Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 222 Fristberechnung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/222#abs-1 (1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/222#abs-2 (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/222#abs-3 (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

§ 221 § 223