Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.01.2023 – 8 AZR 439/21Zitiert von 3
- BAG, 19.01.2023 – 8 AZR 438/21Zitiert von 4
- BAG, 19.01.2023 – 8 AZR 437/21Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des RechtsmissbrauchsZitiert von 29
- BAG, 25.04.2013 – 8 AZR 453/12Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den SpielerZitiert von 36
- BAG, 13.02.2003 – 6 AZR 537/01Zitiert von 11
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 – 12a L 1421/26.AAnforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anwendbarkeit der Statusverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 10.01.2024 – 6 Sa 90 öD/23
- VG Berlin, 22.03.2023 – 3 K 41/22
- LSG NRW, 27.02.2020 – L 7 AS 1212/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 JArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.