Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 124a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18.860
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 – 1 L 59/10Zitiert von 9
- BVerfG, 04.05.2004 – 1 BvR 1892/03Anforderungen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 51
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 – 13 S 365/22Krankenhausfinanzierung: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Teilnahme an der Entgeltkalkulation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 – 3 S 1773/07Zitiert von 12
- OVG NRW, 21.12.2022 – 31 A 3242/21.OZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 – 14 S 2096/22Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Vorab-Herausgabe von Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.08.2026 – 10 A 26/25Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei Vorhaben im Außenbereich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.08.2026 – 10 A 238/25Anforderungen an die Bauvorlagen für einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid nach § 16 BauPrüfVO NRW KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 18.08.2026 – 10 A 1143/24Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend eine baurechtliche Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124a VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124a#abs-1 (1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124a#abs-2 (2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124a#abs-3 (3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124a#abs-4 (4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124a#abs-5 (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/124a#abs-6 (6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.