§ 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2011 – 3 StR 497/10Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages eines Nebenklägers wegen BedeutungslosigkeitZitiert von 5
- BGH, 29.06.1960 – 2 StR 276/60Zitiert von 1
- OLG Dresden, 16.03.2021 – 1 Ws (s) 60/21
- KG, 11.11.2019 – 1 Ws 2/19
- BGH, 27.03.2024 – 2 StR 382/23Strafsache: Teilnahme des Nebenklägers am Selbstleseverfahren; notwendige Feststellungen des Vorsitzenden zur Kenntnisnahme bei Nichtbeteiligung des NebenklägersZitiert von 1
- BGH, 23.01.1979 – 5 StR 748/78Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.12.2025 – 6 StR 331/25Befangenheitsbesorgnis bei Bündelung der Nebenklagevertretung
- BGH, 16.07.2025 – 5 StR 579/24Erforderlichkeit einer Reise zur Revisionshauptverhandlung für eine Nebenklägervertreterin
- OLG Hamm, 02.07.2025 – 1 Ws 171/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 397 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397#abs-1 (1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397#abs-2 (2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397#abs-3 (3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.