Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 194 Streitwert

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/194#abs-1 (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/194#abs-2 (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/194#abs-3 (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 193 § 195