Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

AG GlüStV NRW

§ 4 Erlaubnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/4#abs-1 (1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass

1. die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,

2. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

c) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und

d) die Teilnahme am Sperrsystem für die Verpflichteten nach den §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021

sichergestellt ist,

3. die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt sind,

4. Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden und

5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege der Veranstalterinnen oder der Veranstalter nach § 3 Absatz 1 die Anforderungen des § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt sind.

Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen. Konzepte und Darstellungen sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist widerruflich und befristet zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden. Daneben sind in der Erlaubnis

1. der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,

3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung,

5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,

6. bei Vermittlungen der Veranstalter und

7. Inhalts- und Nebenbestimmungen für die erlaubte Werbung

festzulegen. Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/4#abs-3 (3) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und

4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten sowie die Auszahlung der Gewinne.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/4#abs-4 (4) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln von Glücksspielen erteilt werden, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht erlaubt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/4#abs-5 (5) Die Erlaubnis für Spielhallen richtet sich nach § 16.

§ 3 § 5