Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 1 Kommunalabgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/1#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/1#abs-2 (2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/1#abs-3 (3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.