Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 79 Aufgaben des Präsidiums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/79#abs-1 (1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/79#abs-2 (2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.