Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 12a. Kammer / 2026
VG Gelsenkirchen Beschluss vom 04.08.2026 – 12a L 1421/26.A
12a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0804.12A.L1421.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
1. Eine Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt regelmäßig eine besonders schwere Straftat im Sinne des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO dar. Dies gilt auch dann, wenn eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt worden ist.2. Ein nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB veruteilter Straftatäter kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO darstellen, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und es sich um die einzige (berücksichtigungsfähige) Straftat des Drittstaatsangehörigen handelt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: N04) vom 11. Juni 2026 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2026 (Az.: N05) anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Soweit er die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1. des Bundesamtsbescheides betrifft, ist er unbegründet (dazu A.), im Übrigen - hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. - ist er bereits unzulässig (dazu B.) und überdies selbst bei weitgehender Auslegung zugunsten des Antragstellers jedenfalls unbegründet.
A.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: N04) gegen die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. Mai 2026 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Antrag ist zulässig.
1.
Für die verfahrensrechtliche Behandlung des vorliegenden Eilverfahrens sind die bis zum 11. Juni 2026 geltenden Vorschriften des Asylgesetzes - AsylG a.F. - maßgeblich, weil das Widerrufsverfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2026 eingeleitet wurde.
Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) - gilt für vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete Verfahren zum Entzug internationalen Schutzes das bisherige unionsrechtliche Verfahrensregime nach der Richtlinie 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmt, dass diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint: 11. Juni 2026) geltenden Fassung für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug eines Schutzstatus gilt.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 6; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 16; vgl. zur unzutreffenden Datumsbezeichnung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 117 ff.
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu. Art. 79 Abs. 3 Satz 4 AsylVfVO ordnet für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen haben, die Fortgeltung der Richtlinie 2013/32/EU an. Hieraus folgt indes noch nicht, welche nationalen Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Indem § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich auf das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 verweist, stellt der nationale Gesetzgeber sicher, dass die durch Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO angeordnete Fortgeltung des bisherigen Verfahrensregimes auch auf nationaler Ebene in Form der Fortgeltung des AsylG a.F. vollzogen wird. Der deutsche Gesetzgeber wollte ersichtlich unionsrechtliche und nationale Regelungen parallelisieren.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 9 f.; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 8; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 17.
2.
Der Antrag ist statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung auf §§ 73 Abs. 5, 3 Abs. 4 AsylG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung - AufenthG a.F. - mit der Folge gestützt, dass diese Entscheidung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Der am 27. Juli 2026 bei Gericht eingegangene Antrag ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Denn Fristen für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sieht das AsylG a.F. (abseits des nicht einschlägigen § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F.) nur in den Fällen der § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. und § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. vor, die hier - mangels Abschiebungsandrohung des Bundesamtes - keine Anwendung finden.
Zwar kann einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die dazugehörige Klage wegen Verfristung unzulässig ist. Allerdings galt für den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 2026 zugestellten Bescheid - entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes - die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Alt. AsylG a.F., weil keiner der Fälle des § 34a oder § 36 AsylG a.F. vorliegt. Die entsprechende Klagefrist lief daher nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bis zum 12. Juni 2026 und ist durch die am 11. Juni 2026 erfolgte Klageerhebung gewahrt worden.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag folgt trotz fehlender Abschiebungsandrohung jedenfalls daraus, dass der Antragsteller durch das Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde der Stadt T. vom 13. Juli 2026 bereits zu seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet angehört worden ist.
II.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung in einem durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt.
Das Gericht entscheidet auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Aussetzungsinteressen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht hinreichend klar zu beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten, wobei von maßgeblicher Bedeutung ist, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8 f.
Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) als voraussichtlich rechtmäßig, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft überwiegt.
1.
Für die Entziehung internationalen Schutzes sind seit dem 12. Juni 2026 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Statusverordnung (StatusVO) - maßgeblich. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren - einschließlich der Verfahren des Entzugs eines zuerkannten Status - Anwendung.
Vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 19.
Soweit § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für Entzugsverfahren nur in Bezug auf Verfahren Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO und Art. 288 Abs. 2 AEUV). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Verfahren vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber auch nicht auf die anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 21.
