Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 73 Aufgaben des Vorstandes
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73#abs-1 (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73#abs-2 (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73#abs-3 (3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73#abs-4 (4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73#abs-5 (5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Wird zitiert von 139 Entscheidungen zu § 73 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 – 6 B 12/20Zitiert von 1
- BGH, 18.04.2005 – AnwZ (B) 27/04
- BGH, 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem belehrenden Hinweis durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage des Rechtsanwalts bei einer einfachen Belehrung in Bezug auf ein von dem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten
- BGH, 10.09.2020 – AnwZ (Brfg) 21/20Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer; Vermögensverfall bei Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- BGH, 03.04.2018 – AnwZ (Brfg) 2/18Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer wegen Pflichtverletzungen eines Anwalts: Mitteilungs- und Begründungspflicht des Vorstands bei Abgabe des Beschwerdeverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 21/26Anwaltsrecht: Keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 23/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Kein Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch selbst auferlegte Beschränkungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 22/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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