Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 79 Aufgaben des Präsidiums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/79#abs-1 (1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/79#abs-2 (2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 79 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 – 6 B 12/20Zitiert von 1
- BGH, 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 05.11.2021 – III – 4–6/19
- BGH, 28.09.2022 – AnwZ (Brfg) 11/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 23/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Kein Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch selbst auferlegte Beschränkungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.10.2025 – 1.Senat AGH 27/25
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.12.2024 – 1 AGH 28/24Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.09.2024 – 1 AGH 27/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.09.2024 – 1 AGH 22/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.