2.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO. Danach entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
a)
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 22. Januar 2026 ordnungsgemäß angehört worden.
b)
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO liegen vor. Der Antragsteller stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
aa)
Der Antragsteller ist wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
(1)
Der in Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO enthaltene Begriff der „besonders schweren Straftat“ ist allein unionsrechtlich zu bestimmen. Verbindliche nationale Auslegungsregeln sind grundsätzlich unzulässig.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 26; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 AEUV Rn. 21.
Hingegen bestimmt § 3 Satz 2 AsylG n.F. im Hinblick auf die nunmehr für die materielle Prüfung geltende StatusVO, dass eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 e) StatusVO anzunehmen ist, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.
Es kann allerdings vorliegend offenbleiben, ob der nationale Gesetzgeber diese Auslegung einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verordnungsnorm verbindlich festschreiben durfte. Denn unabhängig von der Frage, ob man vorliegend die Regelung des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO ausschließlich unionsrechtlich unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des EuGH anwendet oder Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO i.V.m. § 3 Satz 2 AsylG n.F. i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG n.F. anwendet, lägen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO im Ergebnis in beiden Varianten vor.
(2)
Eine „besonders schwere Straftat“ im unionsrechtlichen Sinne ist eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - juris Rn. 48.
Diese Maßgaben sind auch für die nunmehr geltende Norm des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO anzuwenden.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 30 ff.
Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B. vom 28. März 2024 wegen eines am 16. Juli 2022 begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben ist diese Tat als „besonders schwere Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO zu qualifizieren.
(a)
§ 176 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs - StGB - sieht für diese Tat eine Strafe von nicht unter einem Jahr vor. Der diesbezügliche Strafrahmen bewegt sich daher abstrakt zwischen einem und 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB). Nach § 12 Abs. 1 StGB ist diese Straftat ein Verbrechen. Bei einer Verurteilung wegen dieser Straftat tritt zudem die gesetzliche Nebenfolge des § 45 Abs. 1 StGB ein, durch die der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Bei dem durch den Antragsteller verwirklichten Delikt handelt es sich mithin hinsichtlich der (abstrakt) drohenden Strafe um ein besonders schweres Delikt der deutschen Strafrechtsordnung.
Innerhalb des Strafrahmens liegt die konkret verhängte Strafe mit einem Jahr und fünf Monaten zwar am unteren Rand desselben. Jedoch geht diese um etwa 50 % über das Mindeststrafmaß hinaus und ist in der Berufungsinstanz durch das Landgericht von ursprünglich einem Jahr auf dieses Strafmaß erhöht worden.
(b)
Im Hinblick auf die durch den EuGH als weiteres Kriterium angeführte Art der Straftat ist auszuführen, dass der deutsche Gesetzgeber Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern eine besondere Schwere und Verwerflichkeit beimisst. Dies schlägt sich an verschiedenen Stellen der deutschen Rechtsordnung nieder. So unter anderem in der Vorschrift des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, welcher ein Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot für Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe für Personen normiert, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 176 StGB verurteilt worden sind. Ferner erklärt § 5 Nr. 8 StGB das deutsche Strafrecht bei Straftaten nach § 176 StGB, die im Ausland begangen werden, unabhängig vom Recht des Tatorts für anwendbar, wenn der Täter seine Lebensgrundlage im Inland hat. § 25 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG verbietet Personen, die wegen einer Straftat nach § 176 StGB verurteilt worden sind, Jugendliche zu beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 JArbSchG zu beaufsichtigen, anzuweisen, auszubilden oder mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen zu beauftragen. Darüber hinaus ist § 176 StGB in § 100a Abs. 2 Nr. 1 f) StPO als schwere Straftat aufgeführt, die eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen kann.
Auch die Europäische Union sieht in dem sexuellen Missbrauch von Kindern „eine besonders schwere Straftat, die weitreichende und schwerwiegende lebenslange Folgen für die Opfer hat“ und einen „erheblichen und langfristigen sozialen Schaden“ verursacht (vgl. die Einleitung der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Juli 2020, EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern [COM 2020, 607]). Dies schlägt sich nicht zuletzt in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates nieder.
