Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 77 Abteilungen des Vorstandes
Stand: 29.10.2024
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.10.2012 – AnwZ (Brfg) 45/12Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung als klärungsbedürftige Rechtsfragen
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 – 6 B 12/20Zitiert von 1
- BGH, 23.09.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag; "erheblicher Grund" für eine Terminsverlegung bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 – 1 AGH 14/15Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder; Beschränkung des Anspruchs auf Informationszugang; Versagung von Akteneinsicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand
- BGH, 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 6/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.10.2025 – 1.Senat AGH 27/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 – 2 AGH 5/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/77#abs-1 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/77#abs-2 (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/77#abs-3 (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/77#abs-4 (4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/77#abs-5 (5) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.