betrieb über einen längeren Zeitraum durch Quersubventionierung oder - wie von der Klägerin in vorangegangenen Verfahren angedeutet - private Zuschüsse zu finanzieren.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_136

Wenn – wie hier – bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der jeweiligen Aufsteller im Satzungsgebiet,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_137

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, juris; Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22/14 – (anders nur, wenn der Vergleichsmaßstab fehlt); OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2013, - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 79, und vom 23. Juni 2010 - 14 A 718/09 -, juris Rn. 109 f.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_138

b) Da die auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer auch nach Inkrafttreten der Regelungen des GlüStV bzw. des AG GlüStV NRW in Kumulation mit den von der Klägerin genannten weiteren Regelungen keine erdrosselnde Wirkung hat und mit ihr – wie oben dargelegt – nicht bezweckt wird, objektiv den Zugang zum Beruf des Spielautomatenaufstellers zu beeinträchtigen, stellt sie im Ergebnis keine Regelung auf der Ebene des objektiven Berufszugangs da, sondern weiterhin eine reine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen halten,

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_139

vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 –, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_140

Dies ist hier der Fall.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_141

Die Erhebung der Vergnügungssteuer dient dem legitimen - gemeinwohlbezogenen - Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 1. Halbsatz der Abgabenordnung - AO). Die Steuererhebung ist zur Einnahmenerzielung geeignet und erforderlich und ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_142

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung eines Nebenzwecks ist nicht erforderlich. Die Steuer rechtfertigt sich – unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und ob bzw. wie dieser erreicht werden kann – allein schon aus dem Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen,

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_143

vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 14 A 1149/16 -, juris Rn. 17.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_144

Für die Annahme einer allgemeinen, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegenden Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung ist vorliegend ebenfalls kein Raum,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_145

vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - , juris Rn. 30, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 6/15 und 9 BN 5/15 - , juris Rn. 4.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_146

Die Beklagte war vorliegend auch nicht verpflichtet, die Klägerin vorab über die Anhebung des Steuersatzes zu informieren bzw. eine Übergangsfrist für das Inkrafttreten der Änderungssatzung einzuräumen. Grundsätzlich schützt die Verfassung nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen. Dem Gesetzgeber gebührt vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die Steuergesetzgebung. Dementsprechend darf der Steuerpflichtige nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_147

vgl. zu den Anforderungen für den Fall eines Systemwechsels BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 25 f.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_148

Ein derartiger Vertrauenstatbestand lag hier nicht vor. Zum einen war der Klägerin aufgrund eines bereits Anfang 2014 geführten Schriftwechsels bekannt, dass eine Satzungsänderung seitens der Beklagten im Raum stand. Hinsichtlich des insoweit angedachten Wechsels der Bemessungsgrundlage vom Einspielergebnis zum Spieleinsatz führte die Klägerin seinerzeit aus, dass ersterer etabliert und von den Aufstellern anerkannt sei. Ein Systemwechsel wurde in der Folge von der Beklagten auch nicht vorgenommen. Zum anderen bewegt sich der von der Beklagten angesetzte Steuersatz i.H.v. 18 % – anders als von der Klägerin angenommen – nicht an der oberen Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen, sondern im Vergleich zu anderen Kommunen in einem moderaten Mittelfeld. Die Klägerin lässt bei ihrer Betrachtung außer Acht, dass die Beklagte der Berechnung des Einspielergebnisses anders als andere Kommunen, in denen die Klägerin Spielhallen betreibt, nicht die Bruttokasse, sondern die Nettokasse zugrunde legt. Ausgehend von der Bruttokasse entspräche dies einem Steuersatz von unter 15 %. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin oder anderen im Stadtgebiet der Beklagten tätigen Spielhallenbetreibern eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs unmöglich ist oder sie deren bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei einer knapp sechs Wochen nach Bekanntmachung erfolgten Änderung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnten, sind vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund des seit der Satzungsänderung unveränderten Bestandes an Spielhallen nicht ersichtlich.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_149

Auch die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dieser sei eine hoheitliche Aufgabe übertragen worden, ohne dass sie mit einem entsprechenden hoheitlichen Maßnahmenkatalog ausgestattet worden sei oder einen Ausgleich hierfür erhalte, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist dieser Ansatz bereits deshalb unzutreffend, weil die Klägerin nach der Ausgestaltung der Satzung ersichtlich als Steuerschuldnerin und nicht als Entrichtungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 4 KAG in Anspruch genommen wird und damit die Steuer bei ihr und nicht von ihr beizutreiben ist. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welcher, für die Klägerin unzumutbare Aufwand, der zudem außer Verhältnis zu der Bedeutung, die das Gesamtaufkommen der Abgabe für die Beklagte hat, stünde, ihr durch die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung entsteht,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_150

vgl. für Entrichtungspflichtige OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 125.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_151

3. Die Vergnügungssteuer stellt – entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Ansicht – in der konkreten Ausgestaltung auch keine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte dar. Während die Eigentumsgarantie das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit schützt, fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG der Erwerb, mithin die Betätigung selbst. Da die Vergnügungssteuerregelungen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und damit an die berufliche Betätigung anknüpfen, sind die Vorschriften an Art. 12 Abs. 1 GG als dem sachnäheren Grundrecht und nicht am Grundrecht der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zu messen,