Neben der abstrakten Art der Straftat spricht jedoch auch die konkrete Art der Straftat für das Vorliegen einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO. Denn der Antragsteller hat nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts B. ein zum Tatzeitpunkt achtjähriges Mädchen in sexuell bestimmter Weise über mehrere Sekunden von hinten am (bekleideten) Genitalbereich berührt. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich im Weiteren, dass die Geschädigte mit ihrer (zum Tatzeitpunkt vierjährigen) Schwester allein war und den Antragsteller, den sie fälschlicherweise für einen Verwandten hielt, nach dem Hotelzimmer ihrer Großeltern fragte. Auf Nachfrage der Geschädigten begleitete der Antragsteller die beiden Kinder zu dem Zimmer ihrer Großeltern und nahm auf dem Weg dorthin auf der Treppe die soeben geschilderte Tat vor. Zur Überzeugung des Einzelrichters verstärken diese konkreten Umstände die Schwere der Straftat im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO, da der Antragsteller die Handlung in einer Situation vornahm, in der die Geschädigte von möglicher Hilfe isoliert war.
(c)
Als mildernder Umstand ist zwar zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Berührung oberhalb der Kleidung erfolgte, wenige Sekunden andauerte und nach den Feststellungen des Landgerichts B. (bis dato) keine Spätfolgen für die Geschädigte hatte. Ferner ist die Aussetzung der Strafe zur Bewährung als näheres Verfahren zur Ahndung der Straftat, welches nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls in den Blick zu nehmen ist, zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.
Erschwerend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt erst acht Jahre alt war. Ferner wurde die Tat durch den Antragsteller vorsätzlich begangen, was nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls bedeutsam für die Annahme einer besonders schweren Straftat ist. Abseits der (bis zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidungsfindung) nicht eingetretenen Spätfolgen für die Geschädigte hat die Tat unmittelbar danach bei der Geschädigten ausweislich der diesbezüglichen (durch das Landgericht als glaubhaft eingeordnete) Zeugenaussage der Mutter der Geschädigten zu Aufgeregtheit, Aufgelöstheit und Zittern geführt. Ferner führte das Landgericht - was im Hinblick auf das Vorliegen einer besonders schweren Straftat i.S.d. Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO als erheblich zu bewerten ist - in der Entscheidung Folgendes aus:
„Das Verhalten des Angeklagten lässt unter Berücksichtigung der beschriebenen allgemeinen Tatsituation eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung des geschädigten Mädchens besorgen und stellt daher eine erhebliche sexuelle Handlung dar. Der Angeklagte hat in erheblichem Maße in die geschützte ungestörte Entwicklung der [Geschädigten] eingegriffen und diese in nicht nur unbedeutendem Maße gefährdet. Sie war in der konkreten Situation dem Zugriff des Angeklagten bei nur eingeschränkter Flucht- oder Abwehrmöglichkeit ausgeliefert und empfand seine Handlung als unangenehm und belastend.“
(3)
Auch wenn man annähme, der deutsche Gesetzgeber könnte den unionsrechtlichen Begriff der „besonders schweren Straftat“ verbindlich ausformen, erfüllt die Verurteilung des Antragstellers zugleich die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO i.V.m. § 3 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG.
Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 e) StatusVO ist gemäß § 3 Satz 2 AsylG anzunehmen, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG kann von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b StGB, § 96 oder § 97 AufenthG ist.
So liegt der Fall hier, da der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (dazu sogleich).
bb)
Der Antragsteller stellt wegen der vorgenannten rechtskräftigen Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik dar.
(1)
Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil ein Ausländer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 45.
Vielmehr erfordert das Unionsrecht eine zweiteilige Prüfung: Es muss zum einen festgestellt werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass er deswegen eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 50 und - C-8/22 -, juris Rn. 47.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit im unionsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Auch dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 60 f.
Im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, da der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Je später eine statusentziehende Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 63 f.
Diese Maßgaben sind auch für die nunmehr geltende Norm des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO anzuwenden.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 39 ff.
(2)
Nach diesen Maßstäben stellt der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar.
