§ 240 Fragerecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 806/14Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323
- AG Freiburg im Breisgau, 21.11.2022 – 24 Cs 450 Js 18098/22
- BVerfG, 26.05.1981 – 2 BvR 215/81Strafbarkeit einer geheimdienstlichen Agententätigkeit; Urteilsfeststellungen aufgrund der verlesenen Bekundung eines nur schriftlich befragten "unerreichbaren" Zeugen; "Zeugen vom Hörensagen"Zitiert von 56
- BGH, 29.11.2011 – 3 StR 281/11Befugnisse des Amtsanwalts: Wahrnehmung der Rechte der Staatsanwaltschaft durch einen Amtsanwalt vor dem LandgerichtZitiert von 1
- BGH, 07.07.2009 – 3 ARs 7/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – 5 StR 102/26
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 505/25Notwendigkeit der Angabe der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten in den Urteilsgründen
- BGH, 03.07.2024 – 4 StR 64/24Strafverfahren: Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von ErörterungsrechtenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/240#abs-1 (1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/240#abs-2 (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.