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_152

st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 –, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22/14 -, juris, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367, juris Rn. 44.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_153

Die Eigentumsgarantie schützt zudem nicht vor Preiserhöhungen infolge von neuen oder erhöhten Steuern. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt jedenfalls bei einer auf Abwälzung angelegten indirekten Steuer wie der Vergnügungssteuer nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG,

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_154

BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 290, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97, 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22/14 -, juris.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_155

4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Erhebung von Vergnügungssteuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist nicht erkennbar.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_156

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Für den Bereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Bei der Aufwandsbesteuerung im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit gleichheitsgerecht zu erfassen. Das erfordert, dass die Steuer, hier die Vergnügungssteuer, jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Nur wenn sie dessen in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer bei dem Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_157

vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris 56 ff.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_158

Denn die Steuer wird bei dem Veranstalter bzw. Aufsteller nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_159

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28; so auch: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. November 2009 - II B 102/09 -, juris Rn. 41.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_160

a) Die erhobene Vergnügungssteuer ist vorliegend auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar, was – wie oben bereits dargelegt – ihre Eigenschaft als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG erfordert.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_161

Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte, da das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) folgt, während das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke darstellt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die beiden Merkmale decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine reine Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch und es folgt hieraus keine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_162

Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_163

vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - sowie Urteil vom 21. Juni 2011 - 14 A 2552/08 -, beide juris; so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris,

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_164

die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer – wie oben dargestellt – nicht erdrosselnd wirkt.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_165

Ungeachtet dessen sind darüber hinaus aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hier erhobene Vergnügungssteuer nicht (mehr) auf die Spieler abwälzbar wäre.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_166

Für die Überwälzung der Steuerlast auf den Spieler genügt nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft,

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_167

st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 62 ff., 93 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_168

Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind die betriebswirtschaftlichen Entscheidungsspielräume des Automatenaufstellers zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung und nach dem 1. Dezember 2012 auch durch die Regelungen des geänderten Glücksspielstaatsvertrages eingeengt, so dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit erschwert ist. Allerdings bleiben den Automatenaufstellern Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Unternehmen aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren,

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_169

vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 -, juris, vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris Rn. 24 ff. und vom 15. Juli 2016 – 14 A 1149/16 –, juris.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_170

Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diesen Ansatz einer „kalkulatorischen Abwälzbarkeit“ bereits vom Grundsatz her nicht teilt, die ständige Rechtsprechung hierzu für verfehlt hält und gegen eine die Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betreffende Entscheidung des Bundesfinanzhofes ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig gemacht hat, gibt dem erkennenden Gericht keine Veranlassung von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_171

Die Ansicht der Klägerin, dass es wegen der Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und den Belastungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags, der Vorgaben der Spielverordnung sowie weiterer (bau)ordnungsrechtlicher Vorschriften und fiskalischer Beschränkungen an einer Abwälzbarkeit der Steuer fehle, trägt ebenso wenig wie die Behauptung, es sei ihr nach den Regelungen der Spielverordnung untersagt, sich des „Repertoires der Betriebswirtschaftslehre“ zu bedienen,

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_172

vgl. zur Vergnügungssteuer in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, vom 18. Februar 2014 - 14 A 2592/13 -, und vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013     - 25 K 1577/13 -, n.v.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_173

Den Automatenaufstellern bleiben vielmehr auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag hinreichende Möglichkeiten, die Wirtschaftlichkeit ihrer Spielhalle zu beeinflussen. Darüber hinaus setzt auch die Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder auch der Senkung der Betriebskosten nach wie vor keine rechtlichen Grenzen. Beides bleibt allein vom kaufmännischen Geschick der Unternehmer und der Marktlage abhängig.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_174

So hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum 1. Januar 2006 geltende Spielverordnung entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen. Vielmehr änderten die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen nichts daran, dass die Vergnügungssteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer sei,

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_175

vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 52 und 93 ff.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_176

Für die zum 1. Januar 2006 neu gefasste Spielverordnung in der für den streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung der Sechsten Änderungsverordnung vom 4. November 2014 gilt dies nicht weniger, denn in dem von ihr vorgegebenen Rahmen verbleiben dem Aufsteller Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation,

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_177

vgl. BFH, Beschlüsse vom 27. November 2009 - II B 102/09 - und - II B 75/09 -, und vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, beide juris.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_178

So besteht nach wie vor – innerhalb dieser rechtlichen Rahmenbedingungen – die Gelegenheit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen, durch den Einsatz anderer Spielgeräte oder durch eine Änderung der Angebotsstruktur auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken oder die Betriebskosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken,

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_179

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 781/14 -, juris und Urteil vom 24. Juli 2014, - 14 A 692/12 -, nrwe.de; ausführlich hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2013 - 2 K 530/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 - 25 K 1577/13 -, n.v.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_180