Es ist dabei zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Tatbegehung zu verweisen. Auch wenn nicht automatisch von der Begehung einer besonders schweren Straftat auf eine Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden darf, hat die Begehung einer solchen Straftat auch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH - insbesondere dann, wenn sie nicht lange zurückliegt - indizielle Bedeutung für eine derartige gegenwärtige Gefahr. Der Antragsteller hat die Tat am 16. Juli 2022 begangen und damit vor nahezu exakt vier Jahren. Seit der Tatbegehung ist mithin noch keine besonders lange Zeitspanne vergangen. Sogar die verhängte dreijährige Bewährungszeit ist derzeit noch nicht ausgelaufen. Auch der nach vorstehenden Maßgaben des EuGH zu betrachtende Zeitraum zwischen der Rechtskraft der Verurteilung (15. August 2024) und der statusentziehenden Entscheidung (12. Mai 2026) hält sich mit deutlich unter zwei Jahren in einem noch überschaubaren Rahmen und nimmt naturgemäß aufgrund der einzuhaltenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sowie der Durchführung der materiell-rechtlichen Prüfung einige Zeit in Anspruch. Dies gilt umso mehr, da die Antragsgegnerin erst im Oktober 2024 von der Verurteilung Kenntnis erlangte.
Die zuvor geschilderten Tatumstände lassen auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie schließen. Der Antragsteller beging die Tat gegenüber einer besonders vulnerablen Person, einem erst acht Jahre alten Mädchen.
(a)
Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller (möglicherweise nach wie vor) verheiratet ist und gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Kindern lebt. Ferner verfügt er nach den Feststellungen des Landgericht B. über ein stabiles Einkommen, ist erwerbstätig und schuldenfrei. Diese familiären sowie sozialen und finanziellen Umstände - sofern sie noch fortbestehen - bestanden jedoch bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung und haben ihn nicht davon abgehalten, sich wie zuvor geschildert strafbar zu machen. Im Übrigen ergibt sich aus der Akte des Bundesamtes, dass die Ehe des Klägers am 11. September 2024 durch das AG R. (Az.: N03) aufgehoben worden ist; ferner lebt der Kläger seit dem 28. Januar 2026 nicht mehr in R., sondern in T. Diese Umstände bedürfen jedoch keiner weiteren Aufklärung, da selbst wenn diese Umstände der familiären, sozialen und beruflichen Integration noch zutreffen, diese das hier gefundene Ergebnis aus den vorgenannten Gründen nicht ändern würden.
(b)
Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des EuGH ist es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer Gefahr für die Allgemeinheit erfüllt. Dies ist hier angesichts des erheblichen Gewichts des durch die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern betroffenen Rechtsguts der Fall. Auch die bereits zuvor zitierten Normen des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und § 25 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG, die einen nach § 176 StGB verurteilten Straftäter von bestimmten Tätigkeiten ausschließen, zeigen, dass auch der deutsche Gesetzgeber von einer fortdauernden Gefahr derartiger Täter für die Allgemeinheit - speziell für Minderjährige - ausgeht. Indem der Antragsteller im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A. am 14. November 2023 erklärte, dass es sich bei seiner Tat nur um „eine normale Aktion des Lebens“ handelte, zeigte er zudem, dass ihm auch mehr als ein Jahr nach der Tat die erforderliche Unrechtseinsicht fehlte, wenngleich sich seine Darstellung des Tathergangs von dem letztendlich abgeurteilten Tathergang unterschied und vorgenannte Aussage sich mutmaßlich auf seine eigene Darstellung bezog. Mit dieser Darstellung drang der Antragsteller jedoch in drei Instanzen des strafgerichtlichen Rechtszugs nicht durch.
