Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 51 Verwertungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/51#abs-1 (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/51#abs-2 (2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 515 Entscheidungen zu § 51 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- LAG Baden-Württemberg, 22.03.2011 – 15 Sa 64/10Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
- BVerwG, 20.03.2012 – 5 C 1/11Einbürgerung; Antrag; Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen ErmittlungsverfahrensZitiert von 19
- BVerwG, 20.03.2012 – 5 C 1.11Zitiert von 103
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 – 12a L 1421/26.AAnforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anwendbarkeit der Statusverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2026 – 8 L 455/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.