Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 23.01.1979 – 5 StR 748/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§§ 61 Nr. 5, 385 Abs, 1, 397 Abs. 1 StTPO Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Rechtsanwalt vertreten, darf das Gericht nach § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung eines Zeugen nur absehen, wenn auch der Nebenkläger auf die Vereidigung verzichtet hat.
02.5
Nachschlagewerk: Ja Ab BGHSt: Ja
§§ 61 Nr. 5, 385 Abs, 1, 397 Abs. 1 StTPO
Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Rechtsanwalt vertreten, darf das Gericht nach § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung eines Zeugen nur absehen, wenn auch der Nebenkläger auf die Vereidigung verzichtet hat.
BGH, Urt. v. 23, Januar 1979 - 5 StR 748/78 - LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Justizvollzugssekretär Klaus K eusiiiEEEm»
aus BE, dort geboren an Be» 1535,
2. den Justizvollzugscbersekretär Dieter G zz
aus BB, dort geboren am un 1936,
wegen Körperverletzung im Amt
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- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Januar 1979 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB zu: zn
als Verteidiger des Angeklagten Ki,
Rechtsanwalt Dr. aus zen
als Verteidiger des Angeklagten Cam»,
Rechtsanwalt EE> u: zen
als Vertreter des Nebenklägers SEHE ,
Justizangestellte
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers Sum» wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
N
-3- Gründe‘
Die Revision des Nebenklägers hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer hat von der Vereidigung der Zeugen Dr.F®, Re , Bam, SEE und Hp senäß § 61 Nr.5 StPO abgesehen, nachdem die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten und die Verteidiger auf die Vereidigung verzichtet, der Vertreter des Nebenklägers jedoch (im Fall Dr.F) die Vereidigung ausdrücklich beantragt oder (in den übrigen Fällen) erklärt hatte, daß er nicht auf sie verzichten wolle. Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.
§ 61 Nr.5 StPO ist durch das 1.StVRG eingefügt worden. Die Vorschrift entspricht § 61 Nr.6 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24.November 1933 (RGBl 1 1008), die bis 1943 galt. Danach kann das Gericht nach seinem Ermessen von der in § 59 StPO grundsätzlich vorgeschriebenen Vereidigung eines Zeugen absehen, "wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten". Da der Nebenkläger hier nicht erwähnt wird, nehmen Rieß (NJW 1975,81,84 Fußnote 49) sowie Meyer (bei Löwe-Rosenberg StPO 23.Aufl. § 61 Rdn.35) und Kleinknecht (StPO 33.Aufl. § 61 Rdn.10) an, sein Verzicht sei nicht erforderlich. Sie können sich dabei auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum 1.StVRG berufen, in der es heißt: "Es erschien nicht geboten, den Verzicht weiterer Verfahrensbeteiligter, z.B. des Nebenklägers oder des Beistands nach § 149, für maßgeblich zu erklären. Es genügt, wenn das Gericht deren Erklärungen bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt" (BT-Drucksache 7/551 8.61).
Diese Auslegung trifft jedoch nicht zu. Die Straf-
-h- d6
prozeßordnung regelt die Rechte des Nebenklägers
nur in einzelnen Punkten besonders (z.B. in § 401 StPo). Im übrigen bestimmt § 397 Abs.1 StPO: Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers. Dieser muß im gesamten Verfahren zugezogen und gehört werden, "soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist" (§ 385 Abs.1 StPO).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in anderem
Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung des § 397 StPO "nicht restlos" durchführen läßt, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern - jedenfalls im ersten Rechtszuge - nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen "die Hauptrolle zufällt" (BGHSt 11,195,197;515,60,61). Innerhalb dieser Grenzen stehen dem Nebenkläger aber die Befugnisse des Privatklägers zu. Sie gehen zum Teil sogar darüber hinaus. Da im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Beschränkungen nicht gelten, die für das Privatklageverfahren vorgeschrieben sind (z.B. §§ 62,384 Abs. StPO), können sie auch dem Nebenkläger nicht entgegengehalten werden.
Allerdings ist der Nebenkläger nicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung berufen. Er nimmt wie der Privatkläger nur sein persönliches Interesse auf Genugtuung wahr. Seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich. Soweit er es unterläßt, seine Rechte auf Teilnahme am Verfahren auszuüben, nimmt dieses ohne Rücksicht auf ihn seinen Fortgang (§ 398 Abs.1 StPO). Er hat auch nicht die in den 88 153 ff StPO genannten Zustimmungs- und Antragsrechte (Ausnahme: § 397 Abs.3 StPO).
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Im übrigen hat aber der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die gleichen Rechte wie der Staatsanwalt. Dabei ist er von der Staatsanwaltschaft unabhängig.
So hat der Nebenkläger, der in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG, § 33 StPO). Er kann Richter, Schöffen und Urkundsbeanmte sowie Sachverständige ablehnen (§§ 24, 31, 74 StPO), Beweisamträge stellen (§ 244 Abs.3 ff StPO), Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen richten (§ 240 Abs.2 StPO), eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder die Zulässigkeit einer Frage beanstanden (§§ 238 Abs.2, 242 StPO), die Vereidigung des Sachverständigen beantragen (§ 79 Abs.1 Satz 2 StPO), die besondere Beurkundung von Verfahrensvorgängen und die vollständige Niederschreibung von Aussagen und Äußerungen beantragen (§ 273 Abs.3 StPO), unter den Voraussetzungen des § 246 Abs.2 oder des § 265 Abs.4 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen, Erklärungen zu den Beweismitteln abgeben (§ 257 Abs.2 StPO), einen Schlußvortrag halten (§ 258 Abs.1 StPo) und auf die Ausführungen des Angeklagten erwidern (§ 258 Abs.2 StPO).
Wenn das Gericht nach § 245 Abs.1 Satz 2 StPO ein herbeigeschafftes Beweismittel nicht verwenden oder nach § 251 Abs.1 Nr.4 StPO die Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten verlesen will, ist außer dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und des Verteidigers auch das des anwesenden oder durch einen Rechtsanwalt vertretenen Nebenklägers erforderlich.
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Alle diese Befugnisse stehen dem Nebenkläger zu, obwohl er in den einzelnen Verfahrensvorschriften nicht besonders erwähnt wird, das Gesetz vielmehr, wenn es überhaupt die Berechtigten nennt, nur von der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger, dem Angeklagten und dem Verteidiger, von den Beteiligten oder von den an der Verhandlung beteiligten Personen spricht.
Unter diesen Umständen kann man § 61 Nr.5 StPO nicht entnehmen, daß der Verzicht des Nebenklägers für das Absehen von der Vereidigung eines Zeugen unmaßgeblich ist. Die Bestimmung ist vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Strafprozeßordnung zu lesen und so auszulegen, daß sie sich ohne Bruch in das System des Strafverfahrensrechts einfügt. Dazu gehört auch die selbständige Stellung des Nebenklägers.
Das Landgericht hätte daher nicht nach § 61 Nr.5 StPO von der Vereidigung der genannten Zeugen absehen dürfen. Das Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Zeugen im Falle ihrer Vereidigung anders ausgesagt hätten und das Gericht dann zu einem Schuldspruch gekommen wäre.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen,
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte