Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11.296
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2024 – 6 S 254/23Zitiert von 6
- VG Freiburg, 23.07.2012 – 6 K 41/11Zitiert von 2
- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 1
- BVerwG, 05.09.2013 – 7 C 21/12Anerkannte Umweltverbände können Luftreinhalteplan einklagenZitiert von 188
- VG Freiburg, 12.05.2020 – 2 K 9611/17Zitiert von 3
- VGH Hessen, 04.02.2025 – 5 B 964/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 21 A 2207/23Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Einordnung eines Stoffes als Zwischenprodukt nach der REACH-VO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 06.08.2026 – 25 L 1877/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/42#abs-1 (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/42#abs-2 (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.