Art 49 (ex-Artikel 43 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 812
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 12.02.2026 – C-48/24Zitiert von 2
- EuGH, 10.06.2021 – C-71/20
- EuGH, 12.07.2012 – C-378/10Zitiert von 12
- EuGH, 17.09.2015 – C-179/14Zitiert von 1
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 123/25Unionsrechtliche Relevanz der Rückkehrpflicht für den gewerbliche Mietwagenverkehr im reinen Binnensachverhalt - Rückkehrpflicht VI
- EuGH, 16.02.2023 – C-707/20Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- EuGH, 25.06.2026 – C-343/25
- EuGH, 18.06.2026 – C-658/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 49 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.