Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 57
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/57#abs-1 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/57#abs-2 (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.
Wird zitiert von 1.575 Entscheidungen zu § 57 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Weimar, 23.02.2011 – 7 K 229/10 We
- OVG Niedersachsen, 14.04.2026 – 8 PA 23/26
- VG Düsseldorf, 03.03.2022 – 10 K 6927/21
- VG Aachen, 14.06.2021 – 8 L 307/21.AZitiert von 2
- VG Stuttgart, 24.04.2018 – A 2 K 12341/17
- VG Saarland Saarlouis, 28.11.2017 – 6 K 1037/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 10 B 1020/26Erfolgloses Beschwerdeverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei verspätetem Wiedereinsetzungsantrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 10.09.2026 – 13 A 2524/26Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2026 – 18a L 1246/26.AAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Dublin-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.