Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 106
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 417
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13Verfassungswidrigkeit des KernbrennstoffsteuergesetzesZitiert von 73
- BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 · Solidaritätszuschlag 2020/2021Zitiert von 15
- VG Oldenburg (Oldenburg), 08.07.2005 – 2 A 1373/05
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 11.06.2007 – 1/05
- BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer kommunalen Bundesverfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Frage der Subsidiarität gegenüber einer Landesverfassungsbeschwerde - hier: Stärkungspaktgesetz NRW - mangelnde Darlegung einer unzureichenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechte aus Art 28 Abs 2 GG insb iVm Art 106 Abs 5 bis 7 GG
- BVerfG, 27.01.2010 – 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuerlichen Mindesthebesatzes (§§ 1, 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG)Zitiert von 49
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-WürttembergZitiert von 7
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- VGH Hessen, 15.04.2026 – 5 A 1027/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 106 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-1 (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-2 (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-3 (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-4 (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-5 (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-5a (5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-6 (6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-7 (7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-8 (8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GG/106#abs-9 (9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).