(c)
Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Landgerichts sowie nach seinem eigenen Vortrag im Strafprozess ein (für ihn fremdes) vierjähriges Mädchen auf den Mund-Wangen-Bereich küsste. Wenngleich diese Handlung des Antragstellers mangels eindeutigem Sexualbezug im Ergebnis nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, ist dies im Rahmen einer darüberhinausgehenden gefahrenabwehrrechtlichen Prognose zu Lasten des Antragstellers zu werten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu betrachten, zu denen auch die Begleitumstände der Tat zählen. Diese - wenngleich nicht strafrechtlich abgeurteilte - Verfehlung des Antragstellers fügt sich jedenfalls in das Bild der abgeurteilten Tat ein und lässt diese für eine Gefahrenabwehrprognose in einem gravierenderen Licht erscheinen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A. vom 14. November 2023 mehrfach erklärte, dass der stattgefundene Kuss des (für ihn fremden) vierjährigen Mädchens in seiner Kultur ganz normal sei. Denn dies zeigt nicht nur, dass dem Antragsteller auch insoweit mehr als ein Jahr nach dem Geschehen die erforderliche Einsicht fehlte, sondern lässt auch eine künftige Wiederholung vergleichbarer Handlungen befürchten. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des EuGH ist insbesondere nicht zwingend erforderlich, dass die Gefahr für die Allgemeinheit allein eine Gefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten meint. Vielmehr bezieht sich der EuGH auf das „Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats“, was erkennbar auch Handlungen umfasst, die zwar nicht strafrechtlich zu ahnden, aber dennoch anstößig sind und sich in das Gesamtbild der begangenen besonders schweren Straftat einfügen.
(d)
Die durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 29. Juni 2017 (rechtskräftig seit dem 18. August 2017) gegen den Antragsteller verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen einer Tat nach § 273 StGB darf nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden.
(e)
Den vorstehenden Erwägungen steht nicht entgegen, dass das Landgericht B. dem Antragsteller - insbesondere unter Hinweis auf seine vorherige und nachfolgende Straffreiheit - eine positive Kriminalprognose attestierte.
Zum einen ist der Einzelrichter nicht an die dortigen Ausführungen des Landgerichts gebunden, sondern hat eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen, wenngleich der dortigen Prognoseentscheidung indizielle Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 38 f. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 3 L 1208/26.A -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2025 - 17 K 8033/21.A -, juris Rn. 38 f. m.w.N.
Eine abweichende Prognose kommt etwa dann in Betracht, wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/26 -, juris Rn. 24 für den Fall einer ausländerrechtlichen Ausweisung.
Zum anderen unterscheidet sich der Prognosemaßstab der Strafgerichte erheblich von demjenigen, der im asylrechtlichen Rahmen einer Widerrufsentscheidung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO zugrunde liegt.
Für den asylrechtlichen Widerruf sind ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft steht. Da Resozialisierungsgesichtspunkte keine Rolle spielen, ist bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr kein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie von den Strafgerichten. Die Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die erforderliche Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d.h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Schließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des feststehenden Sachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 51 ff.; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 3 L 1208/26.A -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2019 - W 8 K 19.30955 -, juris Rn. 27.
Insoweit fällt die seit der Tat vom 16. Juli 2022 bestehende Straffreiheit des Antragstellers nicht übermäßig zu seinen Gunsten ins Gewicht, da während eines laufenden Strafverfahrens und einer derzeit noch laufenden Bewährungszeit eine straffreie Führung auch aufgrund des erheblichen Eigeninteresses des Antragstellers hieran zu erwarten ist, da er ansonsten die verhängte Freiheitsstrafe (wahrscheinlich) zu verbüßen hätte.
Aufgrund des durch die Straftat des Antragstellers gefährdeten Rechtsguts von überragender Bedeutung sowie der bereits zuvor dargestellten Begleitumstände ist eine Abweichung von der Kriminalprognoseentscheidung des Landgerichts geboten.
Vgl. im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2025 - 17 K 8033/21.A -, juris Rn. 42 ff. zu einer zur Bewährung ausgesetzten einjährigen Freiheitsstrafe u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2019 - W 8 K 19.30955 -, juris Rn. 17 ff. zu einer zur Bewährung ausgesetzten einjährigen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
(3)
Ein durch den Vortrag des Antragstellers in Bezug genommenes Ermessen der Beklagten sieht Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor („Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn […]“).
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig. Angesichts der Schwere der abgeurteilten Straftat, des Gewichts des durch die Straftat betroffenen Rechtsguts sowie der festgestellten Gefahr für die Allgemeinheit erweist sich die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO als verhältnismäßig.