Es ist insbesondere nicht dargelegt, welche konkreten rechtlichen Regelungen es der Klägerin verböten, beispielsweise durch Einsatz von Geräten mit einem höheren durchschnittlichem Kasseninhalt (und somit einer niedrigeren Ausschüttungsquote) ihren Gewinn zu erhöhen und damit zugleich die Vergnügungssteuer tatsächlich auf die Spieler abzuwälzen.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_181

Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte, dass die bestehenden Vorschriften die oben aufgezeigten betriebswirtschaftlichen Spielräume der Unternehmer bereits derart begrenzen würden, dass eine Überwälzung der Steuer auf den Spieler faktisch nicht mehr möglich wäre, sind auch im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_182

Mit dem Hinweis auf die Vorgaben der Spielverordnung wird nicht dargelegt, dass es tatsächlich keine profitableren Geräte gibt und die Klägerin bereits Geräte mit höchstzulässigem durchschnittlichem Kasseninhalt einsetzt, so dass sie gehindert ist, eine höhere Steuer durch Einsatz profitablerer Geräte auf die Steuerträger abzuwälzen. Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass die tatsächlich eingesetzten Geräte deutlich unter dem gesetzlichen Höchstniveau von derzeit von 20,00 Euro je Stunde (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a SpielV) liegende durchschnittliche Kasseninhalte aufweisen und etwa ausgehend von dem Jahr 2007 von einem Niveau von 16,59 Euro je Stunde 2009/2010 auf ein Niveau unter 11,00 Euro je Stunde gesunken sind,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_183

vgl. zur Bedeutung der Möglichkeit, höher profitablere Geräte einzusetzen, OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, juris, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 14 A 3047/15 –, juris.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_184

Die Behauptung der Klägerin, eine Änderung der Komponenten des Spiels sei, auch wenn die vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht ausgeschöpft seien, mangels rechtlicher und tatsächlicher Zugänge nicht möglich, zudem verändere sich mit der Änderung von Spielkomponenten die Spieldynamik, so dass der Anreiz für den Spieler sowie dessen Akzeptanz verloren gingen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin damit sinngemäß selbst rechtlich und tatsächlich noch vorhandene Spielräume einräumt, wird der Klägerin nicht angesonnen, in rechtswidriger Weise in die Spielabläufe zugelassener Geräte einzugreifen. Vielmehr ist die Klägerin lediglich gehalten, ihre Umsätze ggfs. durch den Einsatz attraktiverer Geräte zu steigern. Dass dieses nicht möglich sein soll, da der Spieler durch Veränderungen den Anreiz zum Spielen verlöre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Spielautomatenmarkt ebenso wie der sonstige Unterhaltungsmarkt aufgrund der Vielzahl von Möglichkeiten und Anreize, sich zu vergnügen, stetiger Veränderung unterliegt.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_185

Es ist darüber hinaus weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan, dass Geräte mit einer geringeren Ausschüttung und der damit einher gehenden Erhöhung des langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts, am Markt nicht angenommen würden, denn noch im Jahr 2005 hat der durchschnittliche Verlust für die Spieler bei 21,00 Euro je Stunde gelegen,

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_186

vgl. ausführlich hierzu: OVG NRW, Urteile vom 12. September 2016 - 14 A 1501/15 - und vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, beide juris jeweils m.w.N.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_187

Es ist darüber hinaus zweifelhaft, dass der Spieler angesichts der Undurchsichtigkeit des realen Preisgefüges diese Unterschiede tatsächlich realisieren und von einem weiteren Spiel absehen würde.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_188

Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Geräteaustausch auf Geräte mit einem höheren langfristig durchschnittlichen Kasseninhalt nicht zumutbar (gewesen) wäre,

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_189

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22/14 -, juris,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_190

sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_191

Die weitere pauschale Behauptung, dass eine Senkung der Betriebskosten ausscheide, da die Fixkosten (Strom, Beleuchtung, Personal- und Rechtsberatungskosten) bereits auf ein Minimum reduziert worden seien, ist ebenso wie die Aussage, die Ausstattung sei auf ein gerade noch akzeptiertes Maß beschränkt, nicht ansatzweise durch (unternehmensbezogene) Zahlen oder Unterlagen belegt. Letztere Aussage steht im Übrigen nicht im Einklang mit der zugleich aufgestellten These, dass eine ansprechendere Gestaltung der Spielhalle den Zustrom der Spieler nicht zu steigern vermöge, weil diese empfindlich auf Änderungen reagierten und zusätzlich annähmen, man finanziere die Ausstattung auf Kosten ihrer Gewinnchancen.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_192

