Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 114
Stand: 10.06.2019
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Wird zitiert von 9.682 Entscheidungen zu § 114 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- VGH Hessen, 13.12.2023 – 6 A 1358/16
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2021 – 5 S 1996/19Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer: Zulässigkeit eines generellen Ausschlusses wegen drohender Straßenverschmutzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerwG, 13.12.2011 – 1 C 14/10Ausweisung; Nachholung einer Ermessensentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; formelle Anforderungen an die Nachbesserung
- BVerwG, 13.12.2011 – 1 C 14.10Zitiert von 176
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 – 11 S 1023/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 18.09.2026 – 25 L 1693/26Eilrechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung der Jugendhilfe ohne Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26Krankenhausplanung: Zulässigkeit der Heranziehung von Fallzahlen als Auswahlkriterium bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.