§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
Stand: 10.06.2019
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Wird zitiert von 13.898 Entscheidungen zu § 83b AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 03.08.2021 – 4 K 432/21.KSZitiert von 3
- VG Meiningen, 12.03.2020 – 2 S 27/20 Me
- VG Weimar, 14.09.2020 – 3 S 1166/20Zitiert von 1
- VG Weimar, 14.05.2019 – 7 S 320/19Zitiert von 3
- VGH Hessen, 19.12.2025 – 12 E 271/25.A
- VGH Bayern, 14.03.2022 – 12 C 22.170Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 10 A 2417/26.AErfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2374/26.AVoraussetzungen für die Abänderung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO bei geänderter Sach- und Rechtslage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.AAnwendbares Recht auf vor der GEAS-Reform gestellte Asylanträge; Auslegung der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83b AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 83b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.