§ 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 14.07.2005 – 8 K 1070/03
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 – 2 S 2005/20Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 01.07.2014 – 5 K 1108/13.WI
- BVerwG, 23.01.2019 – 9 C 1/18 · Haftung für VergnügungssteuerschuldZitiert von 6
- LG Mannheim, 26.11.2025 – 4 Qs 65/25
- VG Düsseldorf, 21.11.2025 – 16 K 10088/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 20.11.2025 – 16 L 3716/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.08.2025 – 16 L 2731/25Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 10.07.2025 – 16 K 2218/23Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33e GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33e#abs-1 (1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33e#abs-2 (2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33e#abs-3 (3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33e#abs-4 (4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.