§ 34a Abschiebungsanordnung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34a#abs-1 (1) Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34a#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34a#abs-3 (3) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.
Wird zitiert von 2.756 Entscheidungen zu § 34a AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Asylrecht; Sichere DrittstaatenZitiert von 619
- VG Freiburg, 19.05.2021 – A 14 K 173/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 – A 11 S 1285/14Vereinbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG mit dem Unionsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- VG Frankfurt (Oder), 19.09.2014 – VG 6 L 586/14.AZitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 07.03.2012 – 5 K 502/11Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-II-Verordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Trier, 19.07.2011 – 5 L 971/11.TRZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2026 – 18a L 1246/26.AAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Dublin-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – 1a K 6251/25.AKein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrischen Staatsangehörigen nach dem Sturz des Assad-Regimes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Arnsberg, 20.07.2026 – 14 L 700/26.AKeine Umdeutung einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung nach der AMM-Verordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.07.2016 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 34a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.