Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 68
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/68#abs-1 (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/68#abs-2 (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Wird zitiert von 2.989 Entscheidungen zu § 68 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.05.1973 – 2 BvL 43/71, 2 BvL 44/71Vereinbarkeit von Art. 10 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayAGVwGO mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Wegfall des Vorverfahrens)Zitiert von 8
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21.09Zitiert von 119
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21/09Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 – 3 S 1958/23Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 10.02.2022 – 11 K 2620/21Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 – 2 S 1516/14Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25Kein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" bei Verweigerung der Abgabe einer sog. "Freiwilligkeitserklärung"
- VG Bremen, 26.08.2026 – 2 K 1343/24Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 24.08.2026 – 6 A 392/25Verwendung eines Smartphones während einer Aufsichtsarbeit als besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.