Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 188 Fristende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.373
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 21.09.2016 – 4 K 392/14Zitiert von 1
- BGH, 24.01.2000 – II ZR 268/98Zitiert von 4
- VG Bremen, 25.08.2015 – 6 K 83/15Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 06.10.2010 – 14 K 5036/08
- VG Saarland Saarlouis, 05.03.2009 – 1 K 649/08
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 – 20 Sa 106/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 10 A 1966/24
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2026 – 7 L 520/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/188#abs-1 (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/188#abs-2 (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/188#abs-3 (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.