§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57#abs-1 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57#abs-2 (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57#abs-3 (3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57#abs-4 (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57#abs-5 (5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57#abs-6 (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57#abs-7 (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Wird zitiert von 1.193 Entscheidungen zu § 57 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Fulda, 30.03.2011 – S 3 R 85/11 ERZitiert von 2
- OLG Köln, 09.11.2001 – 2 Ws 449/01Zitiert von 1
- VGH Bayern, 18.05.2021 – 19 ZB 20.65Ausweisungsrecht: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Ausweisungsbedingte Gefahrenprognose bei Drogenabhängigkeit trotz Strafaussetzung zur Bewährung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Stuttgart, 25.11.2013 – 4 Ws 29/13
- OLG Thüringen, 03.01.2012 – 1 Ws 566/11Zitiert von 5
- OLG Bremen, 16.07.2025 – 1 Ws 63/25
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 – 12a L 1421/26.AAnforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anwendbarkeit der Statusverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.08.2026 – StB 47/26(Wiederholungsverbot der Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO)
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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