Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 51 Verwertungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 452
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 12
- LAG Baden-Württemberg, 22.03.2011 – 15 Sa 64/10Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
- BVerwG, 20.03.2012 – 5 C 1/11Einbürgerung; Antrag; Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen ErmittlungsverfahrensZitiert von 117
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
- BVerwG, 21.11.2013 – 2 B 86/13Bedeutung des Verwertungsverbots eines Strafurteils im beamtenrechtlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2026 – 8 L 455/26
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
452 Entscheidungen zu § 51 BZRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/51#abs-1 (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/51#abs-2 (2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.