§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2001 – AnwZ (B) 46/00
- BGH, 23.01.1964 – 2 StR 185/64
- BGH, 24.07.2019 – 1 StR 363/18Aberkennungsentscheidung gegenüber einem Landtagsabgeordneten wegen SteuerhinterziehungZitiert von 10
- BVerwG, 21.01.2015 – 10 C 11/14Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl; passives Wahlrecht; Wahlrechtsgrundsätze; Unmittelbarkeit der Wahl; Gleichheit der Wahl; Wahlrechtsgleichheit; Ausschluss aus dem Gemeinderat; Verlust des Mandats; Ansehensverlust; Vertrauensverlust; Repräsentation; Funktionsfähigkeit des Gemeinderates; Arbeitsfähigkeit des Gemeinderates; ErmessenZitiert von 9
- BGH, 08.01.2008 – 4 StR 468/07
- BGH, 02.06.1961 – 5 StR 82/61
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.01.2026 – 16 F 50/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.09.2025 – 1 AGH 19/25
- VG Bayreuth, 05.08.2025 – B 6 S 25.516
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-1 (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-2 (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-3 (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-4 (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/45#abs-5 (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.