Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Beschränkte Zuständigkeit des Anwaltsgerichts; Beschwerde zum Bundesgerichtshof bei Zuständigkeitsverneinung durch den Anwaltsgerichtshof
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 – 1 AGH 33/21Zitiert von 5
- VGH Hessen, 24.01.2017 – 7 E 100/17
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 9 S 203/14Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 – 9 S 882/11Zitiert von 6
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.06.2021 – 1 AGH 23/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.04.2026 – 1 AGH 7/26
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112a#abs-1 (1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112a#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112a#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz