Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 240 Fragerecht

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/240#abs-1 (1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/240#abs-2 (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

§ 239 § 241