§ 12
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/12#abs-1 (1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen, insbesondere auch über Herstellungs- und Wartungsprozesse, einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/12#abs-2 (2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/12#abs-3 (3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 11 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/12#abs-4 (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann technische Richtlinien herausgeben und anwenden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/12#abs-5 (5) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 12 SpielV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 24.01.2023 – 9 KN 238/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 24.05.2022 – 9 KN 6/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.09.2020 – 14 A 2838/19Zitiert von 7
- BFH, 21.02.2018 – II R 21/15HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbarZitiert von 45
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 – 6 S 1922/20Glücksspielrecht: Kein Anspruch auf Spielhallenerlaubnis bei Unterschreitung des Mindestabstands zu Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- FG Hessen, 22.02.2018 – 6 K 2400/17Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2025 – 2 S 1856/24
- VG Schleswig, 12.09.2024 – 4 A 73/22Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 19.07.2024 – 6 LB 1/24Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2014 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 bis 5 des Gesetzes vom 4. November 2014 (BGBl. I 1678)
BGBl. 2014 I S. 1678
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.