§ 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes
Stand: 12.06.2026
Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Wird zitiert von 5.795 Entscheidungen zu § 3 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 08.04.2021 – A 9 K 19208/17Zitiert von 1
- OVG Saarland, 05.10.2021 – 2 A 153/21Zitiert von 14
- OVG Saarland, 05.10.2021 – 2 A 53/21Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 01.03.2022 – A 8 K 7069/19Zitiert von 5
- OVG Saarland, 14.11.2018 – 1 A 609/17Kein Anspruch syrischer Staatsangehöriger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG Saarland, 25.07.2018 – 1 A 621/17Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung und Ausreise aus Syrien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.AWeiteranwendung des bisherigen Asylverfahrensrechts auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 17 K 11477/25.AKein Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 17 K 11144/25.AKein Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung internationalen Schutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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