Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 124
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124#abs-1 (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124#abs-2 (2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
Wird zitiert von 23.040 Entscheidungen zu § 124 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 21.09.2022 – 1 A 417/19.ZZitiert von 7
- VGH Bayern, 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446Glücksspielrecht: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Erlaubnispflicht und finanzielle Leistungsfähigkeit bei privaten Lotterien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2024 – 13 S 1052/24Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2014 – 3 L 5/12Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 16.05.2023 – 11 LA 279/21Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 – 14 S 2096/22Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Vorab-Herausgabe von Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987)
BGBl. I S. 3987
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.