Art 14 Diskriminierungsverbot
Stand: 27.07.2026
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EGMR, 23.03.2017 – 59752/13; 66277/13
- BVerwG, 26.06.2006 – 6 B 9.06Zitiert von 9
- BVerwG, 03.07.2006 – 6 B 23.06Zitiert von 3
- EGMR, 26.06.2012 – 9300/07Zitiert von 1
- BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18Stattgebender Kammerbeschluss: Art 6 Abs 5 GG verbietet Differenzierung zwischen nichtehelichen und ehelichen Abkömmlingen Verfolgter bzgl des Einbürgerungsanspruchs gem Art 116 Abs 2 S 1 GG - Berücksichtigung der Wertentscheidungen zugunsten der Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Art 6 Abs 5 GG) sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art 3 Abs 2 GG) - hier: Grundrechtsverletzung durch Versagung der Einbürgerung gem Art 116 Abs 2 S 1 GG wegen nichtehelicher Abkunft vom im Jahr 1938 ausgebürgerten VaterZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 – 9 S 2180/12Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24
- EuGH, 16.04.2026 – C-297/26Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 01.04.2026 – 3 B 29/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.