Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 167

Stand: 01.10.2026

Bund2 Fassungen49.662 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-1 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-2 (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/167#abs-3 (3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 67 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten treten.

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