Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 79 Aufgaben des Präsidiums

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/79#abs-1 (1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/79#abs-2 (2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

§ 78 § 80