Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/2#abs-1 (1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/2#abs-2 (2) Eine Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
II. Teil
Die einzelnen Abgaben