Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 1.167
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht
- BGH, 20.12.2023 – AnwZ (Brfg) 32/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 28.08.2009 – 1 AGH 22/09
- BGH, 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden
- BGH, 09.05.2018 – AnwZ (Brfg) 43/17Rechtsanwaltszulassung: Widerruf bei fehlendem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 11.09.2020 – 1 AGH 44/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 41/25
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 15/26
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 13/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14#abs-2 (2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14#abs-3 (3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14#abs-4 (4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.