Gleiches gilt für die Behauptung, eine Verlagerung an attraktivere Standorte komme schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht, weil die damit einhergehenden Kosten verbunden mit der vagen Aussicht auf höhere Umsätze unverhältnismäßig wären. Zudem hinderten langfristig abgeschlossene Mietverträge eine kurzfristige Änderung des Standortes. Diese Argumente erscheinen, ungeachtet des Umstandes, dass auch hierzu keinerlei konkrete Unterlagen oder Zahlen vorgelegt wurden, bereits deshalb nicht plausibel, weil die Klägerin die Unmöglichkeit einer kurzfristigen Vertragsänderung schon in dem vorangegangenen Verfahren, das Besteuerungszeiträume in den Jahren 2012/2013 betraf, angeführt hat, offenbar aber bis heute keine Veranlassung gesehen hat, sich zu verändern. Dass ein Unternehmer eine Spielhalle über einen derart langen Zeitraum weiterbetreibt, obwohl diese wegen der mangelnden Attraktivität des Standortes oder sonstiger ungünstiger Standortbedingungen unrentabel ist, widerspricht der Lebenserfahrung.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_193

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, zum Beweis der Tatsache, dass die Vergnügungssteuer auf den Spieler nicht abwälzbar sei, Beweis zu erheben durch Inaugenscheinnahme der Spielgeräte der Klägerin, war dem schon mangels Tauglichkeit des benannten Beweismittels nicht nachzugehen, denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit die Inaugenscheinnahme der aufgestellten Spielgeräte zur Beantwortung der gestellten Beweisfrage beitragen bzw. geeignet sein soll, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Sollte die Beweisanregung darauf abzielen, festzustellen, dass in den Spielablauf vorhandener Geräte nicht eingegriffen werden kann, kommt es hierauf nach dem oben Aufgeführten nicht entscheidungserheblich an.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_194

Der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war aber auch im Übrigen, soweit er zum Beweis der Tatsache, dass die Vergnügungssteuer auf den Spieler nicht abwälzbar sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, nicht nachzukommen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Abwälzbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits deshalb nicht veranlasst, weil die Beantwortung der unter Beweis gestellten Frage eine rechtliche Wertung verlangt, die ausschließlich dem Gericht obliegt. Im Übrigen handelt es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, denn die Klägerin benennt ungeachtet ihrer umfänglichen Ausführungen zu der Frage der nach ihrer Ansicht fehlenden Abwälzbarkeit keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Annahme. Sie beschränkt sich in diesem Zusammenhang vielmehr auf allgemeine Behauptungen und Mutmaßungen, ohne diese mit konkreten (unternehmens- oder gebietsbezogenen) Zahlen, Fakten oder Unterlagen zu belegen. Vor diesem Hintergrund war das erkennende Gericht nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen, um den Vortrag der Klägerin zunächst zu substantiieren, inhaltlich zu umgrenzen und sodann einer sachverständigen Begutachtung zu unterwerfen.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_195

Zudem zeigt schon die Bestandsentwicklung, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer deren kalkulatorische Abwälzbarkeit nicht in Frage stellt.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_196

Das Gericht war auch ansonsten nicht von Amts wegen gehalten, einzelne von der Klägerin angesprochene Punkte durch Zeugeneinvernahme oder Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären und für die Klägerin zu substantiieren. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, einen entsprechenden Aufklärungsbedarf durch Angabe konkreter Zahlen und Fakten zu belegen. Dies ist indes nicht geschehen. Die Klägerin hat sich auch im Übrigen darauf beschränkt pauschale und unsubstantiierte Behauptungen auf- und Mutmaßungen anzustellen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers, der die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren muss, - wie hier - keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet,

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_197

vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22/14 –, juris, und vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 <177>, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, juris.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_198

Dies gilt erst Recht hinsichtlich der allgemein aufgeworfenen Fragen, wie beispielsweise, ob der Betrieb einer Spielhalle unter der aktuellen Rechtslage noch möglich sei oder es der Klägerin untersagt sei, sich des „Repertoires der Betriebswirtschaftslehre“ zu bedienen.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_199

Eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten - wie sie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin annimmt - liegt nicht vor.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_200

b) Die Vergnügungssteuererhebung verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_201

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden strukturellen Vollzugsdefizit sind weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_202

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist ferner nicht darin zu sehen, dass Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten der Vergnügungssteuererhebung unterliegen, während das Spielen an Geldspielgeräten in Spielbanken nicht vergnügungssteuerrechtlich erfasst ist.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_203

Das Benutzen von Geldspielgeräten ist je nach dem Aufstellungsort an deutlich unterschiedliche Anforderungen geknüpft, so dass keine vergleichbaren Fallgruppen gegeben und wegen des darin liegenden sachlichen Grundes die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist,

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_204

vgl. dazu: st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 9 BN 5.15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 52 ff. und Beschluss vom 24. September 2013 - 14 A 1782/13 -, juris.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_205

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in ständiger Rechtsprechung unter anderem in seinem Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 - ausgeführt:

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_206

„Es ist unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssen. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (§ 4 Abs. 1 des Spielbankgesetzes NRW ‑ SpielbG NRW ‑); schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_207

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 ‑ 9 B 50.12 ‑, juris Rn. 6 m. w. N.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_208

Dem Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt sind, die mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch sind, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_209

