Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/39#abs-1 (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/39#abs-2 (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
Wird zitiert von 984 Entscheidungen zu § 39 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 05.10.2012 – 3 A 72/12Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 16.05.2023 – 11 LA 279/21Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 – OVG 1 N 79/23
- VG Hannover, 06.02.2025 – 10 A 5950/23
- OVG Niedersachsen, 03.05.2021 – 11 LA 103/20Zitiert von 1
- BVerwG, 22.01.2003 – 6 C 18.02Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 26.26Wehrbeschwerderecht: Versetzung eines Soldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt nach Auflösung der Dienststelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 26.08.2026 – 2 K 1343/24Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 30.07.2026 – 13 K 4303/21Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG; Anspruch auf Neubescheidung bei unzureichender Plausibilisierung von Versagungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.