Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 167

Stand: 10.06.2019

Bund47.969 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-1 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-2 (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

§ 166 § 168