Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 836
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Nach Gewicht
- BGH, 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 7/23Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung und Säumniszuschlag zum Rechtsanwaltskammerbeitrag
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 – 1 AGH 2/17Zitiert von 1
- BGH, 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem belehrenden Hinweis durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage des Rechtsanwalts bei einer einfachen Belehrung in Bezug auf ein von dem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU (SYN) 16/2017 (1-17), AGH I ZU (SYN) 16/17 (1-17)
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- BGH, 29.04.2025 – AnwZ (Brfg) 46/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 41/25
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 15/26
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 13/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112c BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112c#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112c#abs-2 (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112c#abs-3 (3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.