Das gilt auch mit Blick auf das neue Recht des Glücksspielwesens, wie es durch das Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 523, Glücksspielstaatsvertrag ‑ GlüStV ‑ und Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages ‑ AG GlüStV NRW NRW ‑) geregelt wurde. Der Umstand, dass danach Spielbanken und Spielhallen in bestimmten Feldern (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 GlüStV) gleichbehandelt werden, führt nicht zu einer Einebnung der Unterschiede des Spiels in Spielbanken einerseits und in Spielhallen andererseits dergestalt, dass nunmehr eine gleiche vergnügungssteuerliche Behandlung geboten wäre. Denn es verbleibt bei der unterschiedlichen Regelung der Regimetypen, wie es oben dargestellt wurde. Das gilt auch im Hinblick auf die einzuholende Erlaubnis für den Betrieb von Spielbanken einerseits und den von Spielhallen andererseits. Zwar mögen zwingende Versagungsgründe gleich sein (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für Spielbanken, §§ 2 Abs. 3, 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für Spielhallen). Entscheidend ist aber, dass nach wie vor kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank besteht (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 3 GlÜStV; gleiches gilt für die Spielbankerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielbG NRW). Demgegenüber gilt der Ausschluss des Erlaubnisanspruchs nicht für Spielhallen (§§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 3, 24 GlüStV). Allenfalls lässt sich bei Spielhallen nach § 4 Abs. 1 Satz 4, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW NRW für Spielhallen an einen durch eine Sollvorschrift verdichteten Ermessensanspruch denken.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_210

Nach der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 4 AG GlüStV NRW NRW soll es sich um einen "gebundenen Ermessensanspruch" handeln, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/17, S. 35. „

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_211

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_212

Zudem unterliegt in Spielbanken das Spiel an Automaten, worauf auch die Klägerin hinweist, keinerlei Einschränkungen und es gibt keine Einsatz-, Verlust- oder Gewinngrenzen. Dementsprechend bedeutet es weiterhin auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank, bei dem keine Verlustgrenze vorgesehen ist,

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_213

vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris Rn. 77.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_214

Gleiches gilt ungeachtet der insoweit unbeachtlichen Frage, welche Bekleidungsvorschriften für das sogenannte „Kleine Spiel“ in den Automatensälen der Spielbanken (noch) gelten, vor dem Hintergrund der beispielsweise insgesamt deutlich strengeren Sperrvorschriften in Spielbanken sowie der dortigen Eingangs-/Zugangskontrolle und der Videoüberwachung. Ob die Besucher einer Spielbank bzw. einer Spielhalle grundsätzlich eine Schnittmenge aufweisen, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet, mag dahin stehen. Jedenfalls übersteigt bereits die Anzahl der im Satzungsgebiet vorhandenen Spielhallen die Anzahl der in ganz Nordrhein-Westfalen erlaubten Spielbanken. Darüber hinaus befindet sich keine Spielbank im Satzungsgebiet der Beklagten.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_215

Der Einwand der Klägerin, es sei nicht zulässig, den Vergleich von Sachverhalten an den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen festzumachen, weil es dann im Belieben des Gesetzgebers stehe, unterschiedliche Fallgruppen zu konstruieren, trägt vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie die Behauptung, eine künstliche Aufspaltung des Glückspielmarktes sei weder gerechtfertigt noch tatsächlich erfolgt. Zudem lässt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei seiner Betrachtung außer Acht, dass durch die rechtlichen Vorgaben keine künstliche Aufspaltung des Glücksspielmarktes erfolgt, sondern vielmehr auch faktisch bestehenden Unterschieden Rechnung getragen wird, denn die Spielbanken decken nicht nur das Spektrum des Automatenspiels ab, sondern auch das des sogenannten „Großen Spiels“, das in Spielhallen nicht angeboten wird.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_216

Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frage der Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken nachgehen will, gebietet keine andere Beurteilung.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_217

Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Betreiber von Spielhallen und Spielbanken möglicherweise aus Sicht des Spielers gleichartige Dienstleistungen anbieten. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bzw. Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, unterschiedlich behandelt werden,

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_218

vgl. EuGH, Urteile vom 7. April 2016 - C-546/14, Degano Trasporti -, juris, vom 10. November 2011 - C-259/10, The Rank Group - juris¸ EuGH, vom 17. Februar 2005 - C- 453/02 u.a. -, Slg. 2005, I-1151.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_219

Da sich der Grundsatz der steuerlichen Neutralität jedoch auf das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezieht, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Sechsten Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) nicht übertragbar auf eine in Form einer örtlichen Aufwandsteuer erhobene Spielgerätesteuer, weil diese bereits nicht den Charakter von Umsatzsteuern aufweist,

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_220

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31, 37; Beschluss vom 10. Juni 2010 – 9 BN 3.09 – juris Rn. 4.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_221

Für die unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Geldgewinnspielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es zudem keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität,

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_222

vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 - 14 A 1851/15 – und vom 6. Mai 2015 – 14 A 793/15 –, juris Rn. 30; FG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 K 84/13 -, juris Rn. 90;

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_223

Auch die Berufung der Klägerin darauf, dass der Bundesfinanzhof zur Frage der steuerlichen Gleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen die Anwendung des Normalsteuerbelastungsvergleiches bestätigt habe, gibt angesichts der vorangegangenen Ausführungen sowie des Umstandes, dass es sich insoweit um Entscheidungen zur Umsatzsteuerpflicht gehandelt hat, keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_224

