Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 105
Stand: 24.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-1 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-2 (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-2a (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-3 (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 1.072 Entscheidungen zu Art 105 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13Verfassungswidrigkeit des KernbrennstoffsteuergesetzesZitiert von 73
- BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 · ÜbernachtungsteuerZitiert von 37
- BVerfG, 04.06.1975 – 2 BvR 824/74Nordrhein-Westfälisches VergnügungssteuergesetzZitiert von 27
- BVerfG, 07.05.1963 – 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61Art. 70 Abs. 1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Art. 105 GG der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind (Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951, RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 103; GG Art. 30, 70 i.V.m. Art. 105)Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 – 2 S 1359/17Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1535/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 14 A 2130/22Heranziehung eines Miteigentümers zur Zweitwohnungssteuer; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.06.2026 – 8 BN 2.26
- BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 105 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.11.2019 Ausfertigung
Art. 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1546)
BGBl. 2019 I S. 1546
BGBl. 2019 I S. 1546 Gesetzgebungsmaterialien
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.