Rechtsprechung / OLG Hamm / 2023

OLG Hamm Urteil vom 25.08.2023 – 1 AGH 4/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0825.1AGH4.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wir auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_2

Der Kläger, geboren am 00.00.19XX in A, ist seit dem 00.00.2015 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_3

Mit Schreiben vom 10.11.2022 hörten die Beklagten den Kläger im Hinblick auf einen möglichen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an im Hinblick auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten selbst, der Finanzverwaltung NRW und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land NRW.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_4

Der Kläger hat auf dieses Schreiben der Beklagten nicht reagiert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_5

Mit Bescheid vom 22.12.2022 hat die Beklagte daraufhin die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen unter Hinweis auf die vorgenannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die darauf resultierenden Eintragungen des Klägers in das Schuldnerverzeichnis.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_6

Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst nicht an den Anwaltsgerichtshof, sondern an die Beklagte unmittelbar.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_7

Unter dem 13.01.2023 hat die Beklagte dem Kläger eine vollständige Abschrift des Widerrufsbescheides vom 22.12.2023 übermittelt, nachdem ursprünglich die Seite 5 der Widerrufsverfügung vom 22.12.2022, auch beinhaltend die Rechtsmittelbelehrung, nicht beigelegen hatte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_8

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner beim Anwaltsgerichtshof am 14.02.2023 eingegangenen Klage, mit der er die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 13.01.2023 begehrt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_9

Die Klage wurde zunächst per Telefax eingereicht unter Hinweis darauf, dass der Anwaltsgerichtshof am 14.02.2023 aufgrund einer technischen Störung per beA nicht erreichbar gewesen sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_10

Dies hat er in Form eines Screenshots glaubhaft gemacht, eine entsprechende Überprüfung hat ergeben, dass tatsächlich eine solche Störung beim OLG Hamm und damit auch beim Anwaltsgerichtshof in der Zeit von 10:20 Uhr bis 16:00 Uhr gegeben hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_11

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass es zwar zutreffe, dass gegen ihn „ einige offene fällige Forderungen“ bestünden, so auch eine Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land NRW.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_12

Sämtliche in der Widerrufsverfügung angegebenen Forderungen seien von ihm inzwischen ausgeglichen worden, sobald ihm entsprechende Löschungsbewilligungen vorlägen, werde er diese zur Verfahrensakte reichen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_13

Belege hat der Kläger keine vorgelegt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_14

Der Kläger beantragt,

die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.12.2022 in der Gestalt vom 13.01.2023 aufzuheben.

es wird festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft vom 27.04.2015 unbeendet fortbesteht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_19

Die Beklagte beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_21

Etwaige Zahlungs- oder Erledigungsnachweise habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt, überdies seien nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Kläger bekannt geworden, aufgrund derer er wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei.

Entscheidungsgründe§

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_24

Zulässigkeit der Klage

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_25

Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_26

Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a I, 112c I 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 I 1 Nr.1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) zulässig und fristgerecht erhoben worden (§§ 112 c I 1 BRAO, 74 I 2 VwGO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_27

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die Klage zunächst per Telefax erhoben hat. Der Kläger hat die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Sinne des § 55d S. 3 VwGO glaubhaft gemacht (Vergleiche Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO § 55d, Rdn. 31).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_28

Da eine Anforderung des AGH gemäß § 55d S. 4 VwGO nicht erfolgt ist, musste er die Klageeinreichung auch nicht auf elektronischem Wege nachholen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_30

Begründetheit der Klage

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_31

Die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Widerrufsverfügung ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_33

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 I BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 I BRAO i.V.m. § 39 I VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 33, 79,80 BRAO durch den Präsidenten ergangen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_34

Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist. Die Widerrufsverfügung ist auch auf die Gesichtspunkte (Zahlungsrückstände) gestützt, die in dem letzten Anhörungsschreiben der Beklagten aufgeführt worden sind.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_36

Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen, weil der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_38

Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 II InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_39

Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn; insbesondere die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO und der Erlass des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn 58 iVm § 7 Rn 142). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH AnwZ (Brfg) 29/20 Rn 8; BGH AnwZ (Brfg) 65/18 Rn 4 m.w.N.).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_40

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung (BGH AnwZ (Brfg) 14/21 Beck RS 2021, 35096). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 4; BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 5).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_41

Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestanden zwei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_43

a. Forderung der Beklagten

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_44

Haftbefehl vom 16.09.2022 (Aktenzeichen 243 N 649/22).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_46

b. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land NRW

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_47

Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 25.10.2022

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_48

Damit ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 Fall 2 BRAO der Vermögensverfall des Klägers für diesen Zeitpunkt zu vermuten.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_49

Dem steht die Behauptung des Klägers, die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen seien entweder getilgt oder würden in nächster Zeit getilgt werden, nicht entgegen. Zwar greift die gesetzliche Vermutung § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 Fall 2 BRAO nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_50

Der Kläger hat allerdings den ihm insoweit obliegenden Nachweis für die Tilgungsreife der Eintragung bzw. das Erlöschen der ihnen zugrundeliegenden Forderung vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht geführt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_51

Der Kläger hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof konkret angegeben, geschweige denn belegt, wann er die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderung getilgt haben will.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_52

Die aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis folgende Vermutung seines Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_53

Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt nach ständiger Senatsrechtsprechung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (siehe nur BGH Beschluss vom 30.05.2022 – AnbZ (Brfg) 6/22). Beides hat der Kläger nicht getan. Vielmehr sind im laufenden Verfahren noch weitere Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft zu Lasten des Klägers im Schuldnerverzeichnis erfolgt (laufende Nummer 11 bis laufende Nummer 14).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_54

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_55

Selbst auferlegte Beschränkungen des im Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtssuchenden auszuschließen (siehe nur BGH vom 31.01.2023 – AnbZ (Brfg) 29/22).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_56

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass einer solche Gefährdung hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_58

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_59

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_60

Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_61

Rechtsmittelbelehrung

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_62

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_63

Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_64

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzureichen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_65

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_66

1)      ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_67

2)      die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_68

3)      die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_69

4)      das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_70

5)      wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_71

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-08-25/1-agh-4-23#rd_72

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.