Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/38#abs-1 (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/38#abs-2 (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

§ 37 § 39