Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund117 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-1 (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-2 (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-3 (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-4 (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-5 (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

§ 44 § 45a