Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.09.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag; "erheblicher Grund" für eine Terminsverlegung bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.10.2025 – 1.Senat AGH 27/25
- BGH, 07.12.2023 – AnwZ (Brfg) 25/23
- BGH, 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Ablauf der Jahresfrist bezüglich der Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- BGH, 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden
- BGH, 16.07.2001 – NotZ 9/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.04.2026 – AnwZ (Brfg) 2/26
- BGH, 07.04.2026 – AnwZ (Brfg) 35/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.03.2026 – 1 AGH 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/32#abs-1 (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/32#abs-2 (2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unberührt.