Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/63#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/63#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/63#abs-3 (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 62 § 64