Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 68
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.829
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.05.1973 – 2 BvL 43/71, 2 BvL 44/71Vereinbarkeit von Art. 10 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayAGVwGO mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Wegfall des Vorverfahrens)Zitiert von 5
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21/09Entbehrlichkeit des WiderspruchsverfahrensZitiert von 120
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 – 3 S 1958/23Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 10.02.2022 – 11 K 2620/21Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 – 2 S 1516/14Zitiert von 11
- OVG NRW, 24.10.2012 – 1 A 1938/10Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 15.06.2026 – 29 K 7008/23
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
2.829 Entscheidungen zu § 68 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/68#abs-1 (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/68#abs-2 (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.