§ 61 Recht zur Eidesverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2003 – 3 StR 222/02Zitiert von 8
- BGH, 21.03.2002 – 1 StR 543/01Zitiert von 1
- BGH, 26.11.2003 – 2 StR 291/03Zitiert von 2
- BGH, 07.11.2000 – 4 StR 398/00Zitiert von 1
- BVerfG, 09.02.1982 – 1 BvR 845/79Informationsanspruch der Eltern über ihr Erziehungsrecht beeinträchtigende Vorgänge im Bereich der Schule; Schweigepflicht der Schülerberater in Ausnahmefällen (Bremisches Schulverwaltungsgesetz)Zitiert von 36
- BGH, 11.07.2006 – 3 StR 216/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- KG, 06.08.2015 – 4/2 Ws 109 - 110/14 REHA, 4/2 Ws 109/14 REHA, 4/2 Ws 110/14 REHA
- OLG Köln, 27.02.2004 – 2 Ws 56-57/04
17 Entscheidungen zu § 61 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.