Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 167
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-1 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-2 (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-3 (3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 67 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten treten.
Wird zitiert von 49.662 Entscheidungen zu § 167 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2011 – 6 S 2904/11Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit; entsprechende Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 – 10 S 461/20Zitiert von 4
- VGH Hessen, 01.02.2019 – 1 A 2518/18.ZZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 – 1 P 8/16Zitiert von 7
- OVG Thüringen, 18.01.2010 – 2 VO 327/08Vollstreckung eines Unterlassungsgebots gegen eine Behörde nach § 167 VwGO i. V. m. § 890 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Bremen, 25.08.2015 – 6 K 83/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.