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KAG§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/2#abs-1 (1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/2#abs-2 (2) Eine Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
II. Teil
Die einzelnen Abgaben
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 2 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.06.2009 – 14 A 1577/07Besteuerung sexueller Vergnügungen: Unwirksamkeit der Steuerregelung mangels ministerieller Genehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Köln, 24.10.2012 – 24 K 5092/09
- VG Arnsberg, 15.12.2006 – 13 K 2577/05Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 21.10.2008 – 24 K 4693/08Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 – 16 K 1649/00Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 27.02.2018 – 5 K 15795/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.07.2025 – 15 A 625/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.07.2023 – 5 K 8844/21
- VG Minden, 19.04.2023 – 3 K 2000/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.