Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112c#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112c#abs-2 (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112c#abs-3 (3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 112b § 112d