Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 194 Streitwert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 641
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Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2025 – AnwZ (Brfg) 2/25
- BGH, 25.02.2019 – AnwZ (Brfg) 80/18Gewichtung einzelner Fälle bei Beantragung der Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 – 1 AGH 72/10
- BGH, 24.04.2023 – AnwZ (Brfg) 15/22Selbstbindung der Verwaltung bei Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 19.06.2024 – BayAGH I - 1 - 6/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 – 1 AGH 31/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 41/25
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 15/26
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 16/26Anwaltsrecht: Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bei versäumter Antragsbegründungsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/194#abs-1 (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/194#abs-2 (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/194#abs-3 (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.