B.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Mai 2026 anzuordnen, ist bereits unzulässig.
Soweit das Bundesamt durch den Bescheid vom 12. Mai 2026 unter Ziffer 2. den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat und unter Ziffer 3. festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft. Denn für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist im Hauptsacheverfahren nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Verpflichtungsklagen kommt anders als Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 62; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 34 L 29/24 A - juris Rn. 8; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 6 L 592/24.A -, juris Rn. 11.
Dieser Teil des Antrages wäre aber auch dann abzulehnen, wenn er zugunsten des Antragstellers in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO umgedeutet würde, mittels derer die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage N04 nicht aufgrund einer von der Ausländerbehörde ggf. erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf. Für ein solches Begehren fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
I.
Denn von der Gewährung subsidiären Schutzes ist der Antragsteller sowohl gemäß Art. 17 Abs. 1 b) StatusVO als auch gemäß Art. 17 Abs. 1 d) StatusVO ausgeschlossen. Nach Art. 17 Abs. 1 b) StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige nach seiner Ankunft im Mitgliedstaat aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Nach Art. 17 Abs. 1 d) StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hinsichtlich beider Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter A.II.2. Bezug genommen.
Das dort festgestellte Vorliegen der erhöhten Voraussetzungen einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO umfasst denknotwendig auch das Vorliegen der geringeren Voraussetzungen einer „schweren Straftat“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 b) StatusVO.
Vgl. zur früheren Rechtslage VG Minden, Urteil vom 7. Mai 2025 - 1 K 1678/25.A - juris Rn. 57.
II.
Hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, denen sich der Einzelrichter nach inhaltlicher Prüfung anschließt.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
1.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
a)
Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 89 ff. m.w.N.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG sowie des EuGH ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
Vgl. EuGH, Urteile jeweils vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17-, juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22 f. und 39, und vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65.
Die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erforderliche Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 21 ff.
Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26.
b)
Hinsichtlich des Antragstellers liegt ein solcher Ausnahmefall, der ausnahmsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots gebietet, nicht vor.
Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nennt 100 USD pro Monat als durchschnittliche Lebenshaltungskosten (offenbar bezogen auf eine Einzelperson), wobei die Deckung sowohl der Grundbedürfnisse als auch der Miete eingeschlossen sind.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 407.
Es ist unter Würdigung der vorstehenden Erkenntnislage und der individuellen Situation des Antragstellers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Als gut ausgebildeter Mann im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie in Syrien jedenfalls unter Einbeziehung der vielfältigen staatlichen Rückkehrhilfen
vgl. zu diesen ausführlich VG Halle, Urteil vom 30. Juni 2026 - 4 A 421/25 HAL -, S. 30 f. des Urteilsabdrucks sowie als Überblick über die Rückkehrhilfen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/ (zuletzt abgerufen am 4. August 2026),
sichern können wird.
Vgl. im Ergebnis jüngst auch VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 51 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2026 - 17 K 11024/25.A -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2026 - 5 K 556/26.A -, juris Rn. 119 ff. m.w.N.; VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 - 7 B 19/26 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.
Insbesondere hat der Antragsteller bereits in der Vergangenheit über zehn Jahre in Syrien gearbeitet und ist daher nicht nur mit den sprachlichen und sozialen, sondern auch den beruflichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut. Er verfügt als Maschinenbauingenieur und ausgebildeter Elektriker über berufliche Fertigkeiten, von denen zu erwarten ist, dass für diese auch in Syrien ein stetiger Bedarf bestehen wird. Es gelang dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit, sich mit einem eigenen Unternehmen in Damaskus selbstständig zu machen.
Im Übrigen kann der Antragsteller sich und seine Familie mit den zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen nach der Erkenntnislage über einen mehrmonatigen Zeitraum versorgen, selbst wenn er nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr einer Arbeit nachgehen sollte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits jetzt eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es bei einem längeren Aufenthalt zunehmend leichter wird, eine geeignete Arbeit zu finden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2026 - 27 K 8855/25.A -, juris Rn. 80.
