Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/14#abs-1 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/14#abs-2 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/14#abs-3 (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Wird zitiert von 13.971 Entscheidungen zu Art 14 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. Atomgesetz-Novelle 2011)Zitiert von 194
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1067/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Gaststätten durch die Corona-Verordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1079/20Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Parfümerien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 926/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08Zum Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sowie zu den Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG und zur Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Großverfahren; hier: Tagebau zur Braunkohlegewinnung (" Garzweiler")Zitiert von 123
- BSG, 16.12.1999 – B4 RA 11/99 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Minderung von Rentenanwartschaften durch Neubewertung der ersten Berufsjahre (§ 58 Abs. 1 SGB VI) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.09.2026 – 3 B 34.25Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärm an Bestandsstraßen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23Kein Anspruch auf Fällung von Straßenbäumen und Schadensbeseitigung wegen Wurzeleinwuchses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 10.09.2026 – 2 D 218/23.NENormenkontrolle gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Auswirkung von Mängeln des Ursprungsplans auf den Änderungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.