Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 928
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Nach Gewicht
- OVG Saarland, 05.10.2012 – 3 A 72/12Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 16.05.2023 – 11 LA 279/21Zitiert von 4
- VG Hannover, 06.02.2025 – 10 A 5950/23
- OVG Niedersachsen, 03.05.2021 – 11 LA 103/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.08.2013 – 4 B 248/13Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 22.01.2026 – 13 LA 127/25
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 52.25
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 42.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/39#abs-1 (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/39#abs-2 (2) Einer Begründung bedarf es nicht,