Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 42

Stand: 10.06.2019

Bund11.296 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/42#abs-1 (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/42#abs-2 (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

§ 41 § 43