Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 138
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.790
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Nach Gewicht
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 23.24Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als VerdachtsfallZitiert von 15
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 22.24Beobachtung der Jugendorganisation "Junge Alternative" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer ParteiorganisationenZitiert von 5
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 21.24Beobachtung der Sammlungsbewegung "Der Flügel" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall sowie erwiesen extremistische Bestrebung; Ablehnung eines Richters wegen der Art der Prozessleitung; Besorgnis der Befangenheit wegen vorprozessualen Verhaltens in den sozialen MedienZitiert von 15
- BVerwG, 02.02.2023 – 5 C 8/21Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGOZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – A 12 S 1230/24Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.07.2021 – 6 A 31/20.AZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A
- OVG NRW, 10.08.2026 – 10 A 2040/26.A
- OVG NRW, 04.08.2026 – 10 A 1682/26.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.