Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 80 Aufgaben des Präsidenten

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/80#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/80#abs-2 (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/80#abs-3 (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/80#abs-4 (4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 79 § 81