5. Die Erhebung von Steuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten steht mit europäischem Recht im Einklang.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_225

a) Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013 ist geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar ist. Denn diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden können, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat,

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_226

vgl. Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013, - C-440/12 -, juris.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_227

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen diese Entscheidung vorgebrachten Bedenken, dass diese nicht den verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlich (etwa: § 138 VwGO) gebotenen rechtsstaatlichen Anforderungen genüge, überzeugt bereits deshalb nicht, weil schon durchgreifende Zweifel dahingehend bestehen, dass der Europäische Gerichtshof diesen nationalstaatlichen Regelungen bei der Abfassung seiner Entscheidungen unterworfen wäre.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_228

In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat,

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_229

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 11 und vom 13. Juni 2013 – 9 B 50/12 –, juris Rn. 4 m.w.N., Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 14 A 3047/15 –, juris m.w.N und vom 24. September 2013 - 14 A 1782/13 -, juris; Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris,

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_230

denn sie erfüllt die erforderlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht, weil die Vergnügungssteuer nicht allgemein, sondern nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben wird. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur einmal der Aufwand für die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die hier in Rede stehende Steuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Sie ist ferner strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt,

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_231

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 14 A 3047/15 –, juris m.w.N.; 4. Februar 2016 – 14 A 3047/15 –, juris m.w.N.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_232

b) Das unionsrechtliche Kohärenzgebot gibt, ungeachtet der Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung ebenfalls nichts her, da es Beschränkungen der Spieltätigkeiten, nicht aber die Besteuerung des Spieleraufwands betrifft,

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_233

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2016 – 14 A 2072/16 –, juris, und vom 4. Februar 2016 – 14 A 3047/15 – unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 8. September 2010 ‑ C-46/08 ‑, Rn. 55; ausführlich auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 160 ff. m.w.N.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_234

Jedenfalls werden die zur Überprüfung gestellten Satzungsregelungen nicht durch das Vorgehen in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele in Frage gestellt würde.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_235

c) Aufgrund der Erhebung der kommunalen Vergnügungssteuer ist vorliegend bereits weder der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) noch der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 AUEV eröffnet, da die Klägerin als nach deutschem Recht gegründete Personengesellschaft ihren Sitz im Bundesgebiet hat und hier auch ihre Spielhallen betreibt. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor,

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_236

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 – OVG 1 B 5.13 –, juris.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_237

Zudem trifft die kommunale Vergnügungssteuer im Ergebnis den Spieler als Steuerträger und nicht den Spielhallenbetreiber bzw. Automatenaufsteller.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_238

6. Die Klägerin hat weder aufgrund nationaler noch europarechtlicher Vorschriften einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Erhebung der kommunalen Vergnügungssteuer entsprechend der für die Spielbanken geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW) die von ihr als Spielhallenbetreibern tatsächlich und endgültig entrichtete Umsatzsteuer anrechnet,

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_239

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 34; vom 15. Juli 2016, - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris; FG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2014 – 3 K 207/13 –, juris Rn. 212; FG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014, - 2K 84/13 -, juris.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_240

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtsetzungsbereichs,

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_241

vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 – 1 BvR 355/67 –, juris Rn. 38; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 – 9 C 13.07 u.a. -, und vom 24. Februar 2012 – 9 B 80.11 –, jeweils juris.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_242

Dementsprechend ist der Gleichbehandlungsanspruch eines Steuerpflichtigen auf den Kompetenzbereich des konkret zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt,

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_243

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 – juris Rn. 35, und vom 1. März 2010 – 1 BvR 2584/06 – juris Rn. 17 m.w.N.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_244

Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, § 12 Abs. 3 Satz 2 SpielbG NRW sei unionsrechtswidrig, herleiten. Die Regelung verstößt – anders als sie meint – nicht gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Danach dürfen Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden,

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_245

vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 – C-546/14, Degano Trasporti – juris Rn. 21 m.w.N.).

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_246

Wie bereits ausgeführt wurde, genügt es für eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden,

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_247

vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011 – C-259/10, The Rank Group –, juris.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_248

Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG a.F., der noch eine Umsatzsteuerbefreiung im Hinblick auf diejenigen Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken vorsah, die durch deren Betrieb bedingt waren, einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gesehen,

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_249

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – C-453/02, Linneweber und Akritidis –, juris.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_250

Der Bundesgesetzgeber hat diesen Verstoß jedoch dadurch beseitigt, dass er die Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben hat. Damit werden die Spielhallen- und die Spielbankenbetreiber hinsichtlich der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht mehr unterschiedlich behandelt. Hierin liegt keine unzulässige Umgehung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, denn dieser hat nachfolgend entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer nur im Rahmen dieses harmonisierten Systems zur Gewährleistung von Gleichbehandlung und Neutralität verpflichtet und dass eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die geschuldete Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe - wie die Spielbankabgabe - angerechnet wird und nicht umgekehrt, allenfalls Zweifel in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Hinblick auf diese nicht harmonisierte Abgabe, nicht aber im Verhältnis zur Mehrwertsteuer aufwerfen kann,