Der in Deutschland lebenden Ehefrau des Klägers - sofern diese Ehe noch besteht - steht es frei, erneut eine Berufstätigkeit im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit als Friseurin aufzunehmen oder notfalls staatliche Unterstützung in Deutschland in Anspruch nehmen. Im Übrigen ergibt sich aus der Akte des Bundesamtes, dass die Ehe des Klägers am 11. September 2024 durch das AG R. (Az.: N03) aufgehoben worden ist.
2.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Auch unter Einbeziehung des übersandten Arztberichts vom 24. Juli 2025 sowie der weiteren medizinischen Dokumentation besteht nach der gebotenen summarischen Prüfung keine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2025 - 5 A 536/25.A - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2025 - 20a L 326/25.A -, juris Rn. 34 f. m.w.N.
Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss 27. August 2025 - 5 A 536/25.A - juris Rn. 14 f. m.w.N.
Auf den durch den Antragsteller im Verfahren N04 erfolgten Vortrag zu den möglicherweise auf Dauer eintretenden Folgen seiner Erkrankung kommt es daher nicht an. Unmittelbar durch oder nach einer etwaigen freiwilligen Ausreise oder Abschiebung eintretende außergewöhnlich schwere Folgen sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist insbesondere nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu berücksichtigen, dass es Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ist, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und den Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen, dass sich dieser daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen muss, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht, und dass es Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 109; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2025 - 5 A 536/25.A - juris Rn. 16 f. m.w.N.
Erhebliche konkrete - insbesondere zeitlich naheliegende - schwere körperliche Schäden mit der Folge einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Syrien sind im Fall des Antragstellers nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere steht es dem Antragsteller - der aufgrund des Anhörungsschreibens der Ausländerbehörde der Stadt T. vom 13. Juli 2026 von seiner beabsichtigten Ausweisung weiß - frei, sich (unter Zuhilfenahme ärztlichen Rates) noch in Deutschland mit einem ausreichenden Medikamentenvorrat zu versorgen, um einen Übergangszeitraum nach seiner Ankunft in Syrien überbrücken zu können.
Ferner verläuft die durch den Antragsteller vorgetragene Krankheit einer colitis ulcerosa gemeinhin in Schüben, wobei Patienten in Phasen von mehreren Monaten oder sogar Jahren symptomfrei seien können.
Vgl. https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/colitis-ulcerosa-200030/ (zuletzt abgerufen am 4. August 2026).
Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller genau zum Zeitpunkt oder unmittelbar nach seiner Ausreise oder Abschiebung an einem gravierenden Schub dieser Krankheit leiden wird, der die o.g. Anforderungen an eine Gefahr für Leib und Leben erfüllt, ist daher nicht erkennbar. Aus der übersandten medizinischen Dokumentation ist zudem ersichtlich, dass im Zeitraum vom 27. August 2025 bis zum 17. März 2026 - d.h. über einen knapp siebenmonatigen Zeitraum - bereits einmal keine Vorstellung mehr in der behandelnden gastroenterologischen Praxis erfolgte, was vorstehende Annahme verstärkt. Der histologische Endbefund vom 31. Juli 2025 zeigte zudem seinerzeit eine colitis ulceorsa von „geringer bis allenfalls mäßiger entzündlicher Aktivität“.
Hinzu kommt, dass für die Rückkehr nach Syrien grundsätzlich auch medizinische Unterstützungsleistungen (etwa eine medizinische Begleitperson) sowohl während der Reise als auch im Zielland von (maximal) 2.000 € für bis zu drei Monate in Anspruch genommen werden können, was die vorstehenden Erwägungen verstärkt.
Vgl. https://returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/ (zuletzt abgerufen am 4. August 2026).
Ferner kann über das European Reintegration Programme (EURP) nicht nur eine sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft im Zielland, sondern sogar eine medizinische Langzeitunterstützung von bis zu 12 Monaten beantragt werden, die nicht nur ärztliche Behandlungen, sondern auch medizinische Hilfsmittel und pharmazeutische Produkte umfasst.
Vgl. https://returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/ (zuletzt abgerufen am 4. August 2026).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).