Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Stand: 13.01.2026
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird zitiert von 1.027 Entscheidungen zu § 55d VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für BelieheneZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2024 – 14 S 417/24Zitiert von 1
- VG Würzburg, 12.06.2024 – W 5 S 24.502Zitiert von 8
- OVG Sachsen, 15.09.2022 – 1 A 189/22.AZitiert von 2
- VGH Bayern, 01.07.2022 – 15 ZB 22.286Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2026 – OVG 6 RM 29/26Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 06.08.2026 – 24 ZB 26.31073Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung per einfacher E-Mail Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 05.08.2026 – 2 B 7.26Wirksame Erhebung einer Disziplinarklage durch elektronische Übermittlung über das Anwaltspostfach eines Prozessbevollmächtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55d VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 55d geändert durch Artikel 16 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 324)
BGBl. 2025 I Nr. 349
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.