Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 105

Stand: 24.11.2019

Bund2 Fassungen995 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-1 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-2 (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-2a (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105#abs-3 (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art 104d Art 106