Art 49 (ex-Artikel 43 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Wird zitiert von 876 Entscheidungen zu Art 49 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 12.02.2026 – C-48/24Zitiert von 2
- EuGH, 10.06.2021 – C-71/20
- EuGH, 12.07.2012 – C-378/10Zitiert von 12
- EuGH, 17.09.2015 – C-179/14Zitiert von 1
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 123/25Unionsrechtliche Relevanz der Rückkehrpflicht für den gewerbliche Mietwagenverkehr im reinen Binnensachverhalt - Rückkehrpflicht VI
- EuGH, 16.02.2023 – C-707/20Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.09.2026 – C-653/24Dienstleistungen im Binnenmarkt: Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BFH, 13.08.2026 – III R 27/24Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und GeburtZitiert von 2
- EuGH, 25.06.2026 – C-343/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 49 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.