Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 19.01.2023 – 8 AZR 438/21Zitiert von 4
- BAG, 19.01.2023 – 8 AZR 437/21Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des RechtsmissbrauchsZitiert von 26
- BAG, 19.01.2023 – 8 AZR 439/21Zitiert von 3
- BAG, 25.04.2013 – 8 AZR 453/12Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den SpielerZitiert von 34
- BAG, 13.02.2003 – 6 AZR 537/01Zitiert von 11
- LAG Schleswig-Holstein, 10.01.2024 – 6 Sa 90 öD/23
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 22.03.2023 – 3 K 41/22
- VG Berlin, 28.01.2020 – 3 K 924/18Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.06.2013 – 3 L 378.13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 JArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1.
in der Berufsausbildung,
2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlicherbracht werden,
a)
aus Gefälligkeit,
b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.