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_251

vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-440/12, Metropol Spielstätten –, juris Rn. 55 ff.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_252

Danach ist es für den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit geschuldete Mehrwertsteuer angepasst wird.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_253

Eine unzulässige Umgehung seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof somit nicht angenommen.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_254

Selbst wenn eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 SpielbG NRW wegen einer Umgehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angenommen würde, könnte diese allenfalls zur Folge haben, dass die Vorschrift wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von der insoweit zuständigen Behörde nicht angewendet werden dürfte,

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_255

vgl. zu einer solchen Pflicht der Behörde allgemein EuGH, Urteile vom 22. Juni 1989 – C-103/88, Fratelli Constanzo –, juris Rn. 28 ff.; vom 29. April 1999 – C-224/97, Ciola –, juris Rn. 29 f; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Januar 2007 – 3 W 14/06 –, juris Rn. 185.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_256

Ein Anspruch der Spielhallenbetreiber auf Einräumung einer vergleichbaren Anrechnungsmöglichkeit und damit auf eine Ermäßigung der Spielgerätesteuer um die Umsatzsteuer ergäbe sich hieraus jedoch nicht,

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_257

vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_258

Auch der Einwand der Klägerin, die Befreiung der Spielbankenbetreiber von der Spielgerätesteuer unter Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. AEUV dar, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung zu einer Spielgerätesteuer, auf welche die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird,

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_259

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 – 14 B 786/14 –, juris Rn. 13; vom 1. Oktober 2015 – 14 B 857/15 –, juris Rn. 12; vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 38; vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 9 LA 81/14 -, juris Rn. 10; vom 18. Mai 2016 – 9 LA 186/15 –, juris Rn. 36 ff.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_260

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich Schuldner einer allgemein erhobenen Abgabe der Zahlung dieser Abgabe nicht mit dem Argument entziehen bzw. ihre Erstattung verlangen, dass die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von dieser Abgabe eine staatliche Beihilfe sei,

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_261

vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2001 – C-390/98 –, juris Rn. 3 und 80; vom 27. Oktober 2005 – C-266/04 –, juris Rn. 42 und 44; vom 15. Juni 2006     – C-393/04 u.a. –, juris Rn. 43; und vom 6. Oktober 2015 – C-66/14 –, juris Rn. 21.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_262

Entsprechendes hat zu gelten, wenn ein Schuldner, der einer Abgabe (hier: Vergnügungssteuer) unterliegt, die nur von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern (hier: Spielhallenbetreibern) erhoben wird, geltend macht, die Ermäßigung einer von bestimmten anderen Wirtschaftsteilnehmern (hier: Spielbankenbetreiber) erhobenen anderen Abgabe (hier: Spielbankabgabe) um eine allgemein erhobene Abgabe (hier: Umsatzsteuer) stelle eine staatliche Beihilfe dar. In einem solchen Fall kann er keine entsprechende Ermäßigung der von ihm geschuldeten Abgabe (hier: Vergnügungssteuer) um die allgemein erhobene Abgabe (hier: Umsatzsteuer) beanspruchen,

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_263

so OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_264

Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2006 (C-526/04). Das Verfahren betrifft eine Abgabe (Direktverkaufsabgabe), zu der nur eine von zwei miteinander in Wettbewerb stehenden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern herangezogen wird (direktverkaufende Pharmahersteller, nicht aber Pharmagroßhändler). Die Direktverkaufsabgabe wurde vom betreffenden nationalen Gesetzgeber eingeführt, um zwischen den beiden Vertriebswegen für Arzneimittel gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, weil diese nach seiner Ansicht durch die gemeinwirtschaftlichen Pflichten verfälscht wurden, denen nur die Großhändler unterlagen. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Heranziehung eines Pharmaherstellers zu der Direktverkaufsabgabe dann eine Beihilfe darstellen würde, wenn der Nachweis erbracht würde, dass die Freistellung der Großhändler von der Direktverkaufsabgabe zu einer Überkompensierung der Großhändler führe, weil der von ihnen aus der Freistellung gezogene Vorteil die Zusatzkosten übersteige, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstünden. Die Maßnahme, von der behauptet werde, sie stelle eine Beihilfe dar, sei die Direktverkaufsabgabe selbst und nicht etwa irgendeine Form der Befreiung, die sich davon getrennt betrachten ließe. In einem solchen Fall müsse es möglich sein, die Rechtswidrigkeit der Direktverkaufsabgabe mit der Begründung, sie stelle eine Beihilfemaßnahme dar, geltend zu machen, um ihre Erstattung zu beantragen.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_265

Mit diesem Sonderfall ist die vorliegende Konstellation indes ersichtlich nicht vergleichbar,

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_266

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 – 9 LC 335/14 –, juris.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_267

Auch die Berufung auf das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verankerte Durchführungsverbot von Beihilfemaßnahmen vermag vor diesem Hintergrund eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen,

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_268

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 14 E 854/16 –, zur Frage der Notwendigkeit der Aussetzung im vorliegenden Verfahren.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_269

7. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bestand - ungeachtet des Umstandes, dass das erkennende Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zur Vorlage verpflichtet ist - keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 AEUV.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_270

8. Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung für die Besteuerung der Geldspielgeräte gewählten Steuersatz bestehen nicht deshalb Bedenken, weil der Rat diesen ohne Untersuchungen willkürlich bestimmt hätte. Die Wirksamkeit der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder ‑ vermeintliche ‑ Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 AO) angesehen werden kann,

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_271

so OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 804/14 -, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_272

B. Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer im Einzelfall bzw. die konkrete Steuerfestsetzung ist rechtmäßig.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_273

Es bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen betreffend die Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 1 Satz 3 VStS verstößt nicht gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Bestimmtheitsgebot.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_274

Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, z.B. seinen Erklärungspflichten nachkommen kann,

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_275

vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. – juris Rn. 172 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 14; BFH, Vorlagebeschluss vom 6. September 2006 - XI R 26/04 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 -, juris Rn. 4.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_276

Steuerbegründende Tatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast - in gewissem Umfang - voraussehen und berechnen kann,

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_277

vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris Rn. 122, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_278

Die Tatsache, dass eine Regelung des Abgabenrechtes auslegungsbedürftig ist, nimmt ihr nur in Ausnahmefällen die Bestimmtheit,

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_279

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1988 - 1 BvR 273/88 -, juris Rn. 3.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_280

In den übrigen Fällen ist es Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, verbleibende Zweifelsfragen unter Beachtung des Gebotes der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten,

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_281

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris Rn. 49.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_282

Eine (Satzungs-)Regelung kann deshalb nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder andere höherrangige Rechtsnormen außer Acht gelassen bzw. für unwirksam erklärt werden, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen      - Wortlaut der Norm, Systematik, Sinn- und Zweck der Vorschrift und Entstehungsgeschichte - zulässige und mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Auslegung möglich ist,

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_283

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 –, juris Rn. 84 und vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris Rn. 117 ff.; BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, Rn. 49 und vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16-, juris Rn. 4 ff.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_284

Die Grenze einer Auslegung ist erst erreicht, wenn sie den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methoden zu bewältigen, sprengen würde,

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_285

vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvL 59/06 -, juris Rn. 59; Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u. a. -, juris Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 -, juris Rn. 4 ff.,

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_286

und es wegen der Unbestimmtheit der Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen,

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_287

vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09 -, juris Rn. 13.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_288

Für die Annahme eines solches Ausnahmefalles gibt die von der Klägerin beanstandete Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 VStS indes keinen Anhalt, vielmehr hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Formulierung „anderer, sich unmittelbar an das Einspielergebnis oder den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben“ die Kriterien für ggfs. weiter vorzunehmende Abzüge hinreichend bestimmt seien und das Einspielergebnis von allen Aufstellern einschließlich der Klägerin dementsprechend auch eindeutig erklärt worden sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hinweist, dass nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes dem Abgabenbegriff neben Steuern auch Gebühren und Beträge unterfielen, verfängt dieser Hinweis bereits deshalb nicht, weil nach der streitgegenständlichen Satzungsvorschrift das zusätzliche Kriterium „unmittelbar an das Einspielergebnis anknüpfend“ erfüllt sein muss. Dass es derzeit über die Umsatzsteuer hinaus keine anderen nach diesen Kriterien abzugsfähigen Abgaben gibt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn dann liefe die Regelung allenfalls leer, zöge jedoch nicht ihre Unwirksamkeit nach sich.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_289

Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen, waren aufgrund der Regelung auch nicht die Gewerbe-, die Einkommens- oder Körperschaftssteuer abzuziehen, da diese offenkundig nicht unmittelbar an das Einspielergebnis oder den Kasseninhalt anknüpfen.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_290

Nicht anderes folgt aus dem Umstand, dass Geldwechselvorgänge von der Satzungsregelung nicht ausdrücklich erfasst werden, denn der Satzungsgeber muss nicht für jede mögliche unterschiedliche technische Einzelheit im Rahmen der normativen Satzungsregelung besondere Bestimmungen vorsehen. Sonderfälle, wie etwa die Nutzung eines Spielapparates zu einem anderen Zweck, wie zum Wechseln von Geld, müssen bei der Besteuerung nicht gesondert erfasst werden, denn der erforderliche, aber auch ausreichende zumindest lockere Bezug des Steuermaßstabs zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers bleibt gewahrt,

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_291

vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 5 A 847/10, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 S 1010/12 –, juris; zu den Besonderheiten der Punktspeichergeräte OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Februar 2012 – 2 K 3413/11 –, juris.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_292

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_293

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_294

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_295

Rechtsmittelbelehrung

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_296

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_298

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_299

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_300

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_301

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_302

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_303

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_304

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_305

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_306

Ostermeyer                                                                      Gust                                                                      Gerdes

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_307

Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen der folgende

Beschluss§

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_309

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-01-25/24-k-6820-15#rd_313

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).