Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/63#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/63#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/63#abs-3 (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.