§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 201
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.05.2019 – AnwZ (Brfg) 60/18(Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis)
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- BGH, 20.12.2022 – AnwZ (Brfg) 22/22Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfalls
- BGH, 05.10.2017 – I ZB 78/16Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von DrittauskünftenZitiert von 3
- LG Köln, 02.09.2025 – 30 O 471/24
- OLG Köln, 10.04.2025 – 15 U 249/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 41/25
- BGH, 09.07.2026 – AnwZ (Brfg) 17/26
- BGH, 01.06.2026 – AnwZ (Brfg) 8/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 882b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882b#abs-1 (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882b#abs-2 (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882b#abs-3 (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.