§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/273#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/273#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 273 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.1952 – 4 StR 341/52Zitiert von 1
- BGH, 20.11.1961 – 2 StR 119/61
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2026 – 17 U 60/24
- KG, 11.07.2023 – 2 ORs 23/23, 2 ORs 23/23 - 121 Ss 100/23
- BGH, 10.07.1997 – 5 StR 276/97Zitiert von 3
- BGH, 12.06.1990 – 5 StR 614/89Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 – 12a L 1421/26.AAnforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anwendbarkeit der Statusverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 17.03.2025 – 201 StRR 4/25
- BGH, 16.05.2023 – VI ZR 116/22Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebüchern: Voraussetzung der Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz; Schutzgesetzeigenschaft der Strafnorm betreffend verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen; Tagebuchaufzeichnungen als amtliche Dokumente des Strafverfahrens; besonderer Dokumentationswert eines wörtlichen Zitats im Rahmen einer BerichterstattungZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.