Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 57

Stand: 10.06.2019

Bund1.454 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/57#abs-1 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/57#abs-2 (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

